{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-02-20_NA_AK_53_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:200219BAK53.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-02-20","aktenzeichen":"AK 53/18, AK 54/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 53 und 54/18\n\nvom\n20. Februar 2019\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer\nausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nzu 2.: Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat\n\nECLI:DE:BGH:2019:200219BAK53.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 20. Februar 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach\nallgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Der Beschuldigte S. H. wurde am 13. Juni 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seither - zunächst aufgrund des Haftbefehls\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2018\n(1 BGs 206/18) - in Untersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 1. August 2018\n(1 BGs 326/18) aufgehoben und durch den Haftbefehl von diesem Tage\n(1 BGs 327/18) ersetzt. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der\nBeschuldigte habe durch vier rechtlich selbständige Handlungen\n\n2 a) in zwei Fällen jeweils eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es am 26. August und am 15. September 2017 unternahm,\nzum Zwecke der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und\num sich unterweisen zu lassen in der Herstellung von und im Umgang mit\nSchusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen und sonstigen\nFertigkeiten, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in\neinen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des\n§ 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgen (Fälle 1. und 2.),\n\n3 b) seit April 2018 eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet,\nnämlich eine Straftat gegen das Leben nach §§ 211, 212 StGB, die nach den\nUmständen geeignet und bestimmt ist, die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland zu beeinträchtigen, indem er sich in der Herstellung von Sprengund Brandvorrichtungen und von Stoffen, die Gift enthalten, unterweisen ließ\nund sich Gegenstände sowie Stoffe verschaffte und verwahrte, die für die Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen, Sprengstoffen und der zu der\nAusführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen wesentlich sind,\nund durch dieselbe Handlung vorsätzlich biologische Waffen, nämlich Rizin\n(Ricin) hergestellt (Fall 3.), und\n\n4 c) im Zeitraum vom 22. bis zum 30. April 2018 versucht, sich als Mitglied\nan der außereuropäischen terroristischen Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS)\nzu beteiligen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord\n(§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuchs) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuchs) zu begehen;\n\n5 strafbar gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG in Verbindung mit\n§ 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A\nII.3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4., § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a in\nVerbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 129a, 129b, 12 Abs. 1, §§ 22, 23\nAbs. 1, §§ 52, 53 StGB.\n\n6 2. Die Beschuldigte Y. H. wurde am 24. Juli 2018 vorläufig\nfestgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tage (1 BGs 302/18) seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf,\ndurch drei rechtlich selbständige Handlungen dem Mitbeschuldigten S.\nH. in den Fällen 1. bis 3. Hilfe geleistet zu haben, indem sie für ihn\nFlug- und Hotelbuchungen vornahm, ihm Geld nach Istanbul überwies und ihn\nbei der Beschaffung von Utensilien zur Herstellung einer unkonventionellen\nSpreng- oder Brandvorrichtung und von Ausgangsstoffen für die Herstellung\nvon Rizin unterstützte; strafbar gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 89a Abs. 2a\nStGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nKrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A Il.\n3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4., §§ 27, 52, 53 StGB.\n\nII.\n\n7 Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer\nFortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.\n\n8 1. Die Beschuldigten sind der ihnen vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.\n\n9 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n10 aa) Die Vereinigung \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)\"\nbzw. \"Islamischer Staat (IS)\"\n\n11 Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer\nAusrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet\ndes heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen Staaten\nSyrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer\nIdeologie gründenden \"Gottesstaat\" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu\nstürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in\nKauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als \"Feind des\nIslam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\" oder ihre Einschüchterung durch\nGewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.\n\n12 Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des \"Kalifats\" im\nJuni 2014 aus \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien\" in \"Islamischer\nStaat\" umbenannte und damit von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein\n\"Großsyrien\" Abstand nahm, hat der \"Emir\" Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von\nseinem Sprecher zum \"Kalifen\" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als\nVerantwortliche für einzelne Bereiche, so ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden üblicherweise in einer Medienabteilung produziert und über eine Medienstelle verbreitet, die dazu einen eigenen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem \"Prophetensiegel\", einem weißen\n\nOval mit der Inschrift \"Allah - Rasul - Muhammad\" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehrere\nTausend - Kämpfer sind dem \"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.\n\n13 Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements\nein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf\ndie Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen\nArmee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen,\nausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen\nsowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sahen\nsich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs\nTerroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich\nund Belgien die Verantwortung übernommen.\n\n14 bb) Die Beschuldigten Y. H. und S. H. lernten sich im Jahr 2014 über das Internet kennen und heirateten am\nin Tunesien. Beide identifizierten sich bereits seit längerer\nZeit mit den Zielen und Wertvorstellungen des IS. Übereinstimmender Wunsch\nder Eheleute war es, nach Syrien zu reisen, um sich dort dem IS anzuschließen, sich in das Verbandsleben einzugliedern und sich auf dessen Seite an der\nbewaffneten Auseinandersetzung im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien und\nim Irak sowie in sonstiger Weise in Syrien für diesen zu betätigen.\n\n15 cc) Die Tathandlungen des Beschuldigten S. H.\n\n16 (1) Zur Umsetzung seiner Absicht, in Syrien am Jihad gegen die\n\"Ungläubigen\" teilzunehmen, begab sich der Beschuldigte S. H.\nim Zeitraum vom 26. August bis zum 5. September 2017 und vom 15. bis\n22. September 2017 jeweils von der Bundesrepublik Deutschland aus in die\nTürkei mit dem Ziel, anschließend nach Syrien auszureisen und sich dort\nzunächst in einem vom IS betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden\nzu lassen, um sodann an Kampfhandlungen des IS teilzunehmen. Aus unbekannten Gründen gelang ihm in beiden Fällen die Weiterreise nach Syrien nicht\n(Fälle 1 und 2).\n\n17 (2) Im September und Oktober 2017 stand der Beschuldigte S.\nH. mit Kämpfern des IS in Syrien in Kontakt. Diese schlugen ihm vor, in\nDeutschland einen Anschlag gegen die \"Ungläubigen\" zu verüben. Nach dem\nScheitern seiner Ausreisen in den Herrschaftsbereich des IS beschäftigte sich\nder Beschuldigte mit den Möglichkeiten der Durchführung eines Anschlags und\nfasste spätestens im Frühjahr 2018 den Entschluss dazu. Sein Ziel war es, an\neinem bislang noch nicht bekannten geschlossenen und belebten Ort – möglicherweise in einem Restaurant, Einkaufszentrum oder Bus – einen Sprengsatz\nmit dem Sprengstoff Ammonal und einer mit der biologischen Waffe Rizin\npräparierten Splitterladung zu zünden, um eine möglichst große Anzahl von\nPersonen zu töten und zu verletzen.\n\n18 In Umsetzung seines Vorhabens beschäftigte sich der Beschuldigte mit\nder Herstellung von Rizin, beschaffte sich im Zeitraum vom 15. April bis zum\n14. Mai 2017 über Online-Versandhändler mehr als 3.000 hierfür notwendige\nRizinussamen und ließ sich spätestens ab dem 9. Mai 2018 über den Instant-Messenger Telegram von der nicht identifizierten Person \"M. \" in\n\nder Herstellung des Toxins Rizin unterweisen. Dieser vermittelte dem Beschuldigten die Kenntnis des für die Gewinnung notwendigen Mischverhältnisses mit\nAceton. So angeleitet gelang es dem Beschuldigten, Ende Mai 2018 unter\nZuhilfenahme einer elektrischen Kaffeemühle sowie unter Verwendung von\nAceton 84,3 Milligramm Rizin herzustellen.\n\n19 Am 27. Mai 2018 vermittelte der bisher nicht identifizierte Telegram-Nutzer \"A. \" dem Beschuldigten das Wissen zur Herstellung von Aluminiumpulver und erklärte sich bereit, ihn bei der Besorgung weiterer für die\nSprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. So gab er dem Beschuldigten am\n29. Mai 2018 den Ratschlag, Einmal-Kältekompressen zur Gewinnung des für\nden Sprengstoff Ammonal benötigten Ammoniumnitrats zu beschaffen. Daraufhin erwarb der Beschuldigte am 30. Mai 2018 bei Amazon über ein auf den\nNamen der Beschuldigten Y. H. eingerichtetes Benutzerkonto drei\nPackungen Einmal-Kältekompressen, um an Ammoniumnitrat zu gelangen; dieses Vorhaben scheiterte, weil diese Substanz in Deutschland kein zugelassener\nInhaltsstoff ist. Am 5. Juni 2018 bezog er über Amazon 250 Metallkugeln, die\nsowohl als Grundstoff für das für die Sprengladung benötigte Aluminiumpulver\nals auch als Splittermaterial vorgesehen waren. Als Zündauslösevorrichtung für\nden Sprengsatz sollte ein Glühbrückenzünder Verwendung finden (Fall 3).\n\n20 (3) Am 22. und 30. April 2018 kontaktierte der Beschuldigte S.\nH. über einen Telegram-Chat den nicht identifizierten Nutzer \"Idarat\nSiryyat Ajnad\". Der Bestandteil \"ldarat\" des Nutzernamens steht dabei für\n\"Administrator\", \"Ajnad\" für die gleichnamige Medienstelle des Islamischen\nStaates. Über diesen Kanal werden Propagandanachrichten des IS verbreitet,\nworan sich der Beschuldigte beteiligen wollte. Zu diesem Zweck besprach er\nmit seinem Kommunikationspartner, wie er \"Medienangriffe\" - gemeint sind\n\ngezielte Veröffentlichungen von Propagandanachrichten des IS aus dem für\ngewöhnliche Nutzer nicht zugänglichen Privatkanal \"Ajnad\" auf anderen dem IS\nnahestehenden lnternetseiten - erlernen könne. Im Anschluss legte er im Telegram-Chat \"nochmal\" einen Treueeid auf den Anführer des IS, Abu Bakr\nAI-Baghdadi, ab, und vereinbarte mit seinem Chatpartner, künftig an der Propagandaarbeit mitzuwirken. Der Beschuldigte handelte dabei in der Vorstellung\nund mit dem Willen, dass er mit einem Vertreter der offiziellen Medienstelle\n\"Ajnad\" des IS in Verbindung stand, er über diesen seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Tätigkeit der Organisation bekunden und seine Aufnahme in die\nVereinigung erreichen könnte. Ihm kam es darauf an, in der Medienarbeit des\nIslamischen Staates für diesen tätig zu werden. Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte bereits zuvor den Treueeid auf AI-Baghdadi\nabgelegt hatte, ließ sich bisher nicht ermitteln; ebenso ist noch ungeklärt, ob es\nsich bei \"ldarat Siryyat Ajnad\" tatsächlich um ein IS-Mitglied oder eine Person\nmit Anbindung zum IS handelt (Fall 4).\n\n21 dd) Die Tathandlungen der Beschuldigten Y. H.\n\n22 (1) In dem Wissen, dass der Mitbeschuldigte S. H. beabsichtigte, auch ohne sie in Richtung Syrien auszureisen und um ihm dies zu\nermöglichen, buchte die Beschuldigte Y. H. über ihre E-Mail-Adresse \" o. \" und unter Nutzung ihrer Kreditkarte für ihren\nEhemann einen Flug für den 26. August 2017 von Köln nach Istanbul. Am\n31. August 2017 überwies sie ihm zudem 370 € über den Finanzdienstleister\nWestern Union nach Istanbul.\n\n23 (2) Durch Buchung eines Fluges von Köln nach Istanbul für den\n15. September 2017 wollte die Beschuldigte ihrem Mann erneut die Ausreise\nzum IS ermöglichen. Der Mitbeschuldigte S. H. hielt sich in ver-\n\nschiedenen, ebenfalls durch Y. H. gebuchten Hotels auf, bis er am\n21. September 2017 die Rückreise antrat. Die Weiterreise des Mitbeschuldigten\nS. H. in Richtung Syrien scheiterte jeweils in der Türkei aus bislang unbekannten Gründen. Beide Eheleute gaben ihre Ausreisepläne dennoch\nnicht auf.\n\n24 (3) Nach Scheitern seiner oben beschriebenen Ausreisen in Richtung\ndes Herrschaftsgebiets des IS beschäftigte sich der Beschuldigte S.\nH. mit Möglichkeiten der Durchführung eines Anschlags (siehe oben zu\nII.1.a) cc) (2)); die Beschuldigte Y. H. wusste davon. Zu diesem\nZweck informierte er sich auch über die Beschaffung explosiver Stoffe aus\nPolen und reiste dazu vom 13. bis zum 15. Oktober 2017 nach Slubice, dem\nSitz einer Pyrotechnik-Firma. Das Hotelzimmer in Slubice und den Fernbus in\nRichtung Polen buchte die Beschuldigte Y. H. über ihr E-Mail-Konto und unter Nutzung ihrer Kreditkarte für ihren Ehemann in Kenntnis der\nVerwendung zum Erwerb pyrotechnischer Materialien. In der Folge führte die\nBeschuldigte Y. H. eine Korrespondenz mit der Firma P.\nüber eine am 27. Oktober 2017 aufgegebene Bestellung bislang unbekannten Inhalts.\n\n25 Auch von dem spätestens im Frühjahr 2018 gefassten Plan ihres Ehemannes, einen Sprengsatz zu zünden, um eine möglichst große Anzahl von\nPersonen zu töten und zu verletzen, wusste die Beschuldigte Y. H.\nund unterstützte ihn in der Umsetzung seines Vorhabens.\n\n26 Da es zu Schwierigkeiten bei der Auslieferung der am 4. Mai 2018 bei\ndem Online-Marktplatz eBay über das Konto \"s. \" sowie am 14. Mai 2018\nüber Amazon bei dem Internethändler As. erworbenen jeweils\n1000 Rizinussamen kam und S. H. aufgrund seiner mangelhaf-\n\nten Deutschkenntnisse keine Klärung erreichen konnte, übernahm die Beschuldigte Y. H. am 23. Mai 2018 die Kommunikation mit dem Lieferanten, was zu einer erfolgreichen Lieferung und der Dreingabe von 1000 Samen\ndurch den Händler führte. Nachdem S. H. Ende Mai 2018 die\nHerstellung von 84,3 Milligramm Rizin gelang, kauften die Beschuldigten am\n24. Mai 2018 gemeinsam einen Zwerghamster in der Zoohandlung K. in\nKöln. Auf diesen wollte der Mitbeschuldigte, wie die Beschuldigte Y.\nH. wusste, das Rizin auftragen, um die Wirksamkeit des Giftes zu\ntesten.\n\n27 Am 27. Mai 2018 vermittelte der nicht identifizierte Telegram-Nutzer \"A.\n\" dem Mitbeschuldigten S. H. das Wissen zur Herstellung\nvon Aluminiumpulver und erklärte sich bereit, ihn bei der Besorgung weiterer für\ndie Sprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. So gab er dem Mitbeschuldigten\nam 29. Mai 2018 den Ratschlag, Einmal-Kältekompressen zur Gewinnung des\nfür den Sprengstoff Ammonal benötigten Ammoniumnitrats zu erwerben. Für\ndie Bestellung von drei Packungen Einmal-Kältekompressen am 30. Mai 2018\nund 250 Metallkugeln am 5. Juni 2018, die sowohl als Grundstoff für das für die\nSprenglandung benötigte Aluminiumpulver als auch als Splittermaterial vorgesehen waren, stellte die Beschuldigte Y. H. ihrem Ehemann ihr\nAmazonkonto in Kenntnis und Billigung seines Vorhabens zur Verfügung.\nWeiter wurden unter Bezahlung über PayPal-Konten der Beschuldigten Y.\nH. verschiedene, für die Herstellung einer unkonventionellen Sprengoder Brandvorrichtung (USBV) vorgesehene Gegenstände, u.a. Ersatzbirnen\n1,5 V, zwei Voltmeter und Leitungsdrähte, bestellt.\n\n28 Die weiteren Bemühungen des Mitbeschuldigten S. H. zur\nHerstellung größerer Mengen an Rizin und der USBV wurden durch seine Festnahme und die Durchsuchung seiner Wohnungen am 12. und 13. Juni 2018\nbeendet.\n\n29 b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus\nden in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n1. August 2018 gegen den Beschuldigten S. H. und vom\n24. Juli 2018 gegen die Beschuldigte Y. H. angeführten Beweismitteln; wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die dortige jeweils\nausführliche Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse. Die seither\ngeführten Ermittlungen und Auswertungen haben den Verdacht der mit den\nHaftbefehlen erhobenen Tatvorwürfe bestätigt.\n\n30 In seinen aus Anlass des Rechtshilfeersuchens der Tunesischen Republik durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen vom 22. bis 24. Januar 2019\nhat S. H. die Vorwürfe teilweise eingeräumt und sich unter anderem dahin eingelassen, dass er nach Syrien wollte, \"auch wegen dem Jihad\".\nIm Sommer 2017 habe er ein Video über die Herstellung von Rizin - ein Gift,\ndass als Waffe benutzt werden könne - gesehen und danach einen \"Z.\n\" gefragt, ob der für ihn Rizinussamen kaufen könne. Er habe ausprobieren wollen, ob das wirklich giftig und ob das Video realistisch sei. Gegen Personen habe er das Gift nicht einsetzten wollen; er habe gehofft, dann (nach der\nHerstellung) einfacher nach Syrien zu kommen, weil die Leute, die ihn nach\nSyrien bringen sollten, ihm dann mehr vertrauen würden. Z. habe\nihm aber keine Rizinussamen besorgt; vielmehr habe er diese in Deutschland\ngekauft. Mitte Mai 2018 habe Z. ihm den Kontakt zu \"Ab. \",\nder im Haftbefehl als \"Abd. \" bezeichnet wird, vermittelt, der ihm - dem\n\nBeschuldigten - einen gefälschten Pass beschaffen und in Italien übergeben\nsollte. Allerdings habe er nicht genügend Geld für die Beschaffung des Dokuments, mit dem er aus Angst vor der Abschiebung nach Tunesien habe ausreisen wollen, aufbringen können. Seine Reise nach Italien im Jahr 2017 habe\nnichts mit der Passbeschaffung zu tun gehabt. Er habe \"nach Syrien reisen und\ndie islamische Gruppierung im Kampf gegen das Regime unterstützen\" wollen;\nan einem Training in einem Terrorcamp habe er nicht teilnehmen wollen.\n\n31 Soweit der Beschuldigte die Tatvorwürfe bestreitet, beruht der dringende\nTatverdacht auf den angeführten Beweismitteln.\n\n32 Die abweichende Würdigung der Beweislage durch die Verteidigung der\nBeschuldigten Y. H. (vorgetragen mit den Schriftsätzen vom\n14. Januar und 17. Februar 2019) begründet - insbesondere auch hinsichtlich\nder subjektiven Tatseite - keine durchgreifenden Zweifel. Vor dem Hintergrund\nder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Aktivitäten der Beschuldigten und ihrer Einbindung in die Beschaffung von Rizinussamen und pyrotechnischer Materialien begründet auch der Versuch des Beschuldigten S.\nH. , seine Ehefrau mit dem Brief vom 15. Juni 2018 zu einer abgestimmten Erklärung für die Herstellung des in der Wohnung sichergestellten\nRizins zu veranlassen, den dringenden Verdacht, dass sie in seine Anschlagspläne eingebunden war.\n\n33 Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht der dringende\nTatverdacht für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Februar 2018 – StB 29/17 –, juris Rn. 22).\n\n34 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:\n\n35 Der Beschuldigte S. H. ist dringend verdächtig, in zwei\nFällen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, indem\ner es am 26. August und am 15. September 2017 unternahm, zum Zwecke der\nBegehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und um sich unterweisen zu lassen in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen,\nSprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen und sonstigen Fertigkeiten,\naus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu\nbegeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2\nNr. 1 StGB stattfinden (Fälle 1 und 2), seit April 2018 eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, nämlich eine Straftat gegen das Leben nach §§ 211, 212 StGB, die nach den Umständen geeignet und bestimmt\nist, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, indem er\nsich in der Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen und von Stoffen,\ndie Gift enthalten, unterweisen ließ und Gegenstände sowie Stoffe sich verschaffte und verwahrte, die für die Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen, Sprengstoffen und der zu der Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen wesentlich sind, und durch dieselbe Handlung vorsätzlich\nbiologische Waffen hergestellt zu haben (Fall 3), und versucht zu haben, sich\nals Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung IS zu beteiligen (Fall 4); strafbar gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1\nAbs. 1 KrWaffKG Teil A II.3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4., § 89a Abs. 1,\nAbs. 2 Nr. 3, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 129a, 129b, 12\nAbs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.\n\n36 Das Verhalten der Beschuldigten Y. H. begründet den dringenden Tatverdacht der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Vorbereitung einer schweren\nstaatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2a StGB in Verbindung mit\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen durch Finanzierung\nund Organisation der Ausreisen des Mitbeschuldigten S. H. aus\nder Bundesrepublik Deutschland (Fälle 1. und 2.) sowie zur Vorbereitung einer\nschweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3\nStGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe zur vorsätzlichen Herstellung von\nbiologischen Waffen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG (Fall 3.)\ndurch ihre Unterstützung bei der Beschaffung von Utensilien zur Herstellung\neiner unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung und von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Rizin.\n\n37 Bei dem bei der Durchsuchung aufgefundenen Rizin in Form einer Paste\nhandelt es sich um eine biologische Waffe gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A Il 3. Buchst. b) 3.1.\nBuchst. d) Ziff. 4.\n\n38 d) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der\nsich als \"Islamischer Staat im Irak und Großsyrien\" sowie als \"Islamischer\nStaat\" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner früheren Erklärungen erteilt (Az.: II B 1 zu 4030 E (1326)\n21 495/2015).\n\n39 e) Die Voraussetzungen zur Begründung einer evokativen Zuständigkeit\nfür die Strafverfolgung der Taten nach § 89a StGB gemäß § 142a Abs. 1 Satz 1\nGVG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1\n\nGVG sind aus den zutreffenden Erwägungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in den Haftbefehlen vom 24. Juli und vom 1. August 2018\ngegeben. Es handelt sich um einen Fall von besonderer Bedeutung im Sinne\ndes § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG, da die vorgeworfenen Delikte sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzungen als staatsgefährdende Taten\nvon erheblichem Gewicht darstellen, welche die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreifen, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009\n– 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468; vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53,\n128, 140).\n\n40 2. Es bestehen für beide Beschuldigten die Haftgründe der Flucht- und\nVerdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2, 3 StPO). Sie haben im Falle ihrer\nVerurteilung jeweils mit erheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen. Dem daraus\nfolgenden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichend festen persönlichen\nund sozialen Bindungen der Beschuldigten entgegen, welche die Annahme\nrechtfertigen, sie würden sich dem Verfahren in Deutschland stellen. Außerdem\nbegingen sie Verdunkelungshandlungen.\n\n41 a) Der Beschuldigte S. H. verfügt über keinen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über eine Fiktionsbescheinigung im Sinne des § 81\nAbs. 5 AufenthG. Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschuldigte in Deutschland\nnicht nach. Zu keiner Zeit beabsichtigte er einen langfristigen Aufenthalt in\nDeutschland; er bemühte sich bereits im Jahr 2017 zwei Mal, über die Türkei\nnach Syrien zum Islamischen Staat zu gelangen, pflegte Kontakte ins Ausland\nund zeigte sich nach dem Verlust seines Reisepasses seit längerem intensiv\num die Erlangung eines Passes bemüht. Einem Chat mit dem Chatpartner Z.\n\nlässt sich - wie der Beschuldigte inzwischen eingeräumt hat\n- entnehmen, dass er eine baldige Ausreise beabsichtigte und anstrebte, einen\ngefälschten Reisepass für eine Ausreise aus Deutschland in den Tschad oder\nnach Italien zu erlangen. Er war bereit, auch ohne seine Frau und seine Kinder\ndie Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; sonstige soziale Bindungen, die\neiner Fluchtgefahr wirksam begegnen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n42 Darüber hinaus besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112\nAbs. 2 Nr. 3 b) StPO). Der Beschuldigte schrieb seiner Ehefrau am\n15. Juni 2018 aus der Untersuchungshaft einen der Kontrolle unterliegenden\nBrief, in dem er sie zu einer Aussage mit einer abgestimmten Erklärung für die\nHerstellung des in der Wohnung sichergestellten Rizins bestimmen wollte.\n\n43 b) Die Beschuldigte Y. H. ist zwar Mutter von sieben Kindern unter anderem eines Säuglings und eines weiteren Kleinkindes. Jedoch\nverfügt sie derzeit weder über einen festen Wohnsitz noch über eine geregelte\nErwerbstätigkeit. Nach der fristlosen Kündigung ihrer vorherigen Wohnung lebt\nsie vorübergehend bei einer ihrer Töchter; eine weitere Tochter und ihre beiden\nSöhne sind in einem Kinderheim untergebracht. Zwar hat die Beschuldigte nach\neigenem Bekunden in Br. eine Wohnung in Aussicht, jedoch beabsichtigte auch sie, Deutschland zu verlassen, wie sie ihrem Ehemann bereits\nwährend seines Aufenthaltes in der Türkei in WhatsApp-Nachrichten vom\n27. August 2017 mitteilte. Im Rahmen eines Briefes an die Zeuginnen L.\nund T. äußerte sie ihren Plan, \"Hijrah zu machen\" und dabei ihre\nSöhne gegebenenfalls zurückzulassen. Dass sie unter Hijrah (wörtlich:\nAuswanderung, Auszug) wie vom IS propagiert die Verpflichtung verstand, als\nJihadistin in das von dieser Vereinigung kontrollierte Gebiet zu reisen, legt ihre\n\nMitteilung nahe, sie habe dem Mitbeschuldigten S. H. ihr ganzes\nGeld gegeben, damit er \"hijrah zu ISIS machen\" und sie nachkommen könne.\n\n44 Darüber hinaus liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vor (§ 112\nAbs. 2 Nr. 3 StPO). Das Verhalten der Beschuldigten begründet den dringenden Verdacht, dass sie auf Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung\nder Wahrheit erschweren wird. Diesbezüglich haben die Zeuginnen\nT. und L. bekundet, die Beschuldigte habe sie gebeten, den\nBrief, den sie an sie geschrieben hatte, nicht weiterzugeben; sie wolle nicht,\ndass der Brief bekannt werde, sie \"habe schon genug Probleme\".\n\n45 3. Schließlich liegt bei dem Beschuldigten S. H. auch bei\nder gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO vor.\n\n46 4. Eine mit Auflagen nach § 116 StPO verbundene Außervollzugsetzung\nder Haftbefehle ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den Zweck\nder Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen.\n\n47 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.\n\n48 Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein\nUrteil noch nicht zugelassen. Die erforderliche Auswertung der Beweismittel zur\nAufklärung des Ausmaßes der Aktivitäten der Beschuldigten gestaltete sich als\nbesonders aufwändig.\n\n49 Gegenstand der Ermittlungen sind insgesamt vier Lebenssachverhalte,\nwobei es sich im Fall 3. um ein komplexes Geschehen mit einer Vielzahl von\nEinzelakten handelt, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckten.\n\n50 An die vorläufige Festnahme des Beschuldigten S. H. am\n13. Juni 2018 schloss sich unter anderem die Durchsuchung zweier von den\nBeschuldigten genutzter Wohnungen an, die durch den Umstand erschwert\nwar, dass sich Rizin in den Räumlichkeiten befand und der Umfang der Kontamination nicht bekannt war. Insgesamt 65 sichergestellte Gegenstände wurden\nauf die hoch giftige Substanz untersucht. Auch die sachverständige Begutachtung der sichergestellten Explosivstoffe und der sonstigen zum Bau einer\nSprengvorrichtung geeigneten Gegenstände gestaltete sich aufwändig, da\nmehrtägige Sprengversuche mit anschließender Auswertung der Messergebnisse durchzuführen waren. Die kriminaltechnischen Untersuchungen der\nAsservate auf DNA-Spuren der Beschuldigten konnten bisher nicht abgeschlossen werden.\n\n51 Neben weiteren Datenträgern wurde der Datenbestand aus insgesamt\nsieben Mobiltelefonen mit SIM-Karten, teilweise auch mit Speicherkarten und\nCloudDaten, gesichert und ausgewertet. Da der Beschuldigte S. H.\nüberwiegend in arabischer Sprache kommunizierte, waren umfangreiche\nÜbersetzungen erforderlich, die unter anderem knapp 300 auf den Mobiltelefonen gespeicherte Chatverläufe umfassten. Es wurden 33 Zeugen und 90 Auskunftspersonen befragt. Aufgrund der vielfachen Auslandsbezüge des Sachverhalts waren Rechtshilfeersuchen in insgesamt acht Länder zu stellen, wobei die\naus der Beantwortung erlangten Erkenntnisse teils ergänzende Ersuchen erforderlich machten; eine Antwort liegt noch nicht in allen Fällen vor. Antworten auf\n\nEuropäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Großbritannien, in die Niederlande, nach Italien sowie eine ergänzende EEA nach Polen stehen noch\naus; ebenso die Beantwortung zweier Rechtshilfeersuchen in die Tunesische\nRepublik. Bis Anfang Dezember 2018 konnten die polizeilichen Ermittlungen\nweitgehend abgeschlossen werden.\n\n52 Nach alledem ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Intensität beschleunigt und gefördert worden.\n\n53 6. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für die Beschuldigten zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und\nder im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\nDies gilt angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Tatverdachts für die\nBeschuldigte Y. H. auch unter Berücksichtigung der erst kürzlich\nerfolgten Geburt ihres siebten Kindes und ihrer Verantwortung für die zwei vor\nder Verhaftung in ihrem Haushalt lebenden Kinder.\n\nSchäfer Gericke Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-20/ak-53-18-ak-54-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-20/ak-53-18-ak-54-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:29.926618+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-20/ak-53-18-ak-54-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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