{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB83.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"V ZB 83/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 83/17\nvom\n\n21. August 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB83.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 8. Zivilkammer des\nLandgerichts Mainz vom 29. März 2017 aufgehoben, soweit der\nAntrag des Betroffenen festzustellen, dass der Beschluss des\nAmtsgerichts Trier vom 9. Februar 2017 ihn bis zum 28. März\n2017 in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Trier\nvom 9. Februar 2017 den Betroffenen bis zum 28. März 2017 in\nseinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Trier auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste Anfang\n2016 unerlaubt nach Deutschland ein und erklärte Ende Juli 2016 gegenüber\nder Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Diez, um die Gewährung von\nAsyl nachsuchen zu wollen. Er erhielt daraufhin am 26. Juli 2016 einen Ankunftsnachweis, stellte in der Folgezeit jedoch nicht den angekündigten Asylantrag, sondern erklärte vielmehr mehrfach, einen solchen nicht anbringen zu wollen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte ein dort anhängiges\nAsylverfahren des Betroffenen ein, nachdem dieser bei seiner Anhörung durch\ndas Bundesamt am 2. Januar 2017 erklärt hatte, kein Asyl beantragen zu wollen.\n\n2 Gegen den Betroffenen wurden bei mehreren Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft Trier erwirkte gegen ihn am\n15. Oktober 2016 einen Haftbefehl wegen Verdachts der räuberischen Erpressung, aufgrund dessen er bis zu seiner Verurteilung am 9. Februar 2017 in Untersuchungshaft genommen wurde.\n\n3 Am gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde\ngegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung nach Marokko bis zum 5. Mai 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen\nhat das Landgericht die Haft unter Zurückweisung des weitergehenden\nRechtsmittels auf den 31. März 2017 verkürzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung nach Marokko\nam 30. März 2017 mit dem Antrag festzustellen, dass er durch die Anordnung\n\nund Aufrechterhaltung der Haft in seinen Rechten verletzt worden ist. Die beteiligte Behörde tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die beteiligte Behörde in\nerster Linie ein Hauptsacheverfahren mit dem Antrag, gegen den Betroffenen\nSicherungshaft bis zum 5. Mai 2017 anzuordnen, hat einleiten wollen. Der zusätzliche Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen\nvorläufige Sicherungshaft bis zum 23. März 2017 anzuordnen, sei nur für den\nFall gestellt worden, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aus der Sicht\ndes Amtsgerichts nicht möglich sei. Der Haftantrag werde nach seiner durch die\nbeteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Ergänzung mit\nSchriftsatz vom 27. März 2017 den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Die\nerforderlichen Einvernehmenserklärungen der beteiligten Staatsanwaltschaften\nlägen nunmehr vor. Der von der Behörde geltend gemachte Haftgrund der\nFluchtgefahr sei gegeben. Die Behörde habe das Verfahren auch mit der gebotenen Beschleunigung betrieben.\n\nIII.\n\n5 Das Rechtsmittel des Betroffenen hat im wesentlichen Erfolg.\n\n6 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war rechtswidrig.\n\n7\n\na) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Betroffenen\nnicht daraus, dass das Amtsgericht über die Sicherungshaft ohne einen entsprechenden Antrag der beteiligten Behörde im Hauptsacheverfahren statt im\nVerfahren der einstweiligen Anordnung entschieden hat.\n\n8 aa) Es trifft zwar zu, dass über die Sicherungshaft gegen einen Betroffenen nicht im Hauptsacheverfahren entschieden werden darf, wenn die beteiligte\nBehörde eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 51 Abs. 1\nSatz 1, § 427 FamFG steht nämlich einem Antrag auf Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren nicht gleich und ist deshalb keine geeignete\nGrundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren (Senat,\nBeschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11-13,\nvom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 7 a.E. und vom\n17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 13).\n\n9 bb) So liegt es hier aber nicht. Die beteiligte Behörde hat nämlich, was\ndas Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, in erster Linie die Anordnung\nvon Sicherungshaft bis zum 5. Mai 2017 im Hauptsacheverfahren und nur für\nden Fall der Erfolglosigkeit dieses Antrags die Anordnung von Sicherungshaft\nbis zum 23. März 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Die\nbeiden Anträge werden zu Beginn der Antragsschrift zwar ohne konkrete Angabe dazu angeführt, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich aber, dass die beantragte Haft nicht nur bis zu\ndem Abschluss der Personenfeststellung des Betroffenen, sondern bis zur Abschiebung endgültig und im Wege der Hauptsacheentscheidung gelten sollte.\nNur für den Fall, dass eine Hauptsacheentscheidung nicht im Sinne der Behörde getroffen werden konnte, sollte eine einstweilige Anordnung beantragt wer-\n\nden. Die Entscheidung über die Sicherungshaft ist deshalb in der richtigen Verfahrensart, nämlich im Hauptsacheverfahren, getroffen worden.\n\n10 b) Die Haftanordnung, die das Amtsgericht getroffen hat, war aber\nrechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n11 aa) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den\ngesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind\nDarlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der\nAbschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis\n5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags\nknapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls\nwesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai\n2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB\n118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130\nRn. 15, jeweils mwN).\n\n12 bb) Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag nicht, weil er, wie das\nBeschwerdegericht richtig gesehen hat, die erforderlichen Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaften nicht enthielt. Wenn sich aus dem Haftantrag oder - wie hier - den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen nicht offensichtlich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind,\nmuss nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Haftantrag mitgeteilt werden, welche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren das - ggf. auch generelle\n- Einvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einvernehmen\n\nentbehrlich ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10,\nFGPrax 2011, 144 Rn. 9, vom 9. Februar 2017 - V ZB 129/16, juris Rn. 5 und\nvom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 15). Daran fehlte es hier. Der\nHaftantrag enthielt nur die Angabe, dass die Staatsanwaltschaft Trier ihr Einvernehmen erteilt hat. Zu dem Einvernehmen der anderen Staatsanwaltschaften, bei denen nach den Angaben in der dem Haftantrag beigefügten Ausweisungsverfügung der beteiligten Behörde vom 7. Februar 2017 Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig waren, verhielt sich der Haftantrag dagegen nicht. Er war jedenfalls deshalb unzulässig.\n\n13 2. Dieser Mangel ist erst durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts geheilt worden.\n\n14 Mängel des Haftantrages können zwar unter anderem durch inhaltlich\nausreichenden, ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde und die Anhörung\ndes Betroffenen geheilt werden (Senat, Beschluss vom 20. September 2018\n- V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14 mwN). Die Heilung tritt aber nur mit Wirkung für die Zukunft und erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts\nüber die Fortdauer der Haft ein (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB\n71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6). Das war hier der 29. März 2017. Die bis dahin\nvollzogene Haft bleibt rechtswidrig, was hier bereits vom Beschwerdegericht\nfestzustellen gewesen wäre.\n\n15 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft\nist nicht zu beanstanden.\n\n16 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Trier, Entscheidung vom 09.02.2017 - 35b XIV 8/17 B -\nLG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2017 - 8 T 61/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-83-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-83-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.866623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/v-zb-83-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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