{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZA12.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-05-21","aktenzeichen":"II ZA 12/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZA 12/18\n\nvom\n\n21. Mai 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZA12.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Sunder und Dr. Bernau, die\nRichterin B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger und der Beklagte zu 2 waren Gesellschafter der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmierenden Beklagten zu 1. Gegenstand der Gesellschaft war der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Im Februar 2013\nkündigte der Kläger die Gesellschaft. Seitdem streiten die Parteien über die\nordnungsgemäße Auseinandersetzung.\n\n2 Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung\nvon nach der Kündigung auf das Konto der Beklagten zu 1 geleisteten Überweisungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 1\nzur Zahlung von 27.341,74 € und den Beklagten zu 2 zur Zahlung von\n16.645,87 € wie ein Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt. Dabei\n\nhat es eine Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1 mit Gegenforderungen in Höhe\nvon insgesamt 32.102 € nicht durchgreifen lassen und über den hilfsweisen\nFeststellungswiderklageantrag der Beklagten, dass diese Gegenforderungen\nder Beklagten zu 1 gegen den Kläger in die Auseinandersetzungsbilanz der\nParteien einzustellen sei, nicht entschieden.\n\n3 Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt.\n\nII.\n\n4 Die Anträge der Beklagten auf Prozesskostenhilfe sind abzulehnen.\n\n5 1. Die Beklagte zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 116 Satz 1\nNr. 2 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.\n\n6 a) Die Beklagte zu 1 ist eine parteifähige Vereinigung im Sinn von § 116\nSatz 1 Nr. 2 ZPO. Das gilt unabhängig davon, ob sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder aber, wie das Berufungsgericht aufgrund ihres Geschäftsbetriebs in Erwägung gezogen hat, als offene Handelsgesellschaft anzusehen ist.\nZu den parteifähigen Vereinigungen im Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zählen\nsowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Gesellschaft bürgerlichen\nRechts, wenn sie - wie hier die Beklagte zu 1 - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 6 ff.; Beschluss vom\n25. Juli 2017 - XI ZA 7/17, juris Rn. 2; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl.,\n§ 116 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 19).\n\n7 b) Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine parteifähige Vereinigung voraus, dass die Kosten weder von ihr\nnoch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder\n-verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.\n\n8 aa) Hier ist bereits nicht dargetan, dass die voraussichtlichen Kosten der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung von der Beklagten zu 1 nicht getragen werden\nkönnen. Die diesbezüglichen Angaben im Prozesskostenhilfeantrag für die Beklagte zu 1 beschränken sich darauf, dass der Beklagte zu 2 auf evtl. vorhandenes (Rest-)Vermögen der Beklagten zu 1 wegen § 730 BGB nicht verfügen\nkönne, so dass dieses zur Verfahrensführung nicht zur Verfügung stehe. Das\nreicht für die Darlegung einer Bedürftigkeit der Beklagten zu 1 nicht aus.\n\n9 bb) Unabhängig davon ist aber auch weder dargetan noch ersichtlich,\ndass die Unterlassung der Rechtsverfolgung der Beklagten zu 1 allgemeinen\nInteressen zuwiderlaufen würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Vereinigung Aufgaben im allgemeinen Interesse wahrnimmt oder die\nEntscheidung größere Kreise des Wirtschaftslebens oder der Bevölkerung anspricht und soziale Wirkungen wie den Verlust einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen oder die Schädigung einer größeren Zahl von Gläubigern nach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09,\nZIP 2011, 540 Rn. 8 ff. mwN). Dass im Rechtsstreit allgemein interessierende\nRechtsfragen beantwortet würden, begründet dagegen ebenso wenig ein allgemeines Interesse wie das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011\n- IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 25. Juli 2017\n- XI ZA 7/17, juris Rn. 4, jeweils mwN).\n\n10 Die Beklagte zu 1 nimmt mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln weder eine Aufgabe im allgemeinen Interesse wahr, noch sind von der Entscheidung über etwaige Zahlungsansprüche des Klägers gegen die bereits aufgelöste und in Abwicklung befindliche Beklagte zu 1 noch Arbeitsplätze, zumal\nin größerer Zahl, abhängig. Dass eine Vielzahl von Gläubigern betroffen sein\nkönnte, ist ebenfalls nicht dargetan.\n\n11 2. Der Beklagte zu 2 erfüllt nicht die persönlichen und wirtschaftlichen\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114\nAbs. 1, § 115 ZPO.\n\n12 Auch wenn der Beklagte zu 2 die Entscheidung des Berufungsgerichts\ninsgesamt, d.h. sowohl hinsichtlich seiner Verurteilung auf den Klageantrag als\nauch hinsichtlich der Nichtbescheidung der Hilfswiderklage angreifen sollte, ist\nnach den vorliegenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen davon auszugehen, dass er die voraussichtlichen Prozesskosten\njedenfalls aus seinem freien Vermögen und bis zu vier Monatsraten aus seinem\neinzusetzenden Einkommen aufbringen kann (§ 115 Abs. 4 ZPO).\n\n13 a) Im Fall eines Rechtsmittels gegen die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre von folgender Kostenberechnung auszugehen:\n\n14 aa) Für die Verurteilung des Beklagten zu 2 auf den Klageantrag ist der\nStreitwert entsprechend der titulierten Zahlungsverpflichtung mit 16.645,87 €\nanzusetzen.\n\n15 Dass der Beklagte zu 2 sich gegen die Klageforderung auch mit der\nhilfsweisen Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten zu 1 verteidigt\nhat, führt zu keiner Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG. § 45 Abs. 3\n\nGKG setzt voraus, dass der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend macht und eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderung ergeht. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte\nzu 2 kann selbst nicht mit der Gegenforderung der Beklagten zu 1 aufrechnen,\nsondern sich nur gemäß § 129 Abs. 1 HGB auf den Einwand der Aufrechnung\ndurch die Beklagte zu 1 (oder der Aufrechnungsmöglichkeit für den Kläger gemäß § 129 Abs. 3 HGB) berufen. Ebenso wie bei einem Bürgen, der sich nach\n§ 767 BGB auf ein Erlöschen der Hauptforderung durch eine Aufrechnung des\nHauptschuldners oder gemäß § 770 Abs. 2 BGB auf eine Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers durch Aufrechnung beruft, erwächst die Feststellung des\nGerichts, dass die aufgerechnete oder aufzurechnende Gegenforderung nicht\nbesteht, ihm gegenüber nicht gemäß § 322 Abs. 2 BGB in Rechtskraft (vgl.\nBGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 130/65, NJW 1967, 2162; Beschluss vom\n29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146; Saenger/Saenger, ZPO,\n8. Aufl., § 322 Rn. 46). Dem Gesellschafter wird die Gegenforderung auch nicht\naberkannt, schon weil er diese gar nicht für sich in Anspruch nimmt, so dass es\nauch insoweit an einem Grund für eine Streitwertaddition fehlt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146).\n\n16 bb) Für das Rechtsmittel gegen die Nichtbescheidung der Hilfswiderklage ist von einem Streitwert von 25.681,60 € auszugehen.\n\n17 (1) Insoweit ist nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil davon auszugehen, dass der Hilfswiderklageantrag von beiden Beklagten,\nmithin auch von dem Beklagten zu 2 gestellt worden ist.\n\n18 (2) Dass das Berufungsgericht über den Hilfswiderklageantrag nicht entschieden hat, weil es seine innerprozessuale Bedingung als nicht erfüllt ange-\n\nsehen hat, steht dem Ansatz eines Streitwerts nicht von vorneherein entgegen.\nZwar erfolgt bei einer Hilfswiderklage nach überwiegender Ansicht nach dem\nRechtsgedanken von § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG nur dann eine Zusammenrechnung mit dem Wert der Klage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn\neine Entscheidung über die Widerklage ergeht, weil der Eventualfall eingetreten\nist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 70/99, NJW-RR 1999,\n1736; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 45 GKG Rn. 28, 33; Schindler in\nBeckOK Kostenrecht, Stand: 1. März 2019, § 45 GKG Rn. 8 ff.; Dörndorfer in\nBinz/Dörndorfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 45 GKG\nRn. 17; Rohn in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., Anh. I\nAbschn. I Nr. 1 s) Rn. 110; jeweils mwN). Hiervon ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung aber auszugehen, da im Fall der - im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu unterstellenden - erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des\nBeklagten zu 2 gegen die Nichtbescheidung des Hilfswiderklageantrags im anschließenden Revisionsverfahren auch über diesen Antrag zu entscheiden wäre.\n\n19 (3) Bei Abzug des bei einer Feststellungsklage vorzunehmenden Abschlags von 20 % (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014\n- IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1) ergibt sich für die Nichtbescheidung\ndes Hilfswiderklageantrags ein Streitwert von 25.681,60 €.\n\n20 cc) Addiert man - ungeachtet der Frage, ob nicht wegen (teilweiser) wirtschaftlicher Identität gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von einer Zusammenrechnung abzusehen wäre - die Streitwerte von Klage und Hilfswiderklage, ergibt\nsich ein Gesamtstreitwert von 42.327,47 €, so dass sich die voraussichtlichen\nKosten eines Revisionsverfahrens, die von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst wären, auf 7.498,74 € belaufen (Gerichtskosten 2.555 €; Anwalts-\n\ngebühren 4.943,74 €). Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden\nbei Erfolg der Beschwerde keine Gerichtskosten in Ansatz gebracht; die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf die des Revisionsverfahrens angerechnet.\n\nDrescher Sunder Bernau\n\nB. Grüneberg von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG München II, Entscheidung vom 02.03.2018 - 10 O 2775/17 -\nOLG München, Entscheidung vom 14.11.2018 - 7 U 1005/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-21/ii-za-12-18","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-21/ii-za-12-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:39.327147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-21/ii-za-12-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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