{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR325.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"3 StR 325/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 325/19\n\nvom\n21. August 2019\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR325.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n21. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 8. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum\nobjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung dieser Maßnahme\nzur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Beschuldigten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte im\nZeitraum vom 20. August 2017 bis zum 1. September 2017 fünf - teils versuch-\n\nte, teils gefährliche, teils in Tateinheit mit Begleitdelikten (§ 114 Abs. 1, § 241\nStGB) stehende - Körperverletzungen.\n\n3 Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat das Landgericht ausgeführt,\ndass er an einem akuten Schub einer manischen Episode mit psychotischen\nSymptomen als Ausprägung einer bipolaren affektiven Störung gelitten habe.\nZu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei seine Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt\nnicht ausschließbar aufgehoben, jedenfalls aber erheblich vermindert gewesen.\n\nII.\n\n4 1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn\ndas Landgericht hat zum subjektiven Tatgeschehen keine hinreichenden Feststellungen getroffen und damit die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 StGB\nnicht belegt.\n\n5 Dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend hat die\nStrafkammer angenommen, dass die manische Episode als Ausprägung der\nbipolaren Störung ursächlich für die Tatbegehungen gewesen sei. Aufgrund der\npsychotisch bedingten Krankheitssymptome sei die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, sicher erheblich vermindert und\nnicht ausschließbar aufgehoben gewesen. Er habe die Taten deshalb \"im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen\"\n(UA S. 12).\n\n6 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung,\nwenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Ein Täter, der trotz\n\nverminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht der\nTat besitzt, ist, sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt\nist, voll schuldfähig. Die Feststellung einer verminderten Einsichtsfähigkeit allein\nkann deshalb eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigen. Nimmt\ndas Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so\nmuss es darüber befinden, ob diese das Fehlen der Unrechtseinsicht bei der\nTat zur Folge hatte oder nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2012\n- 1 StR 332/12, juris; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013,\n246 f.; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 9. Januar\n2019 - 5 StR 466/18, juris, jeweils mwN).\n\n7 Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht einmal sicher entnehmen, dass die durch den Sachverständigen diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Tat überhaupt relevante Auswirkungen auf die Unrechtseinsicht des Beschuldigten besaß. Feststellungen zu seinen inneren Vorgängen\nhat das Tatgericht nicht getroffen. Der Beschuldigte hat sich bezüglich der\nMehrzahl der Taten dahin eingelassen, dass er sich nicht mehr erinnere. Den\nersten Fall hat er eingeräumt und ausgeführt, er wisse nicht, warum er dies getan habe. Damit ist ein subjektives Geschehen, innerhalb dessen der Beschuldigte sein Verhalten wahnhaft als erlaubt oder gerechtfertigt einstufte und deshalb ohne Unrechtseinsicht handelte, nicht belegt. Der Umstand, dass der\nSachverständige sich das irrationale Verhalten des Beschuldigten bei seinen\nTaten nicht anders als mit einer psychotischen Realitätsverzerrung hat erklären\nkönnen (UA S. 10), reicht in diesem Zusammenhang als Beleg nicht aus.\n\n8 Im Übrigen legen die vom Landgericht festgestellten unvermittelten Gewaltausbrüche des Beschuldigten (auch) die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nahe. Mit der Frage einer Verminderung oder Aufhebung der Steue-\n\nrungsfähigkeit hat sich die Strafkammer aber nicht befasst. Eine eigenständige\nBeurteilung ist dem Revisionsgericht insoweit verwehrt.\n\n9 3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\nVRiBGH Dr. Schäfer ist Gericke Wimmer\nwegen Urlaubs gehindert\nzu unterschreiben.\n\nGericke\n\nHoch Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/3-str-325-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/3-str-325-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.889393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/3-str-325-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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