{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:191219UXZR143.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-12-19","aktenzeichen":"X ZR 143/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 143/17\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2019\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:191219UXZR143.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. Dezember 2019 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann,\nund Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2017 unter Zurückweisung\nder Anschlussberufung abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. November 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität einer italienischen Patentanmeldung vom 24. November\n2000 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 209 336 (Streitpatents), das ein Gaseinspritzsystem\nfür Brennkraftmaschinen und ein Drucksteuerungsventil betrifft.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den elf weitere Ansprüche zurückbezogen sind,\nhat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:\n\n1. Gas injection system, particularly of methane, for an internal combustion\nengine, comprising:\n- a plurality of electromagnetically controlled injectors (2) associated to\nthe various cylinders of the engine,\n- a distributing manifold (4), or rail, communicating with said injectors (2),\n- a reservoir (5) feeding the distributing manifold (4), where the pressurised gas is accumulated,\n- a pressure regulating valve (7) interposed in the connection between\nthe reservoir (5) and said distributing manifold (4), and\n- an electronic control unit (6) set up to control the injectors (2) and to\ncontrol the opening time to meter the amount of gas injected in each\ncylinder according to the operating conditions of the engine,\nwherein said system also comprises means (6,7) for regulating pressure of\nthe gas in the distribution manifold (4), wherein said regulation means\ncomprise:\n- an electromagnetic actuator (W, 20, 21) controlling said pressure regulation valve (7),\n- a sensor (8) of the pressure in the distributing manifold (4), suitable for\nsending an electrical signal indicative of said pressure to the electronic\ncontrol unit (6),\n- a sensor (9) of the pressure in the gas feeding line (10) between the\nreservoir (5) and the pressure regulative valve (7), suitable for sending\nan electrical signal indicative of said pressure to the electronic control\nunit (6),\n- characterized in that said electronic control unit (6) is programmed to\ncontrol the electromagnetic actuator (W, 20, 21) of the pressure regulating valve (7) in order to vary the pressure in the distributing manifold\n\n(4) according to one or more parameters of operation of the engine,\nsaid electronic control unit being associated to memory means (30)\ncontaining maps of the theoretical predetermined pressure values to\nbe created in the distributing manifold (4) according to the variation of\nthe parameters of operation of the engine, said electronic control unit\n(6) being programmed to control the electromagnetic actuator (21) of\nthe pressure regulating valve (7) according to the signals output by\nthe sensors (8,9) of the pressure in the distributing manifold (4) and of\nthe pressure in the line (10) upstream to the pressure regulation valve\n(7), in order to obtain a pressure in the distributing manifold (4) which\nis essentially equal to the theoretical predetermined value that the\ncontrol unit retrieves in said memory means (13) according to the value of one or more parameters of operation of the engine.\"\n\n3 Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 7\nwegen unzulässiger Erweiterung und fehlender Patentfähigkeit angegriffen. Die\nBeklagte hat Klageabweisung beantragt und das Schutzrecht mit zwei Hilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 und 2\nfür nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\nHilfsweise verteidigt sie das Schutzrecht in einer neuen Fassung. Die Klägerin\ntritt dem Rechtsmittel entgegen und verfolgt ihren Antrag auf Nichtigerklärung\nim Umfang von Anspruch 7 im Wege der Anschlussberufung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Anschlussberufung\nerweist sich hingegen als unbegründet.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein Gaseinspritzsystem für einen Verbrennungsmotor.\n\n7 1. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, in der Vergangenheit seien Einspritzsysteme für Methan eingesetzt worden, bei denen\ndas Gas ähnlich wie bei einem herkömmlichen Benzinvergaser einer zentralen\nMischeinrichtung zugeführt, mit Luft vermengt und den einzelnen Ansaugrohren\nder einzelnen Motorzylinder zugeführt werde. Diese Systeme könnten nicht mit\neiner elektronischen Lambdaregelung kombiniert werden. Aus der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 801 223 (D1) sei ein Methaneinspritzsystem bekannt, das eine Vielzahl von elektronisch gesteuerten Einspritzern umfasse, die durch eine elektronische Steuereinheit betätigt würden,\num die Gasmenge zu dosieren, die in jeden Zylinder gemäß den operativen\nBetriebsbedingungen des Motors eingespritzt werde (Abs. 2). Die Dosierung\nerfolge ausschließlich durch Variieren der Öffnungszeit der Einspritzer gemäß\nden verschiedenen Betriebsparametern des Motors, da der Methandruck im\nVerteilerrohr im Wesentlichen konstant sei. Die zur Regelung dieses Drucks\neingesetzten Drucksteuerventile seien auf der Basis eines Kompromisses entwickelt und deshalb nicht geeignet, den Druck sowohl im Leerlauf als auch bei\nabrupter Beschleunigung konstant zu halten (Abs. 3).\n\n8 2. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, ein Gaseinspritzsystem bereitzustellen, welches eine möglichst genaue Gasdosierung bei\nmöglichst vielen Betriebsbedingungen des Motors sicherstellt.\n\n9 3. Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent ein Gaseinspritzsystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1. Das System dient dem Einspritzen von Gas, insbesondere\nvon Methan, in einem Verbrennungsmotor und umfasst:\n1.1 eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern 2, die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,\n1.2 ein Verteilerrohr 4 bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit\nden Einspritzern 2 in Verbindung steht,\n1.3 einen Tank 5, der das Verteilerrohr 4 speist, in dem das\nDruckgas gesammelt wird,\n1.4 ein Drucksteuerungsventil 7, das in der Verbindung zwischen dem Tank 5 und dem Verteilerrohr 4 zwischengeschaltet ist, und\n1.5 eine elektronische Steuereinheit 6, die gerüstet ist,\n1.5.1 die Einspritzer 2 zu steuern und\n1.5.2 die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder\neingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten\ndes Motors zu steuern,\n1.6 Mittel 6, 7 zur Regulierung des Drucks des Gases in dem\nVerteilerrohr 4, die ihrerseits umfassen:\n1.6.1 ein elektromagnetisches Betätigungselement W, 20,\n21, welches das Drucksteuerungsventil 7 steuert,\n1.6.2 einen Messfühler 8 für den Druck im Verteilerrohr 4,\nder geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige\ndes Drucks an die elektronische Steuereinheit 6 zu\nsenden,\n1.6.3 einen entsprechenden Messfühler 9 für den Druck in\nder Gaszuführleitung 10 zwischen dem Tank 5 und\ndem Drucksteuerungsventil 7.\n1.7 Die elektronische Steuereinheit 6 ist programmiert, das\nelektromagnetische Betätigungselement W, 20, 21 des\nDrucksteuerungsventils 7 zu steuern,\n\n1.7.1 um den Druck in dem Verteilerrohr 4 gemäß einem\noder mehrerer Betriebsparameter des Motors zu\nverändern,\n1.7.2 gemäß den von den Messfühlern 8, 9 ausgegebenen\nSignalen des Drucks in dem Verteilerrohr 4 und\n1.7.3 des Drucks in der Leitung 10 stromaufwärts zu dem\nDrucksteuerungsventil 7,\n1.7.4 um in dem Verteilerrohr 4 einen Druck zu erhalten,\nder im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der\nSpeichereinrichtung 13 gemäß dem Wert eines oder\nmehrerer Betriebsparameter des Motors abruft.\n1.8 Die elektronische Steuereinheit ist mit Speichermitteln 13\nverbunden,\n1.8.1 die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten\nDruckwerte enthalten, die gemäß der Veränderung\nder Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr 4 erzeugt werden sollen.\n\n10 4. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nmaßgebliche Fachmann nicht nur über Kenntnisse hinsichtlich der kraftstoffführenden und mechanischen Komponenten verfügt, sondern auch über Kenntnisse hinsichtlich der elektrischen und elektronischen Komponenten sowie der\nFunktionsentwicklung und Regelung.\n\n11 Die Berufung macht geltend, mit der Entwicklung von Systemen, wie sie\ndas Streitpatent beanspruche, sei üblicherweise ein Maschinenbauer als Einzelentwickler befasst. Deshalb dürfe nur auf dessen allgemeines Fachwissen\nabgestellt werden, nicht auf Spezialwissen anderer Entwickler.\n\n12 Dieser Einwand vermag die Beurteilung durch das Patentgericht nicht in\nFrage zu stellen.\n\n13 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entwicklung der betreffenden\nSysteme typischerweise durch einen Einzelnen oder durch ein Team erfolgt.\nAuch im zuerst genannten Fall hat der Entwickler jedenfalls dann Anlass, Fachleute aus anderen Gebieten zu befragen, wenn er erkennt, dass Kenntnisse\nerforderlich sind, über die er nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfügt.\n\n14 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.\n\n15 a) Patentanspruch 1 enthält keine Beschränkungen hinsichtlich des\nZwecks, für den der Motor, für den das Gaseinspritzsystem bestimmt ist, geeignet sein muss.\n\n16 In der Beschreibung des Streitpatents wird zwar als einer der Vorteile\ndes erfindungsgemäßen Systems angeführt, dass ein uneingeschränkter Betrieb auch bei nahezu leerem Gastank möglich sei, was die Reichweite eines\nFahrzeugs erhöhe (Abs. 12, Abs. 24). Diese Bezugnahme auf ein Fahrzeug hat\nin Patentanspruch 1 aber keinen Niederschlag gefunden.\n\n17 b) Die in Merkmal 1.5 vorgesehene Steuereinheit 6 kann nach den\nMerkmalen 1.5.1 und 1.5.2 die Einspritzdauer tE für die Einspritzer 2 regeln.\nGemäß den Merkmalen 1.7 und 1.7.1 kann sie ferner über ein Betätigungselement W, 20, 21 das Drucksteuerungsventil 7 steuern, das zwischen dem Tank 5\nund dem Verteilerrohr 4 angeordnet ist und den Druck im Verteilerrohr 4 regelt.\n\n18 aa) Für die in Merkmal 1.7.1 vorgesehene Möglichkeit, den Druck im\nVerteilerrohr 4 zu verändern (in order to vary the pressure in the distribution\nmanifold 4), reicht es nicht aus, wenn zwei unterschiedliche Druckniveaus hergestellt werden können. Vielmehr muss mindestens eine weitere Druckstufe zur\nVerfügung stehen.\n\n19 Merkmal 1.7.1 sieht zwar nicht ausdrücklich vor, über welchen Bereich\nhinweg der Druck veränderbar sein muss und wie viele unterschiedliche Ni-\n\nveaus zur Verfügung stehen müssen. Aus den Vorgaben der Merkmalsgruppen\n1.5 und 1.7, wonach die Veränderung über eine elektronische Steuerung erfolgt, die Signale von Messfühlern und mindestens einen Betriebsparameter\ndes Motors verarbeiten kann, ist aber zu folgern, dass ein bloßes Umschalten\nzwischen zwei unterschiedlichen Druckzuständen nicht ausreicht.\n\n20 Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Beschreibung des\nStreitpatents, wonach es das erfindungsgemäße System ermöglicht, eine genaue Gasdosierung in jedem Betriebszustand des Motors sicherzustellen\n(Abs. 8). Diese Anforderung hat in den Merkmalsgruppen 1.5 und 1.7 zwar nicht\nin vollem Umfang Niederschlag gefunden. So sind diese Merkmale mangels\nentsprechender Festlegungen nicht dahin zu verstehen, dass in jeder erdenklichen Situation optimale Druckverhältnisse geschaffen werden müssen. Mit der\nVorgabe, dass eine elektronische Steuerung anhand des Drucks und mindestens eines Motorparameters erfolgen muss, definieren sie aber einen Mindeststandard, der jedenfalls eine gewisse Anzahl von unterschiedlichen Druckstufen\nim Verteilerrohr erfordert.\n\n21 bb) Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Steuerung der\nEinspritzer 2 und des Drucksteuerungsventils 7 enthält Patentanspruch 1 keine\nnäheren Vorgaben.\n\n22 Aus Merkmal 1.7.4, wonach der Druck im Verteilerrohr im Wesentlichen\neinem vorbestimmten Wert entsprechen soll, den die Steuereinheit 6 in Abhängigkeit von mindestens einem Betriebsparameter des Motors aus den in Merkmal 1.8 vorgesehenen Speichermitteln abruft, ergibt sich allerdings, dass der\neinzustellende Druck auf den jeweiligen Betriebszustand des Motors abgestimmt ist, um das in der Beschreibung genannte Ziel einer möglichst genauen\nDosierung des Kraftstoffs zu erreichen.\n\n23 Daraus ergibt sich, dass die Steuerung des Ventils 7 zumindest mittelbar\nmit der Steuerung der Einspritzer 2 koordiniert ist, denn auch diese dient dazu,\nden zugeführten Kraftstoff in Abhängigkeit von Betriebsparametern des Motors\nzu dosieren.\n\n24 In welcher Weise diese Koordination erfolgt, überlässt das Streitpatent\ndem Fachmann.\n\n25 c) Hinsichtlich der Beschaffenheit des Drucksteuerungsventils 7 enthält Patentanspruch 1 keine näheren Vorgaben.\n\n26 Aus den Merkmalen 1.4 und 1.7.1 ergibt sich lediglich, dass das Ventil in\nder Verbindung zwischen dem Tank 5 und dem Verteilerrohr 4 angeordnet ist\nund dass es dazu geeignet sein muss, den Druck im Verteilerrohr 4 in der erforderlichen Weise zu verändern.\n\n27 Entgegen der Auffassung der Berufung ist diesen Vorgaben nicht zu entnehmen, dass das Ventil 7 geeignet sein muss, die Versorgungsleitung 10 vom\nVerteilerrohr 4 abzutrennen und nur dann zu öffnen, wenn eine vorbestimmte\nGasmenge in das Verteilerrohr 4 einströmen soll.\n\n28 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Ausgestaltung erforderlich ist, wenn der Druck vor jedem einzelnen Einspritzvorgang verändert wird.\nEine solche Vorgabe ist Patentanspruch 1 jedenfalls nicht zu entnehmen.\nMerkmal 1.7.4 sieht zwar vor, dass der Druck auf einen vorbestimmten Wert\neingestellt wird, der anhand mindestens eines Betriebsparameters des Motors\nfestgelegt wurde. Daraus ergibt sich aber nicht, wie häufig eine solche Einstellung erfolgen muss.\n\n29 d) Über die Art und Weise, in der die in Merkmal 1.8 vorgesehenen\nSpeichermittel 13 mit der Steuereinheit 6 verbunden sind, enthält Patentanspruch 1 ebenfalls keine näheren Festlegungen.\n\n30 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der für die Auslegung maßgebliche\nBegriff \"associated\" im Sinne von \"verbunden\" oder eher im Sinne von \"zugeordnet\" zu verstehen ist. Keinem dieser Begriffe lässt sich eine Vorgabe über\ndie räumliche Anordnung der Speichermittel und die Art und Weise ihrer Verbindung mit der Steuereinheit entnehmen.\n\n31 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n32 Die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche 1, 2 und 7 seien ursprungsoffenbart. Dass eine Verbindung zwischen den Speichermitteln 13 und\nder Steuereinheit 6 nicht zwingend vorgesehen sei, habe schon deshalb keine\nBedeutung, weil der in der Anmeldung formulierte Anspruch 1 keinerlei Bezugnahme auf Speichermittel enthalten habe.\n\n33 Die Erfindung sei auch ausführbar offenbart. Es sei weder ersichtlich\nnoch dargelegt, was einer Ausführung der mit Patentanspruch 1 offenbarten\nLehre entgegenstünde.\n\n34 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann indes durch\ndie US-Patentschrift 5 329 908 (D2) und das durch den Auszug aus dem Krafttechnischen Taschenbuch von Bosch (D14) dokumentierte Fachwissen nahegelegt gewesen.\n\n35 D2 offenbare ein Gaseinspritzsystem für einen Verbrennungsmotor, bei\ndem der Druck im Verteilerrohr in bestimmten Betriebssituationen abgesenkt\nwerde. Hierzu werde eine elektronische Steuereinheit eingesetzt. Ein solches\nGerät umfasse im Stand der Technik stets einen Speicher für Programme und\nDatensätze. Diese seien fachüblich in Form von Parametern, Kennlinien und\nKennfeldern hinterlegt.\n\n36 Dementsprechend sei auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 naheliegend, der die in Anspruch 1 genannten Betriebsparameter mit der Stellung\ndes Gaspedals und der Drehzahl des Motors näher charakterisiere.\n\n37 Hingegen sei der Gegenstand von Patentanspruch 7 rechtsbeständig. D2\ngebe keine Anregung, das Drucksteuerungsventil pulsweitenmoduliert so anzusteuern, dass es mit jedem Puls öffne und schließe. Der genannte Gegenstand\nsei auch nicht durch eine Kombination mit der deutschen Patentschrift\n699 25 783 (D5) nahegelegt. D5 beschreibe ein Einspritzsystem für Dieselkraftstoff, bei dem der Kraftstoff in einem Vorratstank gespeichert werde. Dieser\nwerde mittels einer Speisepumpe und einer Rotationspumpe unter hohem\nDruck dem Verteilerrohr zugeführt. Die Regelung des Drucks im Verteilerrohr\nerfolge über die Menge des im Verteilerrohr zur Verfügung gestellten Kraftstoffs, der mittels eines Drucksteuerungsventils dosiert werde. Das Drucksteuerungsventil sei nicht am Eingang zum Verteilerrohr, sondern im Zulauf zur Rotationspumpe der Speiseeinrichtung angeordnet. Die vorgesehenen Unterbrechungen des Kraftstoffflusses durch das Ventil hätten daher keine Auswirkung\nauf den Kraftstoffdruck im Verteilerrohr.\n\n38 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in\neinem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n39 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig.\n\n40 a) Der geschützte Gegenstand ist in D2 nicht vollständig offenbart.\n\n41 aa) D2 betrifft ein Hochdruck-Gaseinspritzsystem für Verbrennungsmotoren. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n42 Das in mehreren Tanks G gespeicherte Gas wird durch eine Versorgungsleitung 11 zu einem Verteilerrohr 16 geführt, an das für jeden Zylinder des\nMotors ein Einspritzventil 18 angeschlossen ist. Der Druck im Verteilerrohr entspricht im normalen Betrieb demjenigen in den Tanks. Er hängt vom Füllstand\nab und beträgt 3.600 psi (rund 250 bar) bei vollem Tank und 450 psi (rund\n30 bar) bei fast leerem Tank (D2 Sp. 3 Z. 17-20). Das Drucksteuerungsventil 14\nist grundsätzlich vollständig geöffnet und wird geschlossen, wenn der Motor\naußer Betrieb ist. In bestimmten Situationen wird es eingesetzt, um den Druck\nzu reduzieren (D2 Sp. 3 Z. 22-27).\n\n43 Der Einspritzvorgang wird durch eine elektronische Steuereinheit gesteuert. Um einen mit einem Dieselmotor vergleichbaren Effizienzgrad von rund\n45 % zu erreichen, wird der Kraftstoff eingespritzt, wenn sich der Kolben nahe\ndem oberen Totpunkt befindet. Dieser Betriebsmodus erfordert einen hohen\nDruck im Verteilerrohr. Wenn der Druck weniger als 2.000 psi (rund 136 bar)\n\nbeträgt, erfolgt die Einspritzung deshalb zu einem Zeitpunkt, in dem das Einlassventil geöffnet ist und sich der Kolben zum unteren Totpunkt hin bewegt. In\ndiesem Modus beträgt der Wirkungsgrad nur noch rund 35 % (D2 Sp. 4 Z. 31\nbis Sp. 5 Z. 11).\n\n44 Wenn der Motor nur wenig Kraftstoff benötigt und der Gasdruck zu hoch\nist, um die Einspritzmenge entsprechend zu begrenzen, wird das Ventil 14 teilweise geschlossen, damit der Druck im Verteilerrohr sinkt, zum Beispiel auf\n1.500 psi (rund 100 bar, D2 Sp. 5 Z. 12-29).\n\n45 Um den Druck während des Einspritzzeitraums konstant zu halten, hält\njedes Einspritzventil einen eigenen Gasspeicher (accumulator) vor, der mindestens das Zehnfache der für den Einspritzvorgang benötigten Gasmenge fasst\n(D2 Sp. 2 Z. 26-30).\n\n46 bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, die\nMerkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3 und 1.8 sowie Merkmalsgruppe 1.6 offenbart.\n\n47 cc) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch ein Drucksteuerungsventil im Sinne von Merkmal 1.4 offenbart.\n\n48 Das Ventil 14 wird bei geringem Kraftstoffbedarf zur Verringerung des\nDrucks im Verteilerrohr eingesetzt. Mehr ist zur Verwirklichung von Merkmal 1.4\nnicht erforderlich.\n\n49 dd) Ebenfalls offenbart ist die Merkmalsgruppe 1.5.\n\n50 Die in D2 eingesetzte elektronische Steuereinheit bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der Einspritzung nicht nur in Abhängigkeit von dem im Verteilerrohr anstehenden Druck, sondern wertet hierzu über angeschlossene Sensoren auch Motorparameter aus, etwa die Stellung des Gaspedals, die Ge-\n\nschwindigkeit, die Kühlmitteltemperatur, die Höhe und die Temperatur der einströmenden Luft (D2 Sp. 4 Z. 17-30).\n\n51 Ob die Dauer der Einspritzung auch dann variiert wird, wenn der Druck\nim Verteilerrohr mittels des Ventils 14 reduziert ist, kann dahingestellt bleiben.\nSelbst wenn dies zu verneinen wäre, wäre die Merkmalsgruppe 1.5 schon deshalb offenbart, weil eine Variation in anderen Betriebszuständen erfolgt.\n\n52 Wie oben dargelegt wurde, ergeben sich aus den Merkmalsgruppen 1.5\nund 1.7 keine näheren Festlegungen dazu, in welchem Verhältnis die Steuerung der Einspritzzeit zur Steuerung des Drucks im Verteilerrohr steht. Die\nMerkmalsgruppe 1.5 ist deshalb auch dann verwirklicht, wenn die Einspritzdauer nur in Situationen variiert wird, in denen der Druck im Verteilerrohr nicht verändert wird.\n\n53 ee) Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist hingegen Merkmalsgruppe 1.7.\n\n54 In D2 wird lediglich eine Absenkung des Drucks auf einen festen Wert offenbart, der beispielhaft mit 1.500 psi angegeben ist. Eine Absenkung auf mehrere unterschiedliche Stufen wird weder in der Beschreibung noch an anderer\nStelle ausdrücklich erwähnt. Sie ergibt sich für den Fachmann auch nicht als\nselbstverständliche Folge der in D2 offenbarten Funktionsweise.\n\n55 Allerdings könnte sich die Möglichkeit einer variablen Drucksteuerung bei\ndem in D2 offenbarten System als vorteilhaft erweisen, wenn die Einspritzdauer\nbei reduziertem Druck konstant ist, wie dies die Berufung in anderem Zusammenhang geltend macht. Auch insoweit finden sich in D2 aber keine eindeutigen Hinweise.\n\n56\n\nb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 dem Fachmann durch D2 und das allgemeine Fachwissen nicht nahegelegt.\n\n57 aa) Entgegen der Auffassung der Berufung hatte der Fachmann allerdings Anlass, D2 als möglichen Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen.\n\n58 Ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher\nAusgangspunkt seiner Bemühungen anbot, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht danach, ob es sich hierbei um den nächstliegenden\nStand der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts\nals - aus der Sicht ex post - nächstkommender Stand der Technik ist weder\nausreichend noch erforderlich (BGH, Urteil vom 16. September 2017 -\nX ZR 109/15, GRUR 2018, 509 Rn. 102 - Spinfrequenz).\n\n59 Das Streitpatent schützt ein Gaseinspritzsystem für jede Art von Verbrennungsmotor. Patentanspruch 1 enthält keine Beschränkung auf Fahrzeugmotoren oder auf Motoren, die bei relativ niedrigem Druck betrieben werden.\nDie in der Beschreibung beispielhaft genannten Werte von 3 bis 9 bar (Abs. 8)\nhaben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.\n\n60 Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann, der sich mit einer Verbesserung der Einspritzung befasste, Anlass, den Stand der Technik für jegliche\nArt von Motoren in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus wird in D2 ausgeführt,\ndas dort offenbarte Einspritzsystem könne auch in Fahrzeugmotoren zur Anwendung kommen (D2 Sp. 8 Z. 3-5).\n\n61 bb) Aus D2 ergab sich für den Fachmann aber keine Anregung, das\nVentil 14 so anzusteuern, dass der Druck in Abhängigkeit von Motorparametern\nauf eine Vielzahl von unterschiedlichen Werten eingestellt werden kann.\n\n62 In D2 wird eine Verringerung des Drucks nur als Ausgleichsmaßnahme\nin besonderen Betriebssituationen eingesetzt. Als erstrebenswert wird ein möglichst hoher Druck angesehen, der einen Betrieb im so genannten Dieselmodus\nermöglicht. Hierzu bedarf es keiner Steuerung des Drucks, sondern der ständigen Öffnung des Ventils 14. Die Absenkung des Drucks zur Reduzierung der\nzugeführten Kraftstoffmenge stellt sich vor diesem Hintergrund als zwar notwendige, aber wenig erstrebenswerte Sondersituation dar. Ein Anreiz, für diese\nSituation zusätzliche Möglichkeiten für eine variable oder mehrere Stufen umfassende Steuerung des Drucks vorzusehen, ist weder aufgezeigt noch sonst\nersichtlich.\n\n63 In D2 wird es zwar auch als vorteilhaft angesehen, den Druck während\ndes Einspritzvorgangs konstant zu halten. Zu diesem Zweck werden in D2 aber\ndie Gasspeicher an den Einspritzventilen 22 eingesetzt. Eine Veranlassung,\ndiese Funktion stattdessen mittels des Ventils 14 zu verwirklichen, ergab sich\nfür den Fachmann aus D2 auch dann nicht, wenn er ergänzend sein allgemeines Fachwissen über die Möglichkeit einer elektronischen Drucksteuerung in\nAbhängigkeit von Betriebsparametern des Motors heranzog.\n\n64 c) Weitergehende Anregungen ergaben sich für den Fachmann auch\nnicht aus einer Kombination von D2 mit der US-amerikanischen Patentschrift\n6 003 543 (RW11).\n\n65 D2 betrifft einen Gasdruckregler (gas pressure regulator), welcher ein\nGehäuse 12 und ein mit diesem verbundenes Solenoidventil 18 aufweist. Auch\nhieraus erhält der Fachmann nicht die Anregung, das Ventil zu dem Zweck anzusteuern, den Druck in Abhängigkeit von Motorparametern auf eine Vielzahl\nvon unterschiedlichen Werten einzustellen.\n\n66 d) Aus D5 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.\n\n67\n\naa) D5 offenbart ein Kraftstoffeinspritzsystem für einen Dieselmotor.\nEin Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n68 Der Dieselkraftstoff wird mittels einer Speisepumpe 11 zu einer Zufuhrvorrichtung 5 geleitet. Von dort führt ihn eine Rotationspumpe 20 unter hohem\nDruck zu einem Verteilerrohr 4. Der Druck im Verteilerrohr hängt von der Menge des zugeführten Kraftstoffs ab. Diese wird mittels eines Ventils 40 dosiert,\ndas im Zulauf der Rotationspumpe angeordnet ist und elektronisch gesteuert\nwird. Um auch bei niedriger Motordrehzahl die Kraftstoffmenge ausreichend\n\ngenau dosieren zu können, wird das Ventil 40 in bestimmten Zeitabständen für\neinen kurzen Zeitraum geschlossen (D5 Abs. 5 und Abs. 10).\n\n69 bb) Das Patentgericht ist im Zusammenhang mit Patentanspruch 7 zu\nRecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann keinen Anlass hatte, das\nin D2 eingesetzte Ventil 14 in der in D5 für das Ventil 40 beschriebenen Weise\nanzusteuern.\n\n70 Dabei kann, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen\nhat, dahingestellt bleiben, ob der Fachmann ausgehend von D2 Anlass hatte,\ndas für Dieselmotoren ausgelegte System in D5 in Betracht zu ziehen. Selbst\nwenn dies zu bejahen wäre, hätte der Fachmann keine Veranlassung gehabt,\ndie in D5 offenbarte Funktionsweise des Ventils auf das in D2 offenbarte System zu übertragen.\n\n71 Nach den Feststellungen des Patentgerichts trägt die aufgezeigte Ausgestaltung in D5 dem Problem Rechnung, dass flüssige Kraftstoffe besonderen\nAnforderungen unterliegen, weil Flüssigkeiten nahezu inkompressibel sind.\nDarüber hinaus wird der Druck im Verteilerrohr bei dem in D5 offenbarten System nicht durch das Ventil 14 gesteuert, sondern durch die diesem nachgeschaltete Rotationspumpe 20. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellungen begründen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n72 Diese Feststellungen tragen die vom Patentgericht gezogene Schlussfolgerung, dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, die in D5 offenbarte Ansteuerung des Ventils 40 auf das anderen Zwecken dienende Ventil 14 in D2 zu\nübertragen. Der Umstand, dass das Ventil 40 für einen Einsatz zu diesem\nZweck geeignet ist, begründet keine hinreichende Anregung.\n\n73 e) Aus dem Handbuch von Klaunig/Will und Athenstaedt (Leistungsund Verbrauchsoptimierung am M.A.N.-Diesel-Gasmotor 52/55 ADG, RW8)\n\nergab sich für den Fachmann ebenfalls keine Anregung, den Druck gemäß dem\nMerkmal 1.7 einzustellen.\n\n74 Die Entgegenhaltung offenbart zwar ein Gasventil. Anhaltspunkte für eine\nDrucksteuerung anhand der Betriebsparameter des Motors lassen sich ihr aber\nnicht entnehmen.\n\n75 f) Aus den übrigen Entgegenhaltungen ergeben sich ebenfalls keine\nweitergehenden Anregungen.\n\n76 2. Damit ist der Gegenstand der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 7 ebenfalls patentfähig.\n\n77 IV. Das Urteil des Patentgerichts erweist sich nicht aus anderen\nGründen im Ergebnis als zutreffend.\n\n78 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht Merkmal 1.8 nicht\ndeshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil\ndarin lediglich festgelegt ist, dass die Speichermittel 13 der Steuereinheit 6 zugeordnet sind.\n\n79 Auch in diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Ausdruck\n\"associated\" in dem von der Klägerin postulierten Sinne zu verstehen ist. Dieser\nAusdruck wird schon in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (A5) verwendet, insbesondere auch an der von der Klägerin aufgezeigten Stelle in der\nBeschreibung (A5 Abs. 7) und in dem in der Anmeldung formulierten Anspruch 3.\n\n80 Dass an diesen Stellen vorgesehen ist, die Regulierungsmittel (regulation\nmeans) umfassten ein mit der Steuereinheit assoziiertes Speichermittel, führt\nnicht zu einer abweichenden Beurteilung. In Patentanspruch 1 ist dieser sprachliche Zusammenhang zwar gelöst, weil die Speichermittel im kennzeichnenden\nTeil aufgeführt werden. Hieraus ergibt sich aber keine inhaltliche Abweichung.\nAuch nach Patentanspruch 1 bilden die Speichermittel einen Bestandteil der\n\nSteuereinheit - unabhängig davon, wo sie angeordnet und in welcher Weise sie\nmit ihr verbunden sind.\n\n81 2. Zutreffend und von der Berufungserwiderung und Anschlussberufung unbeanstandet ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die\nErfindung so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausführen kann.\n\n82 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.07.2017 - 1 Ni 12/15 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/x-zr-143-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/x-zr-143-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:35.619395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-19/x-zr-143-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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