{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR210.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"3 StR 210/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 210/19\n\nvom\n21. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR210.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n21. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2018 aufgehoben,\njedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen unter Ziff. II.2. der Urteilsgründe aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen, davon\nin einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung\nin zwei Fällen, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz unter Einbeziehung der\nStrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten\nverurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen, darüber hinaus die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie eine Adhä-\n\nsionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit\nseiner auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der isoliert und\nzurückgezogen im elterlichen Haushalt lebende Angeklagte eine eigenbrötlerische, dissoziale Persönlichkeit, aufgrund derer es unter anderem dazu kam,\ndass er mit einer Gaspistole auf dem Grundstück seiner Eltern um sich schoss.\nDies führte wiederum zu Konflikten mit den dadurch verängstigten Nachbarn\nund infolgedessen zu Einsätzen von Polizeibeamten, die den Angeklagten zur\nRede stellten. Als Folge dessen entwickelte er eine Aversion gegen Polizisten.\nDer Angeklagte fühlte sich ungerecht behandelt, überwacht und verfolgt und\nbegann damit, Polizisten mittels Beiträgen auf der Internetplattform \"Facebook\"\nzu beschimpfen und zu beleidigen. Zudem lernte er über einen Bekannten, der\nihn mit Betäubungsmitteln versorgte, dessen Bruder und wiederum dessen\nFreundin kennen. Als der Bekannte infolge der Einnahme von Heroin verstarb,\nzog der davon schockierte Angeklagte bei der Familie ein und intensivierte seinen Kontakt zum Bruder und dessen Freundin, mit denen er gemeinsam Drogen einnahm und die er als Freunde ansah. Als er indes mitteilte, er habe sich\nin die Freundin des Bruders verliebt, forderte dieser ihn auf, das Haus zu verlassen. Infolgedessen begann der Angeklagte nun auch damit, drohende und\nbeleidigende Nachrichten an den Bruder zu schicken und bei \"Facebook\" zu\nveröffentlichen. Nachdem der Angeklagte auch die Freundin körperlich angegangen war und sie den Kontakt zu ihm abgebrochen hatte, fing er damit an,\n\ndieser nachzustellen. Diese Handlungen führten zu einem gerichtlichen Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten.\n\n3 Vor diesem Hintergrund beging der Angeklagte die unter Ziff. II.2. der\nUrteilsgründe - für sich genommen zum objektiven Tatgeschehen rechtsfehlerfrei - festgestellten 15 Taten. In den Fällen II.2. Buchstabe d)-k) ist er wie eingangs dieses Beschlusses aufgeführt verurteilt worden, wobei die Strafkammer\nin den Feststellungen von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten ausgegangen ist. In den übrigen sieben Fällen (jeweils ein Fall der\nversuchten gefährlichen Körperverletzung, der Bedrohung und des Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte, vier Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB, in einem Fall in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung, und in\nzwei Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Beleidigung) ist sie in den Feststellungen überwiegend von aufgehobener Steuerungsfähigkeit (Fälle II.2. a)-c), m)-o) der Urteilsgründe) und in einem Fall (Fall II.2. l) der Urteilsgründe) von aufgehobener\nSteuerungs- und Einsichtsfähigkeit ausgegangen und hat den Angeklagten wegen fehlender Schuldfähigkeit freigesprochen. Neben den verhängten Freiheitsstrafen hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil dieser rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit begangen\nhabe und von ihm infolge seines psychischen Zustands auch in Zukunft erhebliche Taten zu erwarten seien.\n\n4 Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer - sachverständig beraten - in der Beweiswürdigung Folgendes niedergelegt: Bei dem Angeklagten lägen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozia-\n\nlen und querulatorischen Anteilen, eine Alkoholabhängigkeit und eine Lernbehinderung vor. Die Persönlichkeitsstörung erfülle das Eingangskriterium der\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB und gehe\nüber eine ausschließlich dissoziale Persönlichkeitsstörung hinaus, weil immer\nwieder ein Bedrohungs- und Verfolgungserleben deutlich werde, das an der\nGrenze zu einer wahnhaften Störung liege. Der Angeklagte fühle sich von der\nPolizei verfolgt und meine, er habe das \"Recht\" sich dagegen zu verteidigen; er\nsei nicht in der Lage gewesen, eine Einsicht in seine Verhaltensanteile zu entwickeln, vielmehr verschiebe er die Verantwortung immer auf die Polizei, der er\ndie Schuld für alle Eskalationen zuweise. Hätte sie ihn in Ruhe gelassen, wäre\nauch nichts passiert. In Bezug auf die Polizei habe er sich immer so lange gewehrt, bis nichts mehr möglich gewesen sei und habe keine Kontrolle mehr\nüber sein Handeln gehabt; insoweit liege bei einzelnen Taten ein vollständiger\nSteuerungsverlust vor. Zudem zeige sich darin auch sein mangelndes \"Unrechtsgefühl\". Die Alkoholabhängigkeit wirke konstellativ, weil die bestehende\nImpulskontrollstörung des Angeklagten unter Alkoholeinwirkung negativ beeinflusst und er aggressiv werde. Hinzu träten schließlich Größenideen, weil sich\nder Angeklagte - ausgehend von seinem wahnhaften Erleben - in völliger Verkennung der tatsächlichen Machtverhältnisse auf Konflikte einlasse, die er nicht\ngewinnen könne, etwa mit einem Sondereinsatzkommando der Polizei.\n\n5 Sodann hat das Landgericht die Einschätzungen des Sachverständigen\nzur Auswirkung der Persönlichkeitsstörung bei den einzelnen Taten referiert,\nder bei den ersten drei Taten (Fälle II.2. a)-c) der Urteilsgründe) zu dem Ergebnis gelangt ist, sowohl die Steuerungsfähigkeit als auch die Einsichtsfähigkeit\nseien aufgehoben gewesen. Im Fall II.2. j) der Urteilsgründe sei aufgrund des\nFehlens von \"Unrechtsbewusstsein\" bei der Konfrontation mit der Polizei von\neiner erheblich eingeschränkten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit auszuge-\n\nhen, wohingegen im Fall II.2. l) der Urteilsgründe die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit derart reduziert gewesen sei, dass von einer aufgehobenen\nSchuldfähigkeit ausgegangen werden müsse. In den Fällen II.2. d)-h) sei die\nSchuldfähigkeit wegen der Fehlverarbeitung des Todes des Bekannten, teilweise auch wegen der festgestellten Alkoholintoxikation erheblich vermindert gewesen, in den Fällen II.2. i) und f) sei dies nicht auszuschließen. In den Fällen II.2. m)-o) der Urteilsgründe ist der Sachverständige schließlich von einer\naufgehobenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen.\n\n6 Die Strafkammer hat diese Einschätzungen für überzeugend erachtet,\nsich den Beurteilungen des Sachverständigen angeschlossen und ausgeführt,\ndas fehlende Unrechtsbewusstsein habe sich auch in Äußerungen in der\nHauptverhandlung manifestiert, mit denen der Angeklagte die Schuld an Konflikten der Polizei bzw. seinen Nachbarn zugewiesen habe, die ihn verfolgt bzw.\nprovoziert und beleidigt hätten, so dass er sich habe wehren müssen. Gleichermaßen habe er die Schuld an seinem schulischen Versagen seinen vermeintlich inkompetenten Lehrern und seiner Mutter gegeben.\n\nII.\n\n7 Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und Wertungen können der Schuld- und der Strafausspruch, der Teilfreispruch sowie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben; die Aufhebung bedingt hier auch diejenige der Adhäsionsentscheidung. Die Prüfung der Schuldfähigkeit weist durchgreifende\nRechtsfehler auf, die letztlich zur Urteilsaufhebung in dem aufgezeigten Umfang\nführen.\n\n8 1. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung stehen - was die Frage\nder Schuldfähigkeit betrifft - jedenfalls in den Fällen II.2. a)-c) und j) der Urteilsgründe zueinander in Widerspruch: Nach den Feststellungen ist das Landgericht in diesen Fällen stets nur von aufgehobener bzw. verminderter Steuerungsfähigkeit ausgegangen; in der Beweiswürdigung ist indes ausgeführt, dass\nder Sachverständige - dem sich die Strafkammer angeschlossen hat - in diesen\nFällen jeweils zugleich auch von aufgehobener (Fälle II.2. a)-c) der Urteilsgründe) bzw. erheblich verminderter (Fall II.2. j) der Urteilsgründe) Einsichtsfähigkeit\nausgegangen ist. Da in dem Urteil nicht dargelegt wird, wie die Strafkammer\nden Widerspruch aufgelöst hat, wie sie also zu der von den Einschätzungen\ndes Sachverständigen abweichenden Beurteilung gekommen ist, auch in den\ngenannten Fällen sei jeweils nur die Steuerungsfähigkeit aufgehoben bzw. erheblich vermindert gewesen, ist ihre Annahme, der Angeklagte habe insoweit\nohne Schuld bzw. im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt,\nnicht nachprüfbar.\n\n9 2. Im Fall II.2. j) der Urteilsgründe ist der Sachverständige von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, weil der - nicht alkoholisierte - Angeklagte bei der Konfrontation mit der Polizei \"kein Unrechtsbewusstsein\" gehabt habe, und deshalb von einer erheblich eingeschränkten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit auszugehen sei. Wie dargelegt hat das Landgericht sich in der Beweiswürdigung \"diesen überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen […] nach eigener kritischer Überprüfung angeschlossen\".\n\n10 Abgesehen davon, dass mangels Alkoholisierung für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ein tragfähiger Anknüpfungspunkt\nnicht deutlich wird, hat das Landgericht damit aber insoweit auch ersichtlich\nnicht bedacht, dass eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich\n\nerst dann von Bedeutung ist, wenn sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit\nführt; hat der Angeklagte hingegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit während der Begehung das Unrecht seiner Tat erkannt, wird\nseine Schuld nicht gemindert (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom\n19. Januar 2019 - 5 StR 466/18, juris Rn. 10 mwN). Hier fehlen sowohl in den\nFeststellungen als auch in der Beweiswürdigung eindeutige Angaben dazu, ob\nder Angeklagte während der Begehung der Tat deren Unrecht erkannte. Dass\nder Angeklagte - so der Sachverständige - bei der Konfrontation mit den Polizeibeamten \"kein Unrechtsbewusstsein\" gehabt habe, genügt dafür nicht: Aus\nden Angaben des Angeklagten zu der nämlichen Tat, aber auch gegenüber\ndem Sachverständigen zur Genese seines Konflikts mit der Polizei ergibt sich\nzwar, dass der Angeklagte die Verantwortung für sein Tun externalisiert, etwa\ndurch die Äußerung, hätte man \"ihn in Ruhe gelassen, wäre nichts passiert\".\nDem kann indes nicht ohne Weiteres entnommen werden, der Angeklagte habe\ntatsächlich angenommen, er dürfe gegenüber der Polizei gewalttätig werden;\n\"Unrechtsbewusstsein\" und \"Unrechtseinsicht\" können nicht gleichgesetzt werden.\n\n11 3. In den Fällen II.2. a)-c) der Urteilsgründe, in denen die Strafkammer in\nden Feststellungen von aufgehobener Steuerungsfähigkeit, der Sachverständige hingegen von aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgegangen ist, kann das\nUrteil über den oben unter Ziff. II.1. dieses Beschlusses aufgezeigten Rechtsfehler hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil auch hier die Annahme,\nder Angeklagte habe nicht die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, nicht tragfähig\nbegründet ist:\n\n12 Nach den Feststellungen sprach der erheblich alkoholisierte Angeklagte\nim Bus zwei minderjährige Mädchen an und wurde von einem weiteren\n\nBuspassagier aufgefordert, diese in Ruhe zu lassen. Als der Mann kurz danach\nden Bus verließ, folgte der Angeklagte ihm und wollte ihn zu einer Schlägerei\nherausfordern; als der Mann darauf nicht reagierte, warf der Angeklagte ihm\neine Flasche hinterher, verfehlte ihn aber (Fall II.2. a) der Urteilsgründe). Im\nAnschluss daran war der Angeklagte immer noch wütend und warf Verkehrsschilder um. Als ihn ein Passant aufforderte, diese wieder aufzustellen, bedrohte der Angeklagte ihn mit einem Messer (Fall II.2. b) der Urteilsgründe). Gegenüber den daraufhin herbeigerufenen Polizisten widersetzte er sich, versuchte\nsie zu schlagen und sich durch Umherschlagen und Treten aus der Fixierung zu\nlösen (Fall II.2. c) der Urteilsgründe).\n\n13 An der Einsichtsfähigkeit soll es nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Landgericht - wie dargelegt - angeschlossen hat,\ngefehlt haben, weil der Angeklagte \"in dieser Situation das Gefühl gehabt [habe], als Kinderschänder beleidigt worden zu sein und - durch den Zeugen […]\nbzw. die Polizei - bedroht zu werden\". Darauf habe er aggressiv und zum\nSchutz für sich reagiert. Auch insoweit bleibt indes unklar, ob der Angeklagte\ntatsächlich annahm, er dürfe als Reaktion auf eine vermeintliche Beleidigung\neine gefährliche Körperverletzung begehen, auf die Aufforderung, umgeworfene\nVerkehrsschilder wieder aufzustellen, mit einer Todesdrohung mittels Klappmesser reagieren und Polizisten, die ihn deswegen zur Rede stellen wollten, mit\nSchlägen und Tritten angreifen.\n\n14 4. Im Fall II.2. l) der Urteilsgründe griff der Angeklagte zwei Polizeibeamte an, die ihn aus einem Streifenwagen heraus gebeten hatten stehenzubleiben,\nnachdem sie von einem Mann verständigt worden waren, den der Angeklagte\nwegen einer privaten Streitigkeit hatte zur Rede stellen wollen und deshalb bei\nihm Sturm geklingelt hatte. In der anschließenden körperlichen Auseinander-\n\nsetzung, bei der zwei Polizeibeamte verletzt wurden, beleidigte er die Beamten\nund deren zur Verstärkung herbeigerufenen Kollegen mit derben Schimpfworten. Bei dieser Tat ist das Landgericht von aufgehobener Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ausgegangen; der Sachverständige hat zu diesem Fall angegeben, die \"Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei derart reduziert gewesen, dass\nvon einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen sei\".\n\n15 Auch insoweit gilt, dass unklar bleibt, ob der Angeklagte tatsächlich\nmeinte, er dürfe auf eine Bitte, stehenzubleiben, mit Schlägen und Tritten sowie\nim weiteren Verlauf mit groben Beleidigungen reagieren. Ungeachtet dessen ist\nangesichts des Umstandes, dass der Sachverständige nach seinem referierten\nGutachten von bloß verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, nicht nachvollziehbar, wie er - und ihm folgend die Strafkammer -\nzur Annahme von aufgehobener Schuldfähigkeit gelangt ist. Die offenbar von\ndem Sachverständigen vorgenommene kumulative Bewertung, aus der jeweils\nerheblichen Verminderung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergebe sich\nletztlich in der Summe deren Aufhebung, verbietet sich aus Rechtsgründen indes schon deshalb, weil - wie dargelegt - die verminderte Einsichtsfähigkeit erst\ndann rechtlich bedeutsam ist, wenn sie tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt hat; dies ist nicht tragfähig festgestellt.\n\n16 5. Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen besorgen, dass dem Landgericht eine tragfähige Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf der\nGrundlage des Gutachtens des eingeschalteten Sachverständigen auch in den\nverbleibenden Fällen nicht gelungen ist, so dass auch insoweit das Urteil - auch\num dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Entscheidung zu ermöglichen, bezüglich derer es sich empfehlen könnte, einen anderen Sachverständigen einzuschalten - im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben ist.\n\n17 Wegen der Mängel in der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist auch der\nAnordnung der Maßregel die Grundlage entzogen. Dies bedingt nach § 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Teilfreispruchs, denn für den Fall, dass\ndas neue Tatgericht in den betroffenen Fällen nicht erneut zur fehlenden\nSchuldfähigkeit gelangt, gestattet diese Vorschrift die Verhängung einer Strafe,\nwenn - wie hier - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben wurde.\n\n18 Da auf die Revision des Angeklagten der strafrechtliche Teil der Verurteilung aufgehoben werden muss, unterliegt auch die Adhäsionsentscheidung als\nzivilrechtlicher Bestandteil des Urteils der Aufhebung (vgl. Meyer-Goßner/\nSchmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).\n\nSchäfer Gericke Wimmer\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/3-str-210-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/3-str-210-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.850008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/3-str-210-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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