{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR266.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-11-20","aktenzeichen":"2 StR 266/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 266/18\n\nvom\n20. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Arzneimitteln entgegen § 8 Abs. 2 AMG u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR266.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 1. März 2018 wird als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Arzneimitteln entgegen § 8 Abs. 2 AMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Im\nAdhäsionsverfahren wurde der Angeklagte entsprechend seinem Anerkenntnis\nzur Unterlassung des Vertriebs näher ausgeführter Arzneimittel verurteilt.\nAußerdem wurde er dem Grunde nach verurteilt, der Adhäsionsklägerin den\nSchaden zu ersetzen, der ihr „durch die hier abgeurteilten Verkäufe von Arzneimitteln unter ‚Cialis‘ oder ‚Cialis-Generika‘ in Deutschland vom 10. Juni 2015\nbis 8. Juni 2017 entstanden ist“. Weiter wurde er verurteilt, der Adhäsionskläge-\n\nrin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er\nArzneimittel unter der Bezeichnung „Cialis“ und/oder „Cialis-Generika“ in\nDeutschland eingeführt, angeboten, in den Verkehr gebracht und besessen hat.\nIm Übrigen wurde von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die unausgeführte Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die\nSachrüge bleibt ohne Erfolg.\n\n3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der nichtrevidierende Mitangeklagte E. zwischen dem 10. Juni 2015 und dem\n8. Juni 2017 im Online-Handel verschreibungspflichtige Potenzmittel mit den\nWirkstoffen Sildenafil, Tadalafil und Vardenafil. Die aus Großbritannien eingeführten Arzneimittel lagerte er in Räumen in F. und M. . Der\nAngeklagte erklärte sich bereit, E. gegen Entlohnung beim Vertrieb der\nArzneimittel zu unterstützen und übernahm in der Folge deren Verpackung und\nVersand. Darüber hinaus eröffnete er zur Zahlungsabwicklung der Bestellungen\ndrei Konten, deren Führung er dem Mitangeklagten überließ. Im Tatzeitraum\nerfolgten mindestens 3.953 Arzneimittelverkäufe, woraus Einnahmen von insgesamt 473.968,19 € resultierten. Am 8. Juni 2017 verfügte der Mitangeklagte\nE. in den angemieteten Lagerstätten über insgesamt 77.479 Stück verschreibungspflichtige Arzneimittel, darunter 1.544 Stück gefälschte\n„Cialis“-Tabletten.\n\n4 2. Die Revision des Angeklagten ist nicht auf den Adhäsionsausspruch\nbeschränkt.\n\n5 Zwar begehrt der Beschwerdeführer mit seinem ausdrücklich formulierten Revisionsantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im\nAdhäsionsausspruch. Die Einzelausführungen zur Revisionsbegründung lassen\njedoch erkennen, dass mit dem Rechtsmittel auch die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen angegriffen werden. Der nicht auflösbare Widerspruch zwischen ausdrücklichem Revisionsantrag und erkennbar verfolgtem\nRechtsschutzziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung\nmangels eines eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschränkungswillens als\nunbeschränkt zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014\n‒ 4 StR 528/13, NJW 2014, 871; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.,\n§ 344 Rn. 10 mwN).\n\n6 3. Auf der Grundlage der ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen\nerweist sich die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Arzneimitteln entgegen § 8 Abs. 2 AMG als rechtsfehlerfrei.\n\n7 a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich dem\nGesamtinhalt der Urteilsgründe die Feststellung entnehmen, dass gefälschte\n„Cialis“-Tabletten in den Verkauf gelangt sind. Zwar finden sich im Urteil an drei\nStellen Formulierungen zu einem nur geplanten Vertrieb (UA S. 143, 144, 150).\nJedoch nimmt der oben genannte Tenor der Adhäsionsentscheidung ausdrücklich auf die „hier abgeurteilten Verkäufe“ der gefälschten Arzneimittel Bezug.\nDementsprechend sind die gefälschten Mittel mit dem (auch in\n„Cialis“-Tabletten enthaltenen) Wirkstoff Tadalafil in der Aufzählung der Medikamente enthalten, die im Tatzeitraum „über den Onlinehandel vertrieben“ wurden (UA S. 5). Auch aus den Feststellungen zum Vorsatz des Mitangeklagten\n\nE. wird deutlich, dass das Landgericht auf den Vertrieb gefälschter Produkte abgestellt hat (UA S. 133 f.). Schließlich ergibt die Erwägung der Strafkammer zur Begründung des nur dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruchs, man könne aus der Zahl der am 8. Juni 2017 aufgefundenen\ngefälschten Tabletten keine Rückschlüsse auf die Zahl der im Tatzeitraum versandten Tabletten ziehen, nur einen Sinn, wenn nach ihrer Überzeugung überhaupt Fälschungen vertrieben wurden (UA S. 151).\n\n8 b) Auch die auf eine Gesamtschau der Tatbeiträge gestützte Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte habe hinsichtlich der Tatsache, dass ein Teil\nder für den Verkauf vorgesehenen Arzneimittel gefälscht war, mit bedingtem\nVorsatz gehandelt, wird (noch) von den Feststellungen getragen.\n\n9 4. Die Adhäsionsentscheidung hat entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts ebenfalls Bestand.\n\n10 Da das Landgericht – wie oben ausgeführt – den Vertrieb gefälschter\n„Cialis“-Tabletten festgestellt hat, sind die Voraussetzungen der von der Strafkammer angewendeten Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatzanspruch\nund den Auskunftsanspruch erfüllt.\n\n11 Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts\nnach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2\nSatz 2 StPO ohne Hauptverhandlung tun. Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen – wie hier – wegen\nder Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsions-\n\nentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom\n2. September 2014 – 3 StR 346/14, juris Rn. 3 mwN).\n\nFranke RiBGH Dr. Appl ist Zeng\nurlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\n\nFranke\n\nRiBGH Schmidt ist\nurlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\n\nGrube Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-20/2-str-266-18","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-20/2-str-266-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.282839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-20/2-str-266-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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