{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB142.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"V ZB 142/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 142/18\n\nvom\n\n21. August 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB142.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der\n7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2018\naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nKrefeld vom 23. April 2018 den Betroffenen für die Zeit vom\n23. April bis 8. Mai 2018 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Duisburg\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das\n\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom\n2. November 2016 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Die Abschiebung\nnach Marokko wurde angedroht. Der Aufenthalt des Betroffenen war mehrmals,\nzuletzt ab dem 22. Januar 2018, unbekannt.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am\n23. April 2018 Abschiebungshaft bis zum 16. Juli 2018 angeordnet. Dagegen\nhat der Betroffene Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, im Fall der\nHaftentlassung festzustellen, dass die Haftanordnung ihn in seinen Rechten\nverletzt hat. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. Mai 2018 auf Antrag der\nbeteiligten Behörde die Haft mit der Begründung aufgehoben, gegen den Betroffenen sei ein Strafverfahren eingeleitet, für das die Staatsanwaltschaft ihr\nEinvernehmen nicht erklärt habe. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das\nLandgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der\nBetroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt,\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft\ngegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag der beteiligten\nBehörde sei zulässig. Auch materiell-rechtlich begegne der angefochtene Beschluss keinen Bedenken.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, weil\nsie sich gegen eine im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung richtet.\nEiner Zulassung des Rechtsmittels bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch dann nicht, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat\n(Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5;\nBeschluss vom 14. Juli 2016 - V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 5). Das gilt\nauch dann, wenn das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen hat (Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17,\nAsylmagazin 2018, 182 Rn. 4).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in der Zeit vom 23. April bis 8. Mai 2018 in seinen Rechten verletzt.\n\n7 a) Der Haftanordnung stand § 72 Abs. 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein\nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, - von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG abgesehen - nur im Einvernehmen mit\nder zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Fehlt es, scheidet\ndie Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus\n(Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146\nRn. 7; Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 26/17, juris Rn. 4; Beschluss\nvom 13. September 2018 - V ZB 231/17, FGPrax 2019, 41 Rn. 4). So ist es\nhier.\n\n8 b) Für die Abschiebung des Betroffenen war jedenfalls das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Duisburg erforderlich, weil im Zeitpunkt der Haftan-\n\nordnung gegen den Betroffenen dort ein Strafverfahren wegen gefährlicher\nKörperverletzung und Bedrohung anhängig war. Das Einvernehmen lag nicht\nvor, was zur Unzulässigkeit der Abschiebungshaft führt. Etwas anderes folgt\nnicht daraus, dass die beteiligte Behörde bei Haftantragstellung von dem Strafverfahren nichts wusste, dass sie nach Kenntniserlangung eine sofortige Klärung mit der Staatsanwaltschaft suchte und dass diese am 9. Mai 2018 das\nEinvernehmen erteilte.\n\n9 aa) Das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG wird, anders\nals die beteiligte Behörde meint, unabhängig davon ausgelöst, ob sie von dem\nErmittlungsverfahren Kenntnis hatte. Da das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Haftvoraussetzung ist, kommt es allein auf die objektive Rechtslage an\n(vgl. zur Begründung Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10,\njuris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 26/17, juris Rn. 4).\nDeshalb es ist es unerheblich, aus welchen Gründen das Einvernehmen der\nStaatsanwaltschaft fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB\n224/10, NVwZ 2011, 767 Rn. 16; Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB\n320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 11).\n\n10 bb) Die Erteilung des Einvernehmens durch die Staatsanwaltschaft Duisburg am 9. Mai 2018 konnte den Fehler der Haftanordnung nicht rückwirkend\nbeheben. Eine wegen Fehlens des erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft zunächst rechtswidrige Haft kann, wenn die Strafverfolgungsbehörde ihre Zustimmung nach der Haftanordnung erteilt, zwar geheilt\nwerden. Die Heilung tritt aber nur mit Wirkung für den weiteren Vollzug und nur\nunter der zwingenden weiteren Voraussetzung ein, dass der Betroffene zu dieser Haftvoraussetzung persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschluss vom\n29. September 2011 - V ZB 173/11, NVwZ 2012, 62 Rn. 4; Beschluss vom\n\n16. Februar 2012 - V ZB 320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 12). Danach konnte\nder Fehler der Haftanordnung durch die Erteilung des Einvernehmens am 9.\nMai 2018 schon deshalb nicht behoben werden, weil sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Sicherungshaft befand.\n\n11 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74\nAbs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch Kazele\nist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.\nKarlsruhe, den 27. August 2019\nDie Vorsitzende\nStresemann\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Krefeld, Entscheidung vom 23.04.2018 - 29 XIV(B) 44/18 -\nLG Krefeld, Entscheidung vom 31.07.2018 - 7 T 104/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-142-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-142-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.736304+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/v-zb-142-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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