{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210819B2ARS16.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-08-21","aktenzeichen":"2 ARs 16/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 16/19\n2 AR 13/19\nvom\n21. August 2019\nin der Jugendvollstreckungssache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhier: Gerichtsstandsbestimmung\n\nAz.: 2 VRJs 209/18 Amtsgericht Ulm\n3 KLs 44 Js 6082/16 jug. Landgericht Ulm\n1 VRJs 470/17 Amtsgericht Adelsheim\n\nECLI:DE:BGH:2019:210819B2ARS16.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. August 2019 beschlossen:\n\n1. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom\n23. November 2018 wird aufgehoben.\n\n2. Für die weitere Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 21. März 2017 ist das Amtsgericht\nAdelsheim zuständig.\n\nGründe:\n\n1 Die Amtsgerichte Adelsheim und Ulm streiten sich über die Zuständigkeit\nfür die weitere Vollstreckung der gegenüber dem Verurteilten verhängten\nJugendstrafe.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:\n\n„Für das Vollstreckungsverfahren ist der Bundesgerichtshof als\ndas gemeinschaftliche obere Gericht der zu unterschiedlichen\nOberlandesgerichtsbezirken gehörenden Amtsgerichte zur Entscheidung über den sachlichen Kompetenzkonflikt nach § 14\nStPO berufen, der in entsprechender Anwendung auch für das\nVollstreckungsverfahren gilt […]. Diese Zuständigkeit besteht auch\nim vorliegenden Fall der Ablehnung der Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG (BGHSt 30, 78; BGH NStZ\n2005, 167; Eisenberg, JGG, 20. Aufl, § 85 Rn 18).\n\nDie Entscheidung über eine Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG trifft\nder Vollstreckungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen, für dessen Ausübung im wesentlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte\n\nmaßgebend sind, bei denen es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (Eisenberg, JGG, 20. Aufl, § 85 Rn 14). Dabei ist\nbesondere Rücksicht auf den Grundsatz der Vollzugsnähe zu\nnehmen (BGH NStZ 2005, 167), aber nur, sofern er sich konkret\nals stichhaltig erweist (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 380).\n\nUnter Zugrundelegung dieser Erwägungen erscheint es sachgerecht, die Vollstreckung der Jugendstrafe bis auf weiteres dem\nAmtsgericht Adelsheim zu übertragen. Wichtige Gründe für die\nÜbertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG auf das\nAmtsgericht Ulm liegen hier nicht vor: Der vom Amtsgericht Adelsheim in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (Bl. 263\ndes Vollstreckungshefts) allein angeführte Gesichtspunkt der Vollzugsnähe kann unter Abwägung aller Umstände im vorliegenden\nFall für eine Übertragung nicht ausschlaggebend sein: Der Verurteilte war bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Ulm\nseit dem 19. September 2017 in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim inhaftiert. […]\n\nDer Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim hat wichtiges\nErfahrungswissen über das Vollzugsverhalten des Gefangenen\nsammeln können und sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung\nzur Ausnahme aus dem Jugendstrafvollzug eingehend mit der\nPerson des Heranwachsenden – auch im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 26. Oktober 2018 – beschäftigt (vgl. OLG\nFrankfurt NStZ-RR 2002, 380). Bei dieser Sachlage wäre es erkennbar unzweckmäßig, dem bislang mit der Sache nicht befassten und mit der Person des Verurteilten nicht vertrauten Jugendrichter des Amtsgerichts Ulm die aktuell anstehenden Entscheidungen zu übertragen und das beim Vollstreckungsleiter in Adelsheim vorhandene Erfahrungswissen nicht zu nutzen. Hinzu\nkommt, dass der Verurteilte nach Aktenlage vor seiner Inhaftierung seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Ulm hatte und daher aus heutiger Sicht\nnicht zu erwarten ist, dass er nach einer Entlassung (auf Bewährung) dort Wohnsitz nehmen wird. Im Falle einer Haftentlassung\nstünde dann ein weiterer, zusätzlicher Zuständigkeitswechsel unmittelbar zu erwarten; ein offensichtlich unzweckmäßiger Geschehensablauf.“\n\n3 Dem tritt der Senat bei.\n\nFranke Appl Zeng\n\nRiBGH Dr. Grube ist Schmidt\nurlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nFranke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/2-ars-16-19","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-21/2-ars-16-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.816279+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-21/2-ars-16-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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