{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2019-05-21_XI_ZR_95_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210519UXIZR95.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-05-21","aktenzeichen":"XI ZR 95/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 95/18\nVerkündet am:\n21. Mai 2019\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:210519UXIZR95.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 23. April 2019 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Januar\n2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger im Umfang ihres Antrags zurückgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger\n3.532,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch um einen Teilaspekt der Rechtsfolgen aus dem Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.\n\n2 Die Parteien schlossen im Januar 2008 einen Darlehensvertrag über\n82.000 € mit einem bis zum 30. November 2017 festen Nominalzinssatz von\n4,9% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger\nfehlerhaft über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten\nregelmäßige Leistungen. Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 widerrief der Kläger zu 2\nseine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf mit E-Mail vom 21. Mai 2015 zurückgewiesen\nhatte, wiederholten die Kläger unter dem 3. Dezember 2015 den Widerruf.\nWährend des laufenden Berufungsverfahrens leisteten die Kläger, die im Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2015 und dem 30. Dezember 2016 regelmäßige\nweitere Leistungen an die Beklagte erbracht hatten, unter dem 30. Dezember\n2016 eine Schlusszahlung in Höhe von 67.206,74 €.\n\n3 Ihrer Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch das Schreiben vom 19. Mai 2015 \"wirksam widerrufen worden\" sei, \"so dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt\" habe, dass sich die Restforderung der Beklagten nach\nAufrechnung auf nicht mehr als 54.300,75 € belaufe und \"dass die Beklagte\nzum Ersatz jedes Schadens verpflichtet\" sei, \"der gegenwärtig oder zukünftig\"\ndadurch entstehe, \"dass der Widerruf des Klägers nicht akzeptiert\" worden sei,\nhat das Landgericht insoweit entsprochen, als es die Wirksamkeit des Widerrufs\nund die Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis festgestellt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen\ngerichtete Berufung der Kläger, mit der sie, nachdem sie den Feststellungsantrag betreffend die Restforderung der Beklagten nach Aufrechnung einseitig für\nerledigt erklärt haben, zuletzt noch ihren erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz weiter-\n\nverfolgt und außerdem beantragt haben, die Beklagte zu verurteilen, an die\nKläger einen Teil der zum 30. Dezember 2016 geleisteten Schlusszahlung in\nHöhe von 13.127,15 € nebst Zinsen zurückzuzahlen, hat das Berufungsgericht\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene\nRevision der Kläger, mit der sie ihren Zahlungsantrag in Höhe von noch\n3.532,75 € nebst Zinsen weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die Revision der Kläger hat Erfolg.\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zu den\nallein noch in Streit stehenden Rechtsfolgen, soweit im Revisionsverfahren von\nInteresse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n6 Den Klägern stehe nach Behandlung sonstiger Positionen, die einen\nRückzahlungsanspruch auf 3.532,75 € reduzierten, auch insoweit kein Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte habe für den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung bis zur Schlusszahlung am 30. Dezember 2016 einen Anspruch\nauf Wertersatz für die tatsächlich noch erfolgte Überlassung der Darlehensvaluta. Aus den Regeln über den Annahmeverzug ergebe sich schon deshalb nichts\nanderes, weil die Kläger die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt hätten.\nDer Anspruch auf Wertersatz bestehe auch für den Zeitraum nach Zugang der\nWiderrufserklärung und richte sich weiter nach dem Vertragszins, sofern der\nDarlehensnehmer nicht einen geringeren Gebrauchsvorteil nachweise. Dies\nhätten die Kläger nicht getan.\n\n7 Die Beklagte habe den ihr für den Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2015\nund dem 30. Juni 2016 zustehenden Wertersatzanspruch - den Vertragszins\nvon 4,9% p.a. zugrunde gelegt - mit 5.615,16 € angegeben. Dem seien die Kläger nicht entgegengetreten. Zwar habe die Beklagte bei dieser Berechnung fehlerhaft den bestehenden Saldo zum 19. Mai 2015 in Höhe von 70.883,60 €\ndurchgängig bis zum 30. Dezember 2016 zu Grunde gelegt. Dabei habe sie die\nRückwirkung der Aufrechnung mit den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen für nach dem 19. Mai 2015 gezahlte Raten auf die jeweiligen\nZahlungszeitpunkte und die damit sukzessive eintretende Reduzierung der\nnoch überlassenen Darlehensvaluta außer Acht gelassen. Das sei im Ergebnis\nallerdings unschädlich. Selbst unter Zugrundelegung einer durchgängig um die\nvollständigen nach Widerruf geleisteten Zahlungen reduzierten Überlassung\nvon nur noch 63.673,99 € vom 19. Mai 2015 bis zum 30. Dezember 2016, mithin eines wegen der zeitlichen Staffelung der Zahlungen insgesamt zu niedrigen Überlassungsbetrags, ergebe sich für 582 Zinstage bei dem maßgeblichen\nZinssatz von 4,9% p.a. noch ein Wertersatzanspruch von 4.966,56 €. Dieser\nWertersatzanspruch liege deutlich über der nach der Saldierung zum 19. Mai\n2015 und Berücksichtigung der nach Widerruf geleisteten Zahlungen noch verbleibenden Differenz zu der von den Klägern geleisteten Schlusszahlung.\n\nII.\n\n8 Das so begründete Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO)\nbestehen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1986 - III ZR 186/84, juris Rn. 14 f., vom\n12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89, WM 1991, 731, 732 und vom\n13. Dezember 1994 - X ZR 20/93, WM 1995, 634).\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat das auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützte Begehren der Kläger, ihnen einen Teil der Schlusszahlung von - im Revisionsverfahren streitgegenständlich: noch - 3.532,75 € zurück zu gewähren,\nmit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagten stünden höhere Ansprüche\nnach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung\n(künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB\nzu. Dem lag die Annahme zugrunde, die Kläger hätten am 30. Dezember 2016\nauf eine zum 19. Mai 2015 berechnete und aufgrund weiterer regelmäßiger\nZahlungen der Kläger in der Zwischenzeit weiter reduzierte \"Saldoforderung der\nBeklagten\" aus dem Rückgewährschuldverhältnis geleistet, die sich nach Auffassung des Berufungsgerichts zum 30. Dezember 2016 tatsächlich noch auf\n63.673,99 € (und nicht auf 67.206,74 €, so aber die Schlusszahlung) belief.\n\n10 2. Ausgehend von der Prämisse, die Beklagte habe mit einem Anspruch\naus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1\nNr. 1 und Satz 2 BGB gegen einen Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz\n1 Fall 1 BGB aufgerechnet, fehlt dem Berufungsurteil die Aufrechnungsforderung betreffend ein rechtskraftfähiger Inhalt.\n\n11 Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung,\ndass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die\nAufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig (§ 322 Abs. 2\nZPO). Deshalb muss auch die Gegenforderung in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO\ngenügenden Weise hinreichend bestimmt sein (BGH, Urteil vom 7. November\n2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 124; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018\n- XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 19).\n\n12 Hier hat zwar die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Gebrauchsvorteile aus einem Betrag von 70.883,60 € zu einem Zinssatz von 4,9% p.a. und\n582 Zinstagen zwischen dem 19. Mai 2015 und dem 30. Dezember 2016 mit\n\n5.615,16 € hinreichend bestimmt angegeben. Dagegen hat das Berufungsgericht gemeint, weil der Beklagten aufgrund einer fiktiven und stark vereinfachten\nBetrachtung in diesem Zeitraum Gebrauchsvorteile von weniger als 5.615,16 €\nund mehr als 4.966,56 € zustünden, könne, weil der zur Aufrechnung gestellte\nAnspruch der Beklagten jedenfalls höher sei als die restliche Klageforderung,\neine genauere Ermittlung unterbleiben. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass in den Fällen, in denen ein Teilbetrag aus einzelnen selbständigen\nteilbaren Ansprüchen besteht, klargestellt werden muss, wie sich der Teilbetrag\nzusammensetzt. Da der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Wertes der von\nden Klägern erlangten Gebrauchsvorteile nicht einheitlich für den Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2015 und dem 30. Dezember 2016 entstanden ist, sondern\ngemäß der von den Parteien vereinbarten Zinsberechnungsmethode abschnittsweise zu errechnen war, hätte das Berufungsgericht im Einzelnen feststellen müssen, welcher Teil der Forderung der Beklagten durch die Aufrechnung erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 398/03,\nWM 2006, 1110 Rn. 23; BAG, Urteil vom 9. Juli 1987 - 2 AZR 574/86, juris\nRn. 28).\n\nIII.\n\n13 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat, weil das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zu dem von den Klägern zwischen dem 19. Mai 2015 und dem\n30. Dezember 2016 geschuldeten Wertersatz getroffen hat, nicht selbst mit hinreichender Bestimmtheit über die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten erkennen.\n\n14 Eine eigene Sachentscheidung des Senats im Sinne des Begehrens der\nKläger (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil ein Anspruch der Beklagten aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB - nicht nach § 818 BGB (Senatsbeschluss vom\n19. Februar 2019 - XI ZR 362/17, WM 2019, 538 Rn. 6) - dem Grunde nach\nbesteht. Eine unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs (und die damit ggf.\nverbundene Verweigerung der Abrechnung des Rückgewährschuldverhältnisses) begründet, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst\nzutreffend hervorgehoben hat, für sich keine Verpflichtung zum Schadensersatz\n(Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Sie kann\ndaher entgegen der von der Revision geäußerten Rechtsauffassung und wie\nvon der Revisionserwiderung richtig gesehen auch nicht dazu führen, dass der\nAnspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1\nund 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB nach § 242 BGB oder - so die Revision -\n\"nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB\" ausgeschlossen ist.\n\nIV.\n\n15 Das Berufungsgericht, an das der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wird sich in\ndem neu eröffneten Berufungsverfahren nur noch mit der von der Beklagten zur\nAufrechnung gestellten Forderung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB zu befassen haben\n(Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 448/11, juris). Deren Höhe\n\nund den Umfang ihres Erlöschens durch Aufrechnung wird es auf der Grundlage des Vertragszinses und bezogen auf den noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu ermitteln haben.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 16.06.2016 - 7 O 326/15 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.01.2018 - 7 U 157/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-21/xi-zr-95-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-21/xi-zr-95-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:06.570419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-21/xi-zr-95-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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