{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB451.18.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2019-03-20","aktenzeichen":"XII ZB 451/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 451/18\n\nvom\n\n20. März 2019\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB451.18.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und\ndie Richterin Dr. Krüger\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der\nBeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom\n22. August 2018 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nWert: 1.650 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beteiligte zu 2 begehrt von dem Betroffenen die Rückerstattung der\nbereits von der Staatskasse ausgezahlten Betreuervergütung.\n\n2 Für den Betroffenen, der an einer langjährigen und chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägter Minussymptomatik leidet, ist die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuerin erhielt für ihre in der Zeit vom 5. September 2017 bis zum 4. März 2018 entfaltete\nTätigkeit eine Vergütung in Höhe von 1.650 € aus der Staatskasse ausgezahlt.\n\n3 Der Betroffene bekommt Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel\ndes Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch in Form von Leistungen des Betreuten\nWohnens.\n\n4 Unter Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs nach seiner verstorbenen Mutter, den das Amtsgericht auf ca. 17.500 € geschätzt hat, hat es den\nBetroffenen zur Zahlung eines einmaligen Betrags in Höhe von 1.650 € an die\nStaatskasse verpflichtet. Diesen Beschluss des Amtsgerichts hat das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen aufgehoben. Mit seiner zugelassenen\nRechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) die\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.\n\nII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n7 Der Regressbeschluss sei aufzuheben, denn der Betroffene sei mittellos\nim Sinne des § 1836 d BGB. Die für die Betreuervergütung einzusetzenden Mittel bestimmten sich gemäß § 1836 c BGB im Einzelnen nach § 90 SGB XII.\nDem Betroffenen stehe neben dem nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII regelmäßig\nzu berücksichtigenden Schonbetrag von derzeit 5.000 € ein weiterer Betrag\nnach § 60 a SGB XII in Höhe von 25.000 € zu, der als Schonvermögen zu berücksichtigen sei. Die Vorschrift des § 60 a SGB XII bestimme, dass für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, bis zum 31. Dezember 2019 ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 € für die Lebensführung und die Alterssicherung\nim Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als angemessen gelte. Dieser zusätz-\n\nliche Freibetrag sei den Empfängern von Eingliederungshilfe stets pauschal und\nunabhängig von einer Einzelfallprüfung zu belassen. Zwar verweise § 1836 c\nNr. 2 BGB allein auf § 90 SGB XII. Jedoch gestalte § 60 a SGB XII die Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII inhaltlich aus, woraus auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit dieser Regelung nur geschlossen werden könne, dass der dort verortete Schonbetrag neben dem in § 90 Abs. 2 Nr. 9\nSGB XII aufgeführten Schonvermögen im Rahmen der Prüfung eines nach\n§ 1836 c Nr. 2 BGB etwaig einzusetzenden Vermögens des Betreuten Anwendung finden müsse.\n\n8 Der Betroffene verfüge allenfalls über ein Vermögen, das unterhalb dieser Schongrenze liege, so dass der angestrebte Regress der Staatskasse nicht\nberechtigt sei.\n\n9 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n10 a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und\n3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist\ngrundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1\nAbs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse gehen die Vergütungsansprüche gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf diese über und können\nim Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Der\nBetreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet. Ob und inwieweit die Staatskasse ihn dann aus der übergegangenen\nForderung in Anspruch nehmen kann, hängt ebenfalls davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist. Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser\nBetreuter muss also - vorbehaltlich eingetretener Verjährung - etwaige später\n\nverfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen (Senatsbeschluss vom\n9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - FamRZ 2013, 440 Rn. 10 ff.).\n\n11 Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder\nVermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2\nBGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen.\n\n12 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt,\ndass dem Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519)\nein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zusteht. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, dem Betroffenen sei angesichts der\nEinführung des § 60 a SGB XII ein zusätzlicher Freibetrag von weiteren\n25.000 € zuzubilligen.\n\n13 aa) Welche Auswirkungen § 60 a SGB XII auf das nach § 1836 c BGB\nfür die Betreuervergütung einzusetzende Vermögen hat, ist umstritten.\n\n14 Einerseits wird vertreten, dass § 60 a SGB XII ausweislich seines ausdrücklichen Wortlauts die Vorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dahingehend modifiziere, dass ein zusätzlicher Betrag von 25.000 € für die Lebensführung und Alterssicherung als angemessen gelte. Der Gesetzgeber habe mit der\nEinführung des § 60 a SGB XII anerkannt, dass für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, ein erhöhter Vermögensfreibetrag erforderlich sei, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention sei das Privileg\n\ndes § 60 a SGB XII stets zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift des § 90\nSGB XII zur Anwendung komme, also auch im Rahmen der Verweisung in\n§ 1836 c Nr. 2 BGB (LG Bielefeld Beschluss vom 31. Juli 2018 - 23 T 386/18 -\njuris Rn. 3 f.; LG Karlsruhe Beschluss vom 19. April 2018 - 11 T 58/18 - juris\nRn. 10; LG Chemnitz FamRZ 2018, 709; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. November 2018] § 1836 c Rn. 5).\n\n15 Nach anderer Ansicht scheidet eine Anwendung des § 60 a SGB XII im\nRahmen des § 1836 c BGB mangels ausdrücklicher Verweisung aus. Bei der\nZahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse handele es sich gerade\nnicht um eine Form von Eingliederungshilfe, sondern eher - wenn überhaupt -\num eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 73 SGB XII. Daher könne\n§ 60 a SGB XII bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keine Berücksichtigung finden (LG Hanau Beschluss vom\n16. März 2017 - 3 T 46/17 - unveröffentlicht).\n\n16 bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Für sie streiten sowohl\nder Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus der Gesetzgebungsgeschichte erschließt, als auch Sinn und Zweck der Regelung sowie die Gesetzessystematik.\n\n17 (1) Die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage sah einen erhöhten Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG für Beschäftigte in einer\nWerkstatt für behinderte Menschen vor. Die Empfänger dieser Eingliederungshilfe profitierten nach der seinerzeit vorherrschenden Ansicht (OLG Celle\nFamRZ 2003, 1047; BayObLG FamRZ 2003, 966) auch bei der Ermittlung des\nfür die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens nach § 1836 c Nr. 2 BGB\naF von dem erhöhten Schonbetrag. Denn der Gesetzgeber hatte bei der mit\nWirkung zum 1. Januar 1999 erstmals eingeführten gesetzlichen Definition der\nMittellosigkeit in § 1836 c BGB aF (Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung\n\ndes Betreuungsrechts sowie anderer Vorschriften vom 25. Juni 1998, BGBl. I\nS. 1580, 1581) bewusst insgesamt auf die Vorschrift des § 88 BSHG verwiesen\n(BT-Drucks. 13/7158 S. 31).\n\n18 (2) Indessen hat sich die Rechtslage infolge der Überführung des Bundessozialhilfegesetzes in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) zum\n1. Januar 2005 grundlegend geändert (Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des\nSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 3022). Die Vorschrift des § 88 BSHG wurde im Wesentlichen inhaltsgleich in\n§ 90 SGB XII übernommen, allerdings mit Ausnahme des § 88 Abs. 3 Satz 3\nBSHG, der - so die Gesetzesbegründung - \"dadurch obsolet geworden ist, dass\nmit Inkrafttreten des Neunten Buchs die Prüfung der Bedürftigkeit bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entfallen ist\" (BT-Drucks. 15/1514 S. 24, 66). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass eine\n§ 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG entsprechende Regelung nicht mehr erforderlich war,\nweil bestimmte Maßnahmen der Eingliederungshilfe, wie die Leistungen in\nWerkstätten für behinderte Menschen, ohnehin bedürftigkeitsunabhängig zu erbringen waren. Die dies bis dahin regelnde Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1\nNr. 7 BSHG wurde inhaltsgleich in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB XII übernommen. Zusätzlich wurde durch die Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 92\nAbs. 2 SGB XII ausdrücklich klargestellt, dass die genannten Eingliederungsleistungen, wie in Werkstätten für behinderte Menschen, ohne Rücksicht auf\nvorhandenes Vermögen zu gewähren sind (BT-Drucks. 15/1514 S. 25, 66).\n\n19 Die Vorschrift des § 1836 c BGB wurde redaktionell angepasst (BT-Drucks. 15/1514 S. 43, 76) und nimmt in ihrer Nr. 2 (lediglich) § 90 SGB XII in\nBezug. Dagegen hat der Gesetzgeber - trotz des entfallenen Regelungsgehalts\ndes § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG - keine Verweisung auf § 92 SGB XII vorgenommen. Hieraus wurde zu Recht der Schluss gezogen, dass § 92 SGB XII bei der\n\nErmittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Einkommens nicht zu\nberücksichtigen sei und den Betreuten seit dem 1. Januar 2015 kein erweitertes\nSchonvermögen mehr zustehe, auch wenn sie Eingliederungshilfe in einer\nWerkstatt für behinderte Menschen beziehen (OLG München OLGR 2006,\n300 f.; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 12;\nDeinert/Lütgens BtPrax 2005, 180). Somit sind zwar die in § 92 Abs. 2 Satz 2\nSGB XII genannten Eingliederungsleistungen als solche (z.B. in einer Werkstatt\nfür behinderte Menschen) ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen\ndurch den Sozialhilfeträger zu erbringen. Bezüglich der dort nicht genannten\nLeistungen der Eingliederungshilfe und aller anderen Sozialleistungen, wie der\nÜbernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse, bleibt es aber bei\nden hierfür vorgesehenen Regelungen zum Vermögenseinsatz in § 90 SGB XII.\n\n20 Diese Sichtweise entspricht auch dem allgemeinen Regelungskonzept\ndes Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, dem unterschiedliche Freibeträge für\nverschiedene Arten der Sozialhilfe nicht fremd sind. Anders als noch unter dem\nBundessozialhilfegesetz gelten die Maßnahmeleistung (hier die Eingliederungsleistung) und die Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr als einheitliche\nLeistung (BT-Drucks. 15/1514 S. 54). So steht beispielsweise Bewohnern stationärer Einrichtungen ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung\nals weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 27 b Abs. 2 SGB XII zu. Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen Teil der Eingliederungsleistung,\nsondern ausschließlich um eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die den hierfür geltenden Anrechnungsvorschriften unterliegt (BSGE 121, 129 = BeckRS 2016,\n70956 Rn. 15). Hilfe zum Lebensunterhalt erhält gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII\nnicht, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII\nin den Grenzen der §§ 82 ff. und 90 f. SGB XII aus Einkommen und Vermögen\nselbst sicherstellen kann (Coseriu in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann\nKommentar zum Sozialrecht 5. Aufl. § 27 SGB XII Rn. 11). Der Bewohner einer\n\nstationären Einrichtung muss also sein Vermögen zwar unter Umständen nicht\nfür die Eingliederungsleistung einsetzen, wohl aber - in den Grenzen des § 90\nSGB XII - für seinen notwendigen Lebensunterhalt. Gleiches gilt hinsichtlich des\n- ebenfalls nicht nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII privilegierten - Vermögenseinsatzes für die Betreuervergütung (vgl. MünchKommBGB/Fröschle\n7. Aufl. § 1836 c Rn. 15).\n\n21 (3) Hieran hat auch die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Regelung\ndes § 60 a SGB XII (Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und\nSelbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016,\nBGBl I S. 3234, 3314, im Folgenden: Bundesteilhabegesetz) nichts geändert.\n\n22 (a) Durch das Bundesteilhabegesetz wird das Recht der Eingliederungshilfe mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch Teil 2 geregelt.\nDadurch sollen die mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch begonnenen\nSchritte einer Trennung von Fachleistung und von Leistungen zum Lebensunterhalt zum Abschluss gebracht werden. Die Eingliederungshilfe soll sich künftig\nauf die reinen Fachleistungen konzentrieren, während die Leistungen zum Lebensunterhalt wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Zwölften Buch\nSozialgesetzbuch oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden\nsollen (BT-Drucks. 18/9522 S. 4). Die derzeit noch in § 92 Abs. 2 SGB XII genannten Eingliederungsmaßnahmen, wie die Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, werden zukünftig in § 138 Abs. 1 SGB IX geregelt sein. Für diese Leistungen wird weiterhin kein Vermögen einzusetzen\nsein, nachdem § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII inhaltsgleich in § 140 Abs. 3 SGB IX\nübernommen wird (BT-Drucks. 18/9522 S. 90 f., 303 f.).\n\n23 Für alle anderen Leistungen der Eingliederungshilfe sieht der neue § 139\nSGB IX eine an § 90 SGB XII angelehnte Regelung zur Vermögensanrechnung\nvor, wobei die Höhe des einzusetzenden Barvermögens mit mehr als 50.000 €\ndeutlich über den Schonbetrag nach § 90 Abs. 1 Nr. 9 SGB XII hinausgeht. Der\nGesetzgeber hielt diese Erhöhung für angezeigt, weil es um Menschen mit erheblicher Teilhabeeinschränkung gehe und die Regelung des § 139 SGB IX nur\nfür Fachleistungen der Eingliederungshilfe gelte (BT-Drucks. 18/9522 S. 91,\n304). Menschen mit Behinderungen sollen also in Bezug auf alle Eingliederungsleistungen des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht ohnehin\nbereits unabhängig von vorhandenem Vermögen zu erbringen sind, in den Genuss eines erhöhten Freibetrags kommen. Dagegen sollen Leistungen zum Lebensunterhalt auch künftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht\nwerden. Für solche Leistungen wird auch weiterhin nach Maßgabe des § 90\nSGB XII - ebenso wie für die Betreuervergütung - vorhandenes Vermögen einzusetzen sein.\n\n24 (b) Die Vorschrift des § 60 a SGB XII wurde im Vorgriff auf die Neuregelungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch geschaffen und sieht übergangsweise einen zusätzlichen Vermögensfreibetrag von 25.000 € für Personen vor,\ndie Eingliederungshilfe erhalten. Dadurch werde den Betroffenen - so die Gesetzesbegründung - bereits jetzt ermöglicht, einen Teil der Verbesserung bei\nder Einkommensanrechnung anzusparen und Vermögen aufzubauen bzw. bestehen zu lassen. Denn die Betroffenen, die aufgrund ihrer Behinderung oftmals\nvor erheblichen, insbesondere auch finanziellen Herausforderungen stünden,\nsollen selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignisse reagieren können (BT-Drucks. 18/9522 S. 150, 328).\n\n25 Bereits die systematische Stellung des § 60 a SGB XII im Sechsten Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und nicht im Elften Kapitel\n\n(Einsatz des Einkommens und des Vermögens) des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch lässt darauf schließen, dass der zusätzliche Vermögensfreibetrag nur\nbei Leistungen der Eingliederungshilfe und nicht bei anderen Sozialleistungen,\nwie der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Übernahme der Betreuervergütung\ndurch die Staatskasse, zu berücksichtigen ist. Dies steht auch im Einklang mit\ndem erklärten Willen des Gesetzgebers, der \"bei Leistungen nach dem Sechsten Kapitel\" einen zusätzlichen Betrag von 25.000 € für eine angemessene Lebensführung und Alterssicherung als notwendig erachtet hat (BT-Drucks.\n18/9522 S. 328). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 60 a SGB XII\n- beschränkt auf die Leistungen der Eingliederungshilfe - die bisherige Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ergänzen (BT-Drucks. 18/9522 S. 328) soll.\n\n26 Ein gesetzgeberischer Wille, den Empfängern von Eingliederungshilfe\nbei jeder Sozialleistung den erhöhten Freibetrag des § 60 a SGB XII zuzubilligen, ist dagegen nicht ersichtlich. Dies zeigt auch die folgende Überlegung: Das\nvom Beschwerdegericht befürwortete Verständnis des § 60 a SGB XII würde\ndazu führen, dass Empfängern von Eingliederungshilfe seit dem Inkrafttreten\ndes Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch mit dieser Norm erstmals ein über § 90\nAbs. 2 Nr. 8 SGB XII hinausgehender Vermögensfreibetrag hinsichtlich der Betreuervergütung zustünde, allerdings nur für die Dauer von insgesamt zwei Jahren bis zum Inkrafttreten der Reform des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch.\nDenn für die ab dem 1. Januar 2020 geltende Rechtslage ließe sich nicht vertreten, dass über die Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 90 SGB XII auch\nder dann in § 139 SGB IX geregelte Freibetrag zur Anwendung kommen müsse. Eine solche \"Verschlechterung\" wäre vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, der die Empfänger von Eingliederungshilfe - wenn auch nur in Bezug auf\ndiese Leistungen - durch die Übergangsregelung gerade in den Genuss eines\netwas höheren Schonbetrags bringen wollte, bevor sie ab dem 1. Januar 2020\nohnehin von einem nochmals erhöhten Freibetrag profitieren.\n\n27 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher gemäß § 74 Abs. 5\nFamFG aufzuheben. Weil es noch weiterer Ermittlungen bedarf, ist die Sache\nan das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).\n\n28 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n29 Der Sozialleistungsträger hat den Pflichtteilsanspruch des Betroffenen\naufgrund der ungedeckten Kosten für das Betreute Wohnen (monatlich\n558,23 €) auf sich übergeleitet. Dies hat zur Folge, dass Zahlungen auf den\nPflichtteilsanspruch mit befreiender Wirkung nur noch an diesen Träger erbracht werden können. Daher ist zu klären, in welcher Höhe überhaupt nach\n§ 1836 c BGB einzusetzendes Vermögen des Betroffenen vorliegt.\n\nDose Schilling Günter\n\nBotur Krüger\n\nVorinstanzen:\nAG Kronach, Entscheidung vom 22.06.2018 - XVII 155/17 -\nLG Coburg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 24 T 21/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-20/xii-zb-451-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":21},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27b","ref_norm":"27b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-20/xii-zb-451-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:38.883658+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-20/xii-zb-451-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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