{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR475.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-11-21","aktenzeichen":"1 StR 475/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 475/19\n\nvom\n21. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nwegen zu 1.: schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\nzu 2.: schweren Wohnungseinbruchdiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR475.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am\n21. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Mai 2019\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im\nFall II.8. der Urteilsgründe der Anstiftung zum Diebstahl\nschuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass er zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts A-\nchern vom 9. September 2014\n(Az.: ),\ndes Amtsgerichts Rastatt vom 10. März 2015 (Az.:\n) und des Amtsgerichts Rendsburg\nvom 29. Juni 2016 (Az.: ) verurteilt ist; der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden\nvom 10. Juli 2019 ist gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als\nunbegründet verworfen.\n\n4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nM.\n– unter Freisprechung im Übrigen – des „schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, der Anstiftung zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl“ schuldig gesprochen und ihn\nzu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 hat sie den Urteilstenor wegen eines „offensichtlichen\nSchreibversehens“ dahin „berichtigt“, dass die drei in der Beschlussformel bezeichneten Urteile in die erkannte Jugendstrafe einbezogen werden. Die auf die\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten M. führt\nzur Änderung\ndes Schuldspruchs im Fall II.8. der Urteilsgründe und zur Ergänzung des Urteilstenors hinsichtlich der unterbliebenen Einbeziehung der drei jugendrechtlichen Verurteilungen (§ 31 Abs. 2 JGG); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Den Angeklagten Ma. hat das Landgericht wegen „schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt. Die mit Rüge der Verletzung formellen und materiellen\nRechts geführte Revision dieses Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel ebenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Revision des Angeklagten M. :\n\n4 a) Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch des\nAngeklagten in den Fällen II.15. und II.16. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n5 b) Im Fall II.8. der Urteilsgründe ist die rechtliche Bewertung hingegen\nrechtsfehlerhaft. Es handelte sich bei dem Tatobjekt nach den Urteilsfeststellungen nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244\nAbs. 4 StGB, sondern um eine Pension (Hotel-Gaststätte mit Bauernhof und\nHofladen). Die Haupttäter drangen bei der Tatausführung gewaltsam in den\nBüroraum ein und entwendeten dort einen Tresor mit etwa 15.000 Euro und\nweiteres Bargeld. Die Anstiftungshandlung des Angeklagten M.\nbezog sich daher auf\nein gewerbliches Objekt, das §§ 242, 243 Abs. 1 StGB unterfällt. Entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch von Anstiftung zum\nschweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Anstiftung zum Diebstahl ab. § 265\nStPO steht nicht entgegen, weil der Sachverhalt bereits in der Anklageschrift\nrechtlich als Anstiftung zum Diebstahl bewertet wurde und der Angeklagte\ndurch die Schuldspruchmilderung auf das Grunddelikt dadurch nicht beschwert\nist.\n\n6\n\nc) Der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben, weil sich die Frage des Vorliegens schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten durch die\nSchuldspruchänderung nicht in anderer Weise stellt als auf der Grundlage der\nvon der Jugendkammer vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Jedoch waren\ndie in der Beschlussformel bezeichneten Urteile durch den Senat in die Einheitsjugendstrafe einzubeziehen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 10. Juli 2019 handelte es sich nicht um ein offensichtliches Schreibversehen, so dass eine Berichtigung des Urteilstenors\ndurch das Landgericht nicht wirksam erfolgen konnte. Der Senat holt daher die\nErgänzung des Urteilstenors selbst nach (§ 354 Abs. 1 StPO analog); die Urteilsgründe des Landgerichts belegen, dass es von der Einbeziehung der jugendrechtlichen Verurteilungen bei der Rechtsfolgenfindung ausgegangen war.\n\n7 2. Revision des Angeklagten Ma. :\n\n8 a) Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts.\n\n9 b) Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch\nund hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) hält demgegenüber rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n10 aa) Das Landgericht hat zwar eine positive Kriminalprognose nach § 56\nAbs. 1 StGB mit der Begründung bejaht, dass der Angeklagte „einer unbefristeten Festanstellung nachgeht“ und „keine Vorstrafen festzustellen sind“. Besondere Umstände lägen jedoch nicht vor. Dabei habe es die Tatumstände, in einem eingeschränkten Umfang das Geständnis des Angeklagten, das dieser von\nder belastenden Einlassung eines Mitangeklagten abhängig gemacht habe, und\n\ndie Feststellung, dass der Angeklagte „keine Voreintragungen“ habe, nicht\n„übersehen“. Es handele sich hierbei aber um „gewöhnliche Umstände“, die\nauch in ihrer Gesamtschau keinen besonderen Umstand im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB darstellen würden.\n\n11 bb) Die Begründung, mit der das Landgericht besondere Umstände im\nSinne von § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Dem Tatgericht kommt zwar bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen\nRahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung\nhinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11 Rn. 20).\nDie Gesamtwürdigung des Landgerichts ist jedoch unzureichend.\n\n12 cc) Ungeachtet des Umstands, dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB lediglich formelhaft abgelehnt hat, hat sie auch\ngewichtige Aspekte bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und\nTäterpersönlichkeit des Angeklagten nicht in den Blick genommen. Nach den\nUrteilsfeststellungen haben sich die persönlichen Verhältnisse des noch jungen\nAngeklagten nach Tatbegehung insgesamt, nicht nur hinsichtlich einer unbefristeten Festanstellung stabilisiert. Hinzu kommt, dass er nach Begehung einer\neinzigen Tat im September 2017 bis zu Aburteilung Ende April 2019 sich straffrei geführt hat, obwohl sich seine Mittäter teilweise weiterhin an Straftaten beteiligt haben.\n\n13 c) Das neue Tatgericht wird daher über die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung neu zu entscheiden haben. Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.\n\nWeitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine\nStrafkammer des Landgerichts zurück, weil sie sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.\n\nJäger Bellay Hohoff\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-21/1-str-475-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-21/1-str-475-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.900004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-21/1-str-475-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2019-11-21","dockets":["1 StR 475/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR475.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR475.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.11.2019 – 1 StR 475/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-21/1-str-475-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Mai 2019\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im\nFall II.8. der Urteilsgründe der Anstiftung zum Diebstahl\nschuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass er zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts A-\nchern vom 9. September 2014\n(Az.: ),\ndes Amtsgerichts Rastatt vom 10. März 2015 (Az.:\n) und des Amtsgerichts Rendsburg\nvom 29. Juni 2016 (Az.: ) verurteilt ist; der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden\nvom 10. Juli 2019 ist gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als\nunbegründet verworfen.\n\n4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":5},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"JGG/31","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"31","label":"§ 31 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/242","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"242","label":"§ 242 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/243","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"243","label":"§ 243 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/244","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"244","label":"§ 244 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:19.900004+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}