{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2019-08-21_V_ZB_13_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB13.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"V ZB 13/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 13/17\nvom\n\n21. August 2019\n\nin der Zurückweisungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB13.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 3. Januar 2017\naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erding\nvom 23. Dezember 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Dezember 2016 mit dem Flugzeug nach Deutschland ein und\n\nlegte bei der Einreisekontrolle am Flughafen München einen verfälschten senegalesischen Reisepass vor, der auf einen Aliasnamen lautete und mit einem\nverfälschten italienischen Schengen-Visum versehen war. Auf die Androhung\nder Einreiseverweigerung durch die beteiligte Behörde reagierte der Betroffene\nam 12. Dezember 2016 mit der Stellung eines Asylantrags, den das zuständige\nBundesamt im sog. Flughafenverfahren nach § 18a AsylG mit Bescheid vom\n14. Dezember 2016 als offensichtlich unbegründet zurückwies. Mit Bescheid\nvom 15. Dezember 2016 verweigerte die beteiligte Behörde dem Betroffenen\ndie Einreise. Beide Bescheide wurden dem Betroffenen am 21. Dezember 2016\nzugestellt. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember\n2016 zurück.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 23. Dezember 2016 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum\n22. Januar 2017 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach\nAblauf des Haftzeitraums mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Haft rechtmäßig. Insbesondere lägen die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 5 AufenthG\nvor. Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung innerhalb der beantragten\nFrist nicht möglich sei, lägen nicht vor.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die\nbeteiligte Behörde eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung\nbeantragt hat.\n\n6 a) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung findet zwar nach § 70 Abs. 4 FamFG die Rechtsbeschwerde nicht statt. Das gilt aber nur, wenn das Beschwerdegericht tatsächlich im\nWege der einstweiligen Anordnung entschieden hat. Hat es eine Entscheidung\nzur Hauptsache getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft (Senat, Beschluss\nvom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 5). Das gilt erst\nrecht, wenn schon das Amtsgericht entgegen dem Antrag der beteiligten Behörde eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat (Senat, Beschluss vom\n17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 9-11).\n\n7 b) So liegt es hier.\n\n8 aa) Ob über den Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung von Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung oder im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, ist durch Auslegung der ergangenen Entscheidungen festzustellen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15,\nInfAuslR 2016, 55 Rn. 9; ebenso für Haftanordnung: Senat, Beschluss vom 17.\nOktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\nHaftanordnung im Hauptsacheverfahren sind das Fehlen von Feststellungen\nzur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur\n\nvorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige\nHaftanordnungen geltenden Höchstdauer von sechs Wochen (§ 427 Abs. 1\nSatz 2 FamFG) und die Rechtsmittelbelehrung (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 5, vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 7, vom 11. Oktober 2017 -\nV ZB 127/17, NVwZ-RR 2018, 162 Rn. 7 und vom 17. Oktober 2018 -\nV ZB 38/18, juris Rn. 10).\n\n9 bb) Danach haben die Vorinstanzen eine Entscheidung zur Hauptsache\ngetroffen. Weder die Entscheidung des Amtsgerichts noch die Entscheidung\ndes Landgerichts lässt auch nur ansatzweise erkennen, dass im Wege der\neinstweiligen Anordnung entschieden werden sollte. Die maßgeblichen Vorschriften werden nicht angeführt. Eine Auseinandersetzung mit den besonderen\nVoraussetzungen des § 427 FamFG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung findet nicht statt. Die den beiden Beschlüssen jeweils angefügten\nRechtsmittelbelehrungen beschreiben die Rechtslage bei einer Entscheidung\nim Hauptsacheverfahren, nicht diejenige bei einer Entscheidung im Wege der\neinstweiligen Anordnung. Auch inhaltlich haben das Amts- und das Landgericht\nkeine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung getroffen. Das ergibt\nsich aus einer auffälligen Abweichung der Feststellungen sowohl des Amtsgerichts als auch des Landgerichts von dem Vortrag der beteiligten Behörde. Diese hatte in ihrem Antrag den zu erwartenden Ablauf der Zurückweisung des\nBetroffenen nach Senegal nur grob geschildert und darauf hingewiesen, dass\ndie dafür notwendigen Absprachen mit der senegalesischen Botschaft wegen\neines Botschafterwechsels erst in der ersten Kalenderwoche des Jahres 2017\ngetroffen werden könnten und erst danach ein Antrag in der Hauptsache gestellt werden solle. Demgegenüber gelangen sowohl das Amts- als auch das\nLandgericht auf der Grundlage der Angaben der Behörde zu der Feststellung,\n\ndass in der beantragten Haftdauer von vier Wochen nicht bloß die Absprachen\nmit der senegalesischen Botschaft gelingen könnten, sondern die Zurückweisung des Betroffenen in den Senegal. Sie haben damit keine nur vorläufige,\nsondern eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen.\n\n10 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Anordnung der Zurückweisungshaft durch das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren ohne den nach\n§ 417 Abs. 1 FamFG erforderlichen Antrag der Behörde auf den Erlass einer\nsolchen Entscheidung ergangen ist.\n\n11 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Die ordnungsgemäße Antragstellung der Behörde nach § 417 FamFG stellt eine Verfahrensgarantie dar, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert. Dies gilt nicht\nnur, wenn der Haftantrag nicht den in § 417 Abs. 2 FamFG aufgestellten Begründungserfordernissen entspricht, sondern erst recht dann, wenn es an dem\nfür die angeordnete Freiheitsentziehung erforderlichen Haftantrag der Behörde\nüberhaupt fehlt (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13,\nFGPrax 2015, 91 Rn. 9 und vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 13).\n\n12 b) Das Amtsgericht hat die Zurückweisungshaft gegen den Betroffenen\nzwar nicht von sich aus angeordnet, sondern über einen Antrag der beteiligten\nBehörde entschieden. Die erlassene Haftanordnung entsprach jedoch nicht\ndem Antrag der beteiligten Behörde. Das Amtsgericht hat nämlich, wie dargelegt, eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen. Demgegenüber hatte die\nbeteiligte Behörde eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung\ngemäß § 427 FamFG und in diesem Rahmen die vorläufige Anordnung von\nZurückweisungshaft für die Dauer von vier Wochen beantragt. Den Antrag zur\n\nHauptsache wollte die beteiligte Behörde, wie ausgeführt, erst stellen, wenn die\nEinzelheiten mit der senegalesischen Botschaft hatten abgestimmt werden\nkönnen. Der Antrag ist in dieser Hinsicht eindeutig und lässt eine andere Auslegung nicht zu.\n\n13 c) Das Amtsgericht durfte deshalb über die Zurückweisungshaft nicht im\nHauptsacheverfahren entscheiden. Der Antrag einer beteiligten Behörde auf\neine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist\nkeine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren. Ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Satz 1, § 427 FamFG steht nämlich einem Antrag nach § 417 Abs. 1 FamFG auf Erlass einer Haftanordnung im\nHaupt-\n\nsacheverfahren - schon wegen der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen - nicht gleich (zu den Einzelheiten: Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11-13).\n\n14 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Erding, Entscheidung vom 23.12.2016 - 6 XIV 45/16 (B) -\nLG Landshut, Entscheidung vom 03.01.2017 - 62 T 1/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-13-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-13-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.699009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/v-zb-13-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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