{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2019-05-21_II_ZB_17_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZB17.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-05-21","aktenzeichen":"II ZB 17/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 17/18\n\nvom\n\n21. Mai 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZB17.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die\nRichterin B. Grüneberg und die Richter V. Sander und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den\nBeschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nDresden vom 12. Juni 2018 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nbeträgt bis zu 600 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin beteiligte sich im Juni 1997 mittelbar über eine Treuhänderin mit einer Einlage von 20.000 DM an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds, wobei sie nach gesellschaftsvertraglicher Bestimmung\nim Innenverhältnis einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sein sollte. Nachdem die Klägerin die Beteiligung zum 31. Januar 2017 kündigte, begehrt sie zur Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens im Wege der\nStufenklage Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Beklagten.\n\n2 Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit 420 € beziffert\nund die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO) und der Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der\nZugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen\nnicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n6 Die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 € sei\nnicht erreicht. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an\nZeit und Kosten, den die geschuldete Einsicht erfordere. Den Zeitaufwand habe\ndie Beklagte mit 10 Stunden für die Aufbereitung der Geschäftsunterlagen und\nweiteren 10 Stunden für die Begleitung der Einsichtnahme beziffert. Dies sowie\neine berufstypische Leistung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, ergebe\nsich in Anwendung von § 22 JVEG eine Beschwer von 420 €. Der weitere von\n\nder Beklagten geltend gemachte Aufwand könne dagegen nicht berücksichtigt\nwerden. So sei kein Aufwand für die Wiederbeschaffung von Unterlagen anzusetzen, da die Beklagte zu einer solchen Wiederbeschaffung nicht verurteilt\nworden sei. Auch sei es nicht geboten, für die Einsichtnahme einen Steuerberater hinzuziehen, da die Beklagte der Klägerin nach dem Urteil nicht die Beantwortung steuerrechtlicher Fragen schulde.\n\n7 2. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\n8 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich\nder gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach\nihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der\nAuskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse\ndaran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss\nvom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom\n14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10,\nNJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017,\n201 Rn. 7).\n\n9 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur\ndarauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere\n\ndann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt\noder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht\n(§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom\n24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom\n17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; jeweils mwN). Denn der\nSinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn\ndas Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom\nBerufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013\n- II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016\n- II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; jeweils mwN).\n\n10 b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen\nTatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.\n\n11 aa) Dem Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Beschwer mit\n420 € entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde kein verallgemeinerungsfähiger Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat die Beschwerde nicht deshalb als\nunzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es ist vielmehr in Auswertung des Akteninhalts (vgl.\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573;\nBeschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17;\nBeschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 6) und\ngerade unter Zugrundelegung der eigenen Aufwandsangaben der Beklagten zu\ndem Ergebnis gelangt, dass die für die Berufung nötige Beschwer nicht erreicht\nwird.\n\n12 Soweit das Berufungsgericht dabei den geltend gemachten Aufwand für\ndie Beschaffung von Unterlagen und die Zuziehung eines Steuerberaters außer\nAnsatz gelassen hat, lässt dies Ermessensfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Beanstandungen. Ferner ist es jedenfalls nicht von Nachteil für die Beklagte, wenn das Berufungsgericht bei der\nSichtung und Bereitstellung der Unterlagen von einer berufstypischen Leistung\nausgegangen ist und deswegen die höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG\nangesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17,\nMDR 2018, 357 Rn. 8; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31\nRn. 12 mwN).\n\n13 bb) Eine zusätzliche Beschwer der Beklagten ergibt sich auch nicht aus\neiner vermeintlichen Unbestimmtheit der Verurteilung zur Einsichtsgewährung\nin die Geschäftsunterlagen, womit die Rechtsbeschwerde Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr unberechtigter Vollstreckungsversuche zu begründen sucht.\n\n14 Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung\nkeinen vollstreckbaren Inhalt, wird die Beschwer insoweit zwar durch die mit der\nAbwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, juris Rn. 5 mwN).\nDas Landgericht hat die Beklagte indes umfassend zur Einsichtsgewährung (\"in\nsämtliche Geschäftsunterlagen\") verurteilen wollen. Es kann auf sich beruhen,\nob sich den Urteilsgründen, in denen der Einsichtsanspruch \"für den Zeitraum\nihrer (treuhandvermittelten) Stellung als Gesellschafterin\" begründet wird, eine\nzeitliche Einschränkung des Titels entnehmen lässt. Denn die Beklagte hat mit\nihrer Stellungnahme zur angekündigten Verwerfung der Berufung keinen aus\n\neiner vermeintlichen Unbestimmtheit des Titels abzuleitenden Mehraufwand\ngeltend gemacht.\n\n15 Ein derartiger Mehraufwand ist auch nicht erkennbar. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden,\nwenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der\nEinsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs\nallein nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013\n- II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 19. April 2016\n- II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 12). Besondere Umstände, die einen solchen\nAusnahmefall nahelegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n16 c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die gebotene\nEntscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein\nGrund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt.\n\n17 Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung\nüber die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511\nAbs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013\n- II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 20 mwN). Hier steht jedoch nicht fest, dass\ndas Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € gemäß § 709 ZPO angeordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012\n\n- IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633; Beschluss vom 24. September 2013\n- II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21).\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 15.03.2018 - 6 O 782/17 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2018 - 12 U 641/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-21/ii-zb-17-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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