{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR357.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-11-20","aktenzeichen":"2 StR 357/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 357/19\n\nvom\n20. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR357.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1., 2. a) und 3. auf dessen\nAntrag – am 20. November 2019 gemäß §§ 45, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4,\n§ 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist zur Begründung\nweiterer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. März 2019\n\na) im Tenor dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene\nAuslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist und\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer die Einziehung von Wertersatz von mehr als\n29.895 Euro angeordnet worden ist; die weiter gehende\nWertersatzeinziehung entfällt.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen Betrugs in zwei Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nverurteilt und den Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 30.630 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Zudem beantragt er „zur\nBegründung und Ausführung etwaiger Verfahrensrügen“ die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand. Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.\n\n2 1. Der Antrag des Angeklagten vom 17. Juni 2019 auf Wiedereinsetzung\nin die Revisionsbegründungsfrist „zur Begründung und Ausführung etwaiger“\n(weiterer) Verfahrensrügen war als unzulässig zu verwerfen. Unbeschadet dessen, dass eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist schon\ngrundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision des Angeklagten bereits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die\nEntscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss\nvom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; Senat,\nBeschluss vom 8. April 1992 – 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge\n7), entspricht der Antrag nicht den an ihn zu stellenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist nämlich u.a. erforderlich, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt\nwird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2\nSatz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung ist jedoch auch\ninnerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingegangen, obwohl der\nVerteidiger des Angeklagten nach dessen eigenem Vorbringen am\n14. Juni 2019 Akteneinsicht erhalten hat.\n\n3 2. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4 3. Die Sachrüge führt zur Ergänzung des Rechtsfolgenausspruchs und\nzur Änderung der Einziehungsentscheidung.\n\n5 a) Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in\nBelgien erlittene Freiheitsentziehung festzulegen. Der Senat bestimmt den Anrechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nselbst, weil hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. etwa BGH,\nUrteil vom 7. September 2017 – 3 StR 278/17, juris Rn. 7).\n\n6 b) Die vom Senat vorgenommene Änderung der Einziehungsentscheidung berichtigt ein offensichtliches Rechenversehen der Strafkammer\n(29.895 Euro statt 30.630 Euro).\n\n7 c) Im Übrigen halten Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. September 2019 revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.\n\n8 4. Trotz dieses geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-20/2-str-357-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-20/2-str-357-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.354420+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-20/2-str-357-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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