{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR375.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-11-20","aktenzeichen":"1 StR 375/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 375/19\n\nvom\n20. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR375.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. November 2019 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. März 2019 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Heidelberg verwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und davon einen Monat wegen\nüberlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Zudem hatte es den Angeklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen an\ndie Nebenklägerin zu zahlen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat\ndieses Urteil – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – wegen Mängeln in\nder Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 408/17) aufgehoben.\n\n2 Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, davon einen Monat wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt und die Adhäsionsentscheidung aus dem Urteil im\nersten Rechtsgang aufrechterhalten.\n\n3 Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen das nunmehr ergangene Urteil hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nI.\n\n4 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte an\nnicht mehr feststellbaren Zeitpunkten von Oktober 2009 bis Juni 2014 sexuelle\nHandlungen an der am 8. Juli 2001 geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin\nT. vor oder ließ von dieser sexuelle Handlungen an sich vornehmen.\nDas Landgericht hat den die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten aufgrund\nder Angaben der Nebenklägerin als überführt angesehen.\n\n5 2. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung mit der\nSachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil\nvom 21. August 2019 – 1 StR 218/19 Rn. 8 mwN) sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). Sie wird auch den besonderen Anforderungen\nan die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht gerecht (vgl. dazu im Einzelnen nur BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 – 1 StR\n53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 – 2 StR 346/16 Rn. 6; MüKoStPO/Miebach,\n§ 261 Rn. 230 ff. mwN).\n\n6 a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zunächst im Hinblick auf\ndie – erstmals im zweiten Rechtsgang gemachten – Angaben der Nebenklägerin zur zeitlichen Einordnung der Taten in Relation zu ihrer ersten Menstruation\ndurchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n7 Die Nebenklägerin hat angegeben, sie habe ihre erste Monatsblutung\nkurz vor der Klassenfahrt nach Sylt im Juni 2014 gehabt und Missbrauchshandlungen hätten nach Beginn der Menstruation nicht mehr stattgefunden. Vor dem\nHintergrund der Eintragung im Tagebuch der Nebenklägerin, Beginn der Monatsblutung sei am 20. Februar 2013 gewesen, und eines dem im Wesentlichen\nentsprechenden Vermerks im Kalender ihrer Mutter ist das Landgericht davon\nausgegangen, es habe sich bei der Blutung im Februar 2013 zunächst um ein\neinmaliges Ereignis gehandelt, die regelmäßige Menstruation habe erst kurz vor\nder Klassenfahrt im Juni 2014 eingesetzt. Diese vom Landgericht gegebene\nErklärung beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis\nauf eine bei der Kammer bestehende Sachkunde hinsichtlich eines unregelmäßigen Beginns der Menstruation (UA S. 55) reicht insoweit nicht aus, zumal die\nNebenklägerin selbst nicht von einem unregelmäßigen Beginn der Regelblutung\nberichtet hat. Bei einem Beginn der Menstruation im Februar 2013 und unter\nZugrundelegung der Angabe der Nebenklägerin, dass danach keine sexuellen\nÜbergriffe des Angeklagten mehr stattgefunden haben, wären die festgestellten\nTatzeiten in den Fällen II. 5. bis 7. der Urteilsgründe nicht zutreffend, in den Fällen II. 2. bis 4. sowie II. 8. bis 10. der Urteilsgründe zumindest fraglich.\n\n8 b) Im Hinblick auf den zuvor genannten Gesichtspunkt der zeitlichen Einordnung der Taten erweist sich auch die Konstanz- und Inhaltsanalyse der Angaben der Nebenklägerin als nicht frei von rechtlichen Bedenken, da das Landgericht nicht alle für die Entscheidung relevanten Umstände erörtert.\n\n9 Die Nebenklägerin hat die Taten anhand der von ihr besuchten Schulklassen zeitlich eingeordnet. Dabei fällt auf, dass sich das Ende des Tatzeitraums im Verlauf der Angaben der Nebenklägerin – zunächst gegenüber ihren\nFreunden und sodann gegenüber der Polizei und vor Gericht – immer weiter\nzeitlich nach hinten verschiebt. So hat die Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen\nM. im Sommer 2014, also einem Zeitpunkt, in dem die Missbrauchshandlungen nach den Feststellungen der Strafkammer gerade erst aufgehört hatten,\nangegeben, die Tathandlungen seien „schon einige Zeit her“ (UA S. 17). Den\nSchulfreundinnen und dem Zeugen L. hat die Nebenklägerin im\nJanuar/Februar 2015 mitgeteilt, die Übergriffe hätten sich in der 3. oder\n4. Klasse, und damit in einem Zeitraum zwischen Mitte 2009 bis Mitte 2011,\nereignet (UA S. 19). Bei der polizeilichen Vernehmung am 31. März 2015 hat\nsie angegeben, der Angeklagte habe sie von der 2. oder 3. Klasse bis ungefähr\nzur 5. Klasse, also bis Mitte 2012, öfter sexuell missbraucht (UA S. 24). Während die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang angegeben hat, die Übergriffe hätten in der 6. oder 7. Klasse aufgehört (UA S. 28),\nhat sie nunmehr in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Übergriffe hätten\nnach der Klassenfahrt nach Sylt am Ende der 7. Klasse, und damit im Juni\n2014, nicht mehr stattgefunden.\n\n10 Das Landgericht hat diese Inkonstanzen nur unzureichend gewürdigt und\ninsbesondere nicht berücksichtigt, dass die Angaben – neben der zeitlichen\nVerschiebung als solcher – teilweise inhaltlich nicht zueinander passen. Es hat\nzudem nicht erkennbar in den Blick genommen, dass gerade die Angaben, die\ndie Nebenklägerin im Sommer 2014 und Anfang 2015 gemacht hat, zeitlich\nnoch in engem Zusammenhang zu dem festgestellten Ende des Tatzeitraums\nund auch zueinander stehen, so dass zumindest insoweit inhaltlich überein-\n\nstimmende und konstante Angaben zu erwarten gewesen wären. Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der zeitlichen Abweichungen „insbesondere bezogen auf die polizeiliche Vernehmung“ am 31. März 2015 vielmehr damit begnügt, diese neben der allgemeinen Schwäche zu zeitlichen Zuordnungen mit\neiner Nervosität der Nebenklägerin bei ihren Vernehmungen zu erklären (UA\nS. 53).\n\n11 Die dargelegten Inkonstanzen hat das Landgericht zudem nicht im Zusammenhang damit bewertet, dass es einzelne Erinnerungslücken in den Angaben der Nebenklägerin konstatiert hat (UA S. 55) und dass (auch) die Angaben der Nebenklägerin zu der Anzahl der Taten – was für sich genommen angesichts des Zeitablaufs erklärbar ist – variieren, weshalb ein Teil der angeklagten Tatvorwürfe im ersten Rechtsgang nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.\n\n12 c) Schließlich fehlt es insgesamt an einer Gesamtwürdigung aller für und\ngegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkte (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 –\n2 StR 273/17 Rn. 6 mwN).\n\n13 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei\nes aufgrund der Besonderheiten des Falls naheliegen dürfte, einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nII.\n\n14 Die Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen entzieht\nauch der Kompensationsentscheidung die Grundlage. Zudem war vor diesem\nHintergrund die zu Gunsten der Nebenklägerin ergangene Adhäsionsentschei-\n\ndung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR\n373/18 Rn. 7 ff. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 8).\n\nIII.\n\n15 Der Senat macht von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist\ndie Sache an das Landgericht Heidelberg.\n\nRaum Bär Hohoff\n\nRiBGH Dr. Leplow\nist im Urlaub und\ndeshalb an der\nUnterschriftsleistung\ngehindert. Pernice\n\nRaum\n\nVorinstanz:\nMannheim, LG, 08.03.2019 - 714 Js 11596/15 Jugsch. 5 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-20/1-str-375-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-20/1-str-375-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.827984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-20/1-str-375-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2019-11-20","dockets":["1 StR 375/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR375.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR375.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – 1 StR 375/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-20/1-str-375-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. März 2019 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Heidelberg verwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:19.827984+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}