{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR496.19.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-12-19","aktenzeichen":"4 StR 496/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 496/19\n\nvom\n19. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR496.19.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2019, soweit es die Angeklagten D. , L. und M. betrifft, aufgehoben.\n\nDie Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit Ausnahme\nder Feststellungen zur Bandenabrede, die aufgehoben werden.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten D.\ndie Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, gegen den Angeklagten L. die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nsowie gegen den Angeklagten M. die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt. Zudem hat es eine Einziehungsentschei-\n\ndung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils\nmit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die\nRechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im\nÜbrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Verurteilungen der Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB in drei Fällen haben keinen Bestand,\nweil die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Bande einer tragfähigen Beweisgrundlage entbehren.\n\n3 Da die Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht\nGebrauch gemacht haben, hat die Strafkammer ihre Feststellungen zu der Täterschaft der Angeklagten und den jeweiligen Tatgeschehen auf pauschale, jeweils im Rahmen von Haftprüfungsterminen ohne Angabe von Einzelheiten erfolgte Geständnisse der Angeklagten gestützt, die durch eine Reihe von Beweisergebnissen eine Bestätigung erfahren haben und deshalb vom Landgericht als glaubhaft gewertet worden sind. Insoweit weist die Beweiswürdigung\nder Strafkammer keine Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht von einer spätestens Ende des Jahres 2016 getroffenen Bandenabrede zwischen den Angeklagten ausgegangen ist, zu deren Umsetzung die festgestellten Einbruchstaten\nbegangen wurden, enthält das angefochtene Urteil aber keine beweismäßige\nBegründung. Beweiserwägungen zur Bandenabrede lassen die Urteilsgründe\nvielmehr in Gänze vermissen.\n\n4 Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und\nEntscheidung. Der Senat hebt lediglich die tatsächlichen Feststellungen zur\nBandenabrede auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Einbruchstaten können dagegen bestehen bleiben.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/4-str-496-19-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/4-str-496-19-2","retrieved":"2026-10-24 07:55:35.726214+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-19/4-str-496-19-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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