{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR482.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-11-21","aktenzeichen":"1 StR 482/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 482/19\n\nvom\n21. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geldwäsche u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR482.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2019\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 27. Juni 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall C.III.19. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher\nGeldwäsche verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse zur Last;\n\nb) das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher\nGeldwäsche in 36 Fällen, davon in sieben Fällen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt\nist; der Schuldspruch wegen eines weiteren Falles der\nvorsätzlichen Geldwäsche und die hierfür festgesetzte\nEinzelstrafe entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich Fall C.III.19. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1\nStPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil die vom Landgericht\nhierzu getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Geldwäsche tragen zu können.\n\n2 2. Die Einstellung des Verfahrens im Fall C.III.19. der Urteilsgründe zieht\ndie Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe nach sich.\n\n3 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat dagegen Bestand, weil die für\nFall C.III.19. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe neben den weiteren Einzelfreiheitsstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt und der Senat aufgrund der Vielzahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen ausschließen kann,\ndass das Landgericht im Falle einer entsprechenden Verfahrenseinstellung bereits im dortigen Verfahren auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n4 Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt\nvon der Einstellung unberührt, weil das Landgericht in Fall C.III.19. keine entsprechende Anordnung getroffen hat.\n\n5 3. Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJäger Bellay Hohoff\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-21/1-str-482-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-21/1-str-482-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.936948+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-21/1-str-482-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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