{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:210219BIXZR226.18.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2019-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 226/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 226/18\n\nvom\n\n21. Februar 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:210219BIXZR226.18.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl,\n\nam 21. Februar 2019\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts vom 12. Juni 2018\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wäre unzulässig, weil die bis zum 12. November 2018 verlängerte\nFrist zur Begründung des Rechtsmittels (§ 544 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 3\nZPO) abgelaufen ist, ohne dass eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gefertigte Rechtsmittelbegründung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Der den Beklagten vertretende Rechtsanwalt hat nach frist- und formgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor Ablauf der verlängerten\nBegründungsfrist das Mandat niedergelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff ZPO) käme nur in\nBetracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht nur ein\nProzesskostenhilfegesuch eingereicht, sondern auch eine ordnungsgemäß\nausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nnebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss\nvom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, nv Rn. 6). Das war hier nicht der Fall. Dem\nam 12. November 2018, dem letzten Tag der Frist, eingereichten Prozesskostenhilfeantrag war die entsprechende Erklärung nicht beigefügt.\n\n3 Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung am 11. Juni 2018 durch\nden Beklagten ließ die Verpflichtung, eine Erklärung über die wirtschaftlichen\nund persönlichen Verhältnisse abzugeben, nicht entfallen. Zum einen war im\nvorliegenden Rechtsstreit dieser Umstand nicht bekannt. Zum anderen hat der\nBeklagte weder zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vorgetragen noch\nhat er versichert, dass sich seitdem seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse nicht geändert haben.\n\n4 2. Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in\nBetracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags\nnebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002,\n2180; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom\n20. Mai 2015, aaO Rn. 7; vom 13. September 2016 - XI ZA 13/15, nv Rn. 4).\nHierfür bedarf es nicht eines vom Beklagten allerdings auch gestellten Antrags\nauf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses (BGH, Beschluss vom\n20. Mai 2015, aaO; vom 13. September 2016, aaO). Hier ist aber auf der\nGrundlage des Inhalts des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nnicht ausgeräumt, dass der verspätete Eingang der erforderlichen Erklärung auf\neinem Verschulden des Beklagten beruht.\n\n5 Der Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht in\nder Lage war, am letzten Tag der Frist die Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse zu erstellen und sie dem Bundesgerichtshof zu\nübermitteln. Seinem eigenen Vortrag kann schon nicht entnommen werden,\ndass er wegen der Erkrankung der Kinder nicht in der Lage war, die Erklärung\nzu fertigen. Das Ausmaß der Erkrankung der Kinder wird nicht mitgeteilt. Der\nArzt bescheinigte für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes\n(W. ) nur, dass wegen dessen Erkrankung vom 12. bis 15. November 2018\neine Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes notwendig sei, und für die\nSchule (U. ), dass diese wegen Krankheit voraussichtlich vom 13. bis zum\n15. November 2018 am Schulunterricht nicht teilnehmen könne. Daraus ergibt\nsich nicht, dass die Erkrankungen so schwerwiegend waren, dass der Kläger\nnicht in der Lage gewesen wäre, das Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen.\n\n6 Die eigene Erkrankung, welche ihn an der Erstellung der Erklärung gehindert habe, hat der Beklagte lediglich eidesstattlich versichert, ein ärztliches\nAttest hat er nicht vorgelegt. Dass ihn seine Erkrankung davon abgehalten hat,\ndas Formular am letzten Tag der Frist auszufüllen und zu unterschreiben, ist\nnicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach eigenem Vortrag hat er seine Verfahrensbevollmächtigte, welche unter der Wohnanschrift des Beklagten ihr Anwaltsbüro betreibt, angerufen und sie gebeten, die Erklärung wegen seiner Erkrankung nicht bei ihm abzuholen. Das widerspricht aber dem am letzten Tag\nder Frist beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, mit welchem diese für den Beklagten Prozesskostenhilfe\n\nbeantragt hat. In dem Antrag verweist sie nämlich auf die \"anliegende Erklärung\ndes Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\n- Anlage PKH 1 -\" und macht nicht geltend, die Erklärung wegen der Erkrankung des Beklagten nicht vorlegen zu können. Es kommt hinzu, dass der Beklagte in seiner eidesstattlichen Versicherung einräumt, gedacht zu haben, die\nVorlage der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen\nsei \"ohnehin überflüssig\", weil er bereits vor Monaten die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, was der Bundesgerichtshof aufgrund des dort anhängigen berufsrechtlichen Verfahrens hätte wissen müssen. Danach war\nGrund der Fristversäumung weniger seine behauptete Erkrankung, sondern\neher seine (vorwerfbar falsche) Annahme, dazu nicht verpflichtet zu sein. Dafür\nspricht auch, dass er nicht unmittelbar nach seiner Gesundung die Erklärung\nnachgereicht, sondern erst den Hinweis des Gerichts abgewartet hat.\n\n7 3. Im Übrigen ist auch die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gewahrt. In der eidesstattlichen Versicherung macht der Beklagte geltend, am\nDienstag, den 13. November 2018, seine Kinder zum Arzt gebracht zu haben,\nobwohl er sich noch schwach gefühlt habe. Am Mittwoch, den 14. November\n2018, war er auch nach eigenen Angaben wieder gesundet. Mithin begann die\nWiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am\nDonnerstag, den 15. November 2018, zu laufen und endete nach § 222 ZPO,\n§ 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, den 28. November 2018. Demgegenüber ging\nder Schriftsatz mit den erforderlichen Unterlagen erst am 30. November 2018\nbeim Bundesgerichtshof ein.\n\n8 4. Darüber hinaus böte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die im Prozesskostenhilfeantrag\nangekündigten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache\n\nrechtsgrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend gehalten. Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des\nSenats ab. Zwar wurden die auf dem Anderkonto des Beklagten eingehenden\nZahlungen nicht Bestandteil der Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO, wohl\naber die Ansprüche der Masse gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nMöhring Röhl\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2017 - 85 O 52/16 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2018 - 14 U 101/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-21/ix-zr-226-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-21/ix-zr-226-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:05.844154+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-21/ix-zr-226-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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