{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR547.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"3 StR 547/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 547/18\n\nvom\n21. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nhier: Anträge der Nebenkläger E. , Y. und S. Yi. auf Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR547.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Senats vom 12. Juni\n2019 betreffend die Nebenkläger E. , Y. und S. Yi.\ngegenstandslos ist.\n\nGründe:\n\n1 1. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat der Senat die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Durch Beschluss vom\n12. Juni 2019 hat der Senat die Anträge der Nebenkläger E. , Y. und\nS. Yi. , ihnen für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt. Die Anträge waren vor rechtskräftigem\nAbschluss des Verfahrens angebracht, ausweislich der dem Senat vorliegenden\nUnterlagen aber noch nicht beschieden worden. Zur Begründung seiner die Anträge ablehnenden Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Antragsteller weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen hätten.\n\n2 Mit Schriftsatz ihres Rechtsbeistands vom 13. August 2019 haben die\nAntragsteller beantragt, den Beschluss vom 12. Juni 2019 zu berichtigen, weil\n\nihnen - was dem Senat bei seiner Entscheidung nicht bekannt war - bereits das\nLandgericht Duisburg durch Beschluss vom 15. November 2018 für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt hatte.\n\n3 2. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 12. Juni 2019 kommt nicht in\nBetracht, weil er nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Insoweit gilt ebenso wie im\nHinblick auf die Urteilsformel, dass ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Versehen nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren\ninhaltlichen Änderung der Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGH,\nUrteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.); das ist insbesondere der Fall bei offenkundigen Schreib- oder\nZählfehlern (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 3/15, juris\nRn. 2; vom 25. April 2019 - 1 StR 41/19, juris Rn. 2). Außerdem muss eindeutig\nund zweifelsfrei erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO\n§ 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 18). Der Beschluss vom 12. Juni 2019 beruht\nindes nicht auf einem derartigen Versehen. Die Entscheidungsformel bringt im\nGegenteil genau das zum Ausdruck, was der Senat auf der Grundlage der ihm\nvorliegenden Unterlagen gewollt und entschieden hat.\n\n4 Der Senat behandelt den Berichtigungsantrag entsprechend § 300 StPO\nals Gegenvorstellung. Sie führt zu der klarstellenden Feststellung, dass die Ablehnung der von den Nebenklägern E. , Y. und S. Yi. gestellten\nAnträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in\n\nder Revisionsinstanz durch den Beschluss vom 12. Juni 2019 gegenstandslos\nist. Die Entscheidung ging ins Leere, weil bereits das Landgericht Duisburg den\nAnträgen - wirksam - stattgegeben hatte.\n\nVRiBGH Dr. Schäfer ist Gericke Wimmer\nwegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.\n\nGericke\n\nRiBGH Hoch ist wegen\nUrlaubs gehindert zu\nunterschreiben.\n\nTiemann Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/3-str-547-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/3-str-547-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.923713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/3-str-547-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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