{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB174.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"V ZB 174/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 174/17\nvom\n\n21. August 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB174.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 2017 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober\n2015 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 abgelehnt. Zugleich\nwurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen\nnach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer - tatsächlich\nauch erfolgten - Klageerhebung endete die Ausreisefrist nach dem Bescheid\n30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.\n\n2 Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde der Betroffene am 18. Mai 2017 in\neinem aus Österreich kommenden Zug angetroffen, wobei er keine Dokumente\nvorweisen konnte. Mit Erklärung vom 19. Mai 2017 nahm er vor der beteiligten\nBehörde seine „wegen der Asylanerkennung anhängigen Klagen und Rechtsmittel zurück“ und bat um Weiterleitung der Erklärung an die zuständigen Gerichte. Mit Bescheid vom selben Tag stellte die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht des Betroffenen fest und drohte ihm nach § 59 AufenthG die Abschiebung an. Zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange wurde von einer\nFristgewährung für die freiwillige Ausreise abgesehen.\n\n3 Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 19. Mai\n2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Pakistan bis zum 16. August 2017 an. Am 22. Juni 2017 hat der Betroffene die Aufhebung der Haftanordnung beantragt. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 hat das\nAmtsgericht diese dahingehend abgeändert, dass die Haft spätestens am\n9. August 2017 endet und den Haftaufhebungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen, die er nach seiner\nAbschiebung am 19. Juli 2017 mit dem Antrag auf Feststellung der Verletzung\nseiner Rechte durch den Vollzug der Haft ab dem Zeitpunkt der Stellung des\nHaftaufhebungsantrages fortgeführt hat, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der\nBetroffene seinen Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es liege ein zulässiger Haftantrag\nvor; ebenso seien die materiellen Voraussetzungen der Haft gegeben. Insbe-\n\nsondere sei der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Die Haft sei auch nicht\nwegen eines nicht abgeschlossenen Asylverfahrens aufzuheben. Der den Asylantrag ablehnende Bescheid sei dem Betroffenen nach Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 27. April 2017 zugestellt worden. Am\n19. Mai 2017 habe er den Asylantrag und seine gegen den ablehnenden Bescheid anhängigen Klagen und Rechtsmittel zurückgenommen. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, es fehle an dem feststellenden Bescheid, dass das Asylverfahren eingestellt sei, sei unerheblich; einem solchen\nkomme nur deklaratorische Bedeutung zu.\n\nIII.\n\n5 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene seine Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Haftaufhebungsverfahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) festgestellt haben will, ist ohne Zulassung\nstatthaft (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 32/12, InfAuslR 2012, 370\nRn. 5 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das änderte aber entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde an der\nZulässigkeit des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des\nRechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet\nwäre oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf\nein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubte (Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 5; Be-\n\nschluss vom 21. April 2016 - V ZB 73/15, juris Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens\nwird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des\nAntrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar.\n\n7 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht\nnimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Betroffene nach den Vorschriften des\n§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG in der bis\nzum 20. August 2019 geltenden Fassung wegen Fluchtgefahr in Sicherungshaft\ngenommen werden durfte.\n\n8 a) Dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus\ndem Bescheid der beteiligten Behörde vom 19. Mai 2017, mit dem seine Ausreisepflicht festgestellt, ihm die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist\nnicht gewährt wurde. Auf dieser Grundlage hat die beteiligte Behörde ausweislich des Haftantrags die Abschiebung des Betroffenen betrieben. Der Haftrichter\nhat im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich\nallein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Senat, Beschluss\nvom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50; Beschluss vom\n12. Juni 1986 - V ZB 9/86, BGHZ 98, 109, 112; BGH, Beschluss vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147; BVerfG, Beschluss vom\n1. April 1999 - 2 BvR 400/99, juris Rn. 3; BVerwGE 62, 325, 328). Die Frage, ob\nder Bescheid der beteiligten Behörde im Hinblick auf ein noch nicht nach § 67\nAbs. 1 Satz 1 AsylG erloschenes Aufenthaltsgestattungsrecht (§ 55 Abs. 1\nSatz 1 AsylG) des Betroffenen oder die noch nicht abgelaufene Ausreisefrist in\ndem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April\n\n2017 hätte ergehen dürfen, unterliegt daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht der Prüfung durch den Haftrichter, sondern wäre durch die\nVerwaltungsgerichte zu klären gewesen.\n\n9 b) Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach sich\nden Äußerungen des Betroffenen bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n19. Mai 2017 die Erklärung entnehmen lässt, er werde sich der Abschiebung\nnach Pakistan nicht stellen, ist frei von Rechtsfehlern und wird von der Rechtsbeschwerde hingenommen.\n\n10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch Kazele\nist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.\nKarlsruhe, den 27. August 2019\nDie Vorsitzende\nStresemann\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 30.06.2017 - 8 XIV 98/17 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 24.07.2017 - 4 T 1968/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-174-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-174-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.802725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/v-zb-174-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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