{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB100.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"V ZB 100/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 100/18\nvom\n\n21. August 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB100.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, den Richter\nDr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2018\n(richtig: 7. Juni 2018) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\nals die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts Köln vom 6. Mai 2018 zurückgewiesen worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass der genannte Beschluss des\nAmtsgerichts Köln den Betroffenen auch in der Zeit vom 7. Juni\nbis zum 11. Juli 2018 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 6. Mai 2018 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum\n5. August 2018 angeordnet. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass die Vollstreckung der Sicherungshaft bis zum 7. Juni 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Auf Antrag des Betroffenen hat der Senat die Vollziehung der Haft durch Beschluss vom\n11. Juli 2018 einstweilen ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, begehrt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft für die Zeit ab dem 7. Juni 2018.\n\nII.\n\n2 Die form- und fristgerecht eingelegte und mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft analog § 62 FamFG zulässigerweise (dazu: Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax\n2010, 150 Rn. 9; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 176/18, juris Rn. 2) verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet, weil der Sicherungshaft entgegen § 417 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag und dieser Fehler während des Verfahrens nicht geheilt worden ist.\n\n3 1. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu\nder notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln\nund Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018\n- V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017\n- V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 8 mwN). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss\nvom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN).\n\n4 b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zur Haftdauer in\ndem Haftantrag der beteiligten Behörde nicht.\n\n5 aa) Diese hat Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten beantragt\nund zur Begründung ausgeführt:\n\n„In Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen Deutschland\nund Algerien soll der Betroffene nach Algerien abgeschoben werden.\n\nAufgrund der Erfahrung im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten (Laissez-Passer) (hier: Zaiport) ist bekannt, dass in der Vergangenheit vor der Laissez-Passer-Ausstellung die Betroffenen durch\ndas algerische Konsulat angehört werden. Hierbei kommt es regelmäßig\n(1x/Monat) zu ‚Sammelanhörungen‘. Grundsätzlich werden keine Einzelanhörungen durchgeführt.\n\nNach aktueller Erfahrung von Rheinland-Pfalz werden durch das algerische Generalkonsulat in Frankfurt bei Vorlage von Lichtbildausweisen\nund konkreten Flugdaten ohne weitere Prüfung Laissez-Passer ausgestellt. Die vorhandene Duldung stellt zwar einen amtlich ausgestellten\nLichtbildausweis dar aber nicht im Sinne des Rückübernahmeabkommens.\n\nDer durch das GK Frankfurt ausgestellte Laissez-Passer ist für die Abschiebung als ausreichendes Grenzübertrittsdokument durch Algerien\nanerkannt.\n\nAufgrund dieser Umstände\n- ggfs. Vorführung beim Generalkonsulat\n- Organisation der Rückführung\nsollte die Haftdauer -3- Monate betragen um die Abschiebung zu gewährleisten.“\n\n6 bb) Diese Begründung ist, worauf der Senat in seinem Aussetzungsbeschluss (Beschluss vom 11. Juli 2018 - V ZB 100/18, juris) hingewiesen hat,\nunzureichend. In dem Haftantrag muss erläutert werden, weshalb die beantragte Haftdauer erforderlich ist und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreicht.\nDie einzelnen Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und\ndie zu deren Durchführung jeweils anzusetzenden Zeiträume müssen angegeben werden. Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - V ZB 143/17, juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die\nDarlegungen zu den genannten Aspekten beschränken sich auf allgemein gehaltene Ausführungen, denen sich nicht entnehmen lässt, welche konkreten\nSchritte zur Vorbereitung der Abschiebung des Betroffenen nach Algerien\ndurchzuführen und welche Zeiträume hierfür jeweils zu veranschlagen sind.\nDen Ausführungen lässt sich noch nicht einmal eindeutig entnehmen, ob für\nden Betroffenen bereits ein Laissez-Passer-Dokument ausgestellt wurde oder\nnicht.\n\n7 2. Der Mangel des Haftantrags ist nicht, was möglich gewesen wäre (vgl.\nSenat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 f.;\nBeschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14;\nBeschluss vom 7. März 2019 - V ZB 176/18, juris Rn. 7), geheilt worden. Dazu\nwären ergänzende Angaben der beteiligten Behörde oder entsprechende Feststellungen des Gerichts und eine persönliche Anhörung des Betroffenen (dazu\nSenat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8) erforderlich\ngewesen. An beidem fehlt es.\n\nIII.\n\n8 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann RinBGH Weinland ist infolge Kazele\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\nKarlsruhe, den 27. August 2019\nDie Vorsitzende\nStresemann\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Köln, Entscheidung vom 06.05.2018 - 507a XIV (B) 134/18 -\nLG Köln, Entscheidung vom 07.06.2018 - 39 T 71/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-100-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/v-zb-100-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.628110+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/v-zb-100-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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