{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB97.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"V ZB 97/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 97/17\nvom\n\n21. August 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB97.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, den Richter\nDr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Siegburg vom 16. Januar 2017 und der\nBeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom\n4. April 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Troisdorf\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, der sich als Algerier ausgegeben hat, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag, der im Jahr 2017 unter Androhung\nder Abschiebung nach Algerien abgelehnt wurde. Auf Antrag der beteiligten\nBehörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2017 Sicherungs-\n\nhaft bis zum 15. April 2017 angeordnet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach der am 15. April 2017 erfolgten Haftentlassung die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die\nZurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n2 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Betroffene hat das wirksam\neingelegte und begründete Rechtsmittel nicht wirksam zurückgenommen, indem er in einem an den Senat gerichteten Schreiben vom 1. März 2018 erklärt\nhat, er ziehe die Rechtsbeschwerde zurück. Denn die Zurücknahme der\nRechtsbeschwerde unterliegt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Anwaltszwang (vgl. für das Beschwerdeverfahren Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl.,\n§ 67 Rn. 18; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 67 Rn. 38), und die bei dem\nBundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin des Betroffenen hat ausdrücklich erklärt, sie gebe keine Rücknahmeerklärung ab. Ob in der Erklärung des\nBetroffenen zugleich ein Rechtsmittelverzicht zu sehen wäre, kann dahinstehen, weil im Rechtsbeschwerdeverfahren auch insoweit Anwaltszwang herrscht\n(vgl. für das Beschwerdeverfahren Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 67\nRn. 8).\n\n3 2. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n4 a) Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt,\nweil es zunächst an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n5 aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist - wovon auch das\nBeschwerdegericht ausgeht - eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts we-\n\ngen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,\nzu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer\n(§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur\nBegründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die\nrichterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran,\ndarf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6\nmwN).\n\n6 bb) Der Haftantrag vom 16. Januar 2017 genügte - wie auch das Beschwerdegericht erkennt - diesen Anforderungen im Hinblick auf die beantragte\nHaftdauer nicht.\n\n7 (1) Die Dauer der beantragten Haft von drei Monaten wird in dem Antrag\ndamit begründet, dass der Passersatzpapierantrag unverzüglich bei dem algerischen Generalkonsulat in Frankfurt eingereicht werde. Die Ausstellung des\nPassersatzpapiers sei auch in Fällen ohne Sachbeweise innerhalb von drei\nMonaten möglich. Bei bereits vorliegender Zusage werde das Passersatzpapier\nnach Mitteilung des konkreten Flugtermins mit 6 Wochen Vorlaufzeit (in Haftfällen 2 Wochen) zeitnah zum Abschiebetermin ausgestellt.\n\n8 (2) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax\n2012, 225 Rn. 10). Welche organisatorischen Schritte für die Beschaffung des\nPassersatzpapiers im Einzelnen erforderlich sind und welcher Zeitraum hierfür\n\nzu veranschlagen ist, lässt sich daraus nicht entnehmen; hierzu sind erst in der\nBeschwerdeentscheidung Feststellungen getroffen worden.\n\n9 b) Ob dieser Fehler - was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre\n(st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 171/18, juris\nRn. 8) - in der Beschwerdeinstanz geheilt worden ist, kann dahinstehen, weil\ndie Beschwerdeentscheidung der rechtlichen Nachprüfung aus anderen Gründen nicht standhält. Da die Haft der Sicherung der Abschiebung dient, darf sie\nim Grundsatz nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums\nnicht mehr durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014\n- V ZB 110/13, juris Rn. 7 mwN). Etwas anderes gilt nur, wenn die Haft aufgrund eines bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags voraussichtlich\nverlängert werden wird; für diesen Fall folgt aus § 62 Abs. 4a AufenthG, dass\ndie angeordnete Haft fortbestehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018\n- V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2019\n- V ZB 72/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - V ZB 51/19, juris\nRn. 6 ff.).\n\n10 bb) Danach hätte das Beschwerdegericht die Haft nicht aufrechterhalten\ndürfen. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass im Zeitpunkt der\nBeschwerdeentscheidung am 4. April 2017 abzusehen war, dass die Abschiebung bis zum 15. April 2017 nicht durchgeführt werden konnte. Der Betroffene\nwar auf der Identifizierungsliste der algerischen Behörden vom 16. März 2017\nnicht aufgeführt. Eine Zusage der algerischen Behörden, ein Passersatzpapier\nauszustellen, gab es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht. Die Behörde hatte in dem Haftantrag mitgeteilt, dass ein Passersatzpapier erst nach\nMitteilung des konkreten Flugtermins mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen\nausgestellt werde. Schon deshalb konnte die Abschiebung nicht mehr bis zum\n\n15. April 2017 erfolgen. Die anderslautende Prognose des Mitarbeiters der beteiligten Behörde im Anhörungstermin vom 29. März 2017 erfolgte erkennbar\nohne Grundlage. Auf die von ihm herangezogenen Erfahrungen der Zentralen\nAusländerbehörde, wonach eine Passersatzpapierbeschaffung innerhalb von\nzwei Monaten und eine Abschiebung damit in drei Monaten möglich sei, ließ\nsich eine Prognose des weiteren Verlaufs im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht stützen, nachdem der Fall des Betroffenen einen anderen als\nden üblichen Verlauf genommen hatte.\n\n11 Die Haft hätte daher nur auf der Grundlage von § 62 Abs. 4a AufenthG\naufrechterhalten werden können. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass\naufgrund eines bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags mit einer Haftverlängerung zu rechnen war. Einen Verlängerungsantrag hatte die beteiligte\nBehörde gegenüber dem Beschwerdegericht aber nicht angekündigt; sie hat in\nder Anhörung vom 29. März 2017 - im Gegenteil - mittelbar zu erkennen gegeben, dass sie einen solchen nicht für erforderlich hielt.\n\n12 cc) Der Fehler des Berufungsgerichts hat sich ausgewirkt, weil die Abschiebung in der Haftzeit nicht erfolgt und der Betroffene erst am 15. April 2017\naus der Haft entlassen worden ist.\n\nIII.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Siegburg, Entscheidung vom 16.01.2017 - 241 XIV (B) 11/17 -\nLG Bonn, Entscheidung vom 04.04.2017 - 4 T 71/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-97-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-97-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.903775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/v-zb-97-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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