{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR627.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-02-20","aktenzeichen":"5 StR 627/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 627/18\n\nvom\n20. Februar 2019\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR627.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2018 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine\nnachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die\nKosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu\ntreffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 18. April 2009\nbegangenen Totschlags unter Einbeziehung von Strafen aus dem Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt; davon hat es als Kompensation\nfür eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung neun Monate für vollstreckt\nerklärt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Die vom Landgericht vorgenommene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.\n\n3 Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe nicht zu prüfen, ob hinsichtlich der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom\n5. Mai 2010 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dies wäre\nnicht der Fall, wenn die Strafen bei Erlass des angefochtenen Urteils schon bezahlt oder auf andere Weise erledigt gewesen wären, weil dann die Zäsurwirkung, die dem vom Landgericht als frühestes Judikat herangezogenen Strafbefehl zukommen konnte, entfallen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n11. September 2007 – 5 StR 388/07, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 18, und vom 26. Juli 2017 – 5 StR 301/17 mwN). Der Vollstreckungsstand\nhinsichtlich der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2010 wird jedoch vom Landgericht nicht mitgeteilt. Insoweit\nlässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nur entnehmen (UA S. 14), dass eine Erledigung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht eingetreten ist.\n\n4 Der Angeklagte wäre bei einem Wegfall der vorgenannten Zäsurwirkung\nauch beschwert, da dann eine Gesamtstrafe mit der 15-jährigen Freiheitsstrafe\naus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 hätte gebildet\nwerden müssen. Der Senat hebt daher die Gesamtstrafe auf. Er macht von der\nMöglichkeit Gebrauch, die neue Gesamtstrafe im Beschlusswege (§§ 460, 462\nStPO) bilden zu lassen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).\n\nMutzbauer Sander Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-20/5-str-627-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-20/5-str-627-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:30.098649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-20/5-str-627-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2019-02-20","dockets":["5 StR 627/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR627.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR627.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – 5 StR 627/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-20/5-str-627-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2018 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine\nnachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die\nKosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu\ntreffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/462","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462","label":"§ 462 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:30.098649+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}