{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR496.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-12-19","aktenzeichen":"4 StR 496/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 496/19\n\nvom\n19. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR496.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2019, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,\nwobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n3 a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten – in einem Fall maßgeblich, im anderen neben weiteren Beweisanzeichen – auf den Umstand gestützt, dass ausweislich der Videoaufzeichnungen von den Taten jeweils einer der Täter eine Jeanshose bzw. Schuhe trug,\nwelche in ihrem Erscheinungsbild mit einer Hose und Schuhen übereinstimmten, die in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden wurden. Die Zuordnung\nder Hose und der Schuhe zum Angeklagten hat die Strafkammer ausschließlich\naufgrund der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen vorgenommen. Die Darstellung dieser Untersuchungsergebnisse in den Gründen\ndes angefochtenen Urteils entspricht indes nicht den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen.\n\n4 b) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen\nund Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob\ndie Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die\nSchlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des\ntäglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st.\nRspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19 Rn. 5; vom\n24. Januar 2019 – 1 StR 564/18 Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 – 4 StR\n410/18, NStZ 2019, 294). Liegt dem Gutachten ein allgemein anerkanntes und\nweithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294;\nvom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).\n\n5 Entsprechend diesen Grundsätzen muss nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die\nUntersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193). Bei Mischspuren, d. h.\nsolchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und\ndemnach von mehreren Personen stammen (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und\ninwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit\nwelcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer\nanderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von\nBedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19 Rn. 6;\nvom 24. Januar 2019 – 1 StR 564/18 Rn. 8 ff.; Urteil vom 6. Februar 2019 –\n1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428). Je nach den Umständen des konkreten\nEinzelfalls können strengere Anforderungen gelten. Dabei wird sich regelmäßig\ndie Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und\num welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n22. Mai 2019 – 1 StR 79/19 Rn. 6; vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16 Rn. 13;\nvgl. auch Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447).\n\n6 c) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das\nLandgericht teilt für die an der Hose und den Schuhen gesicherten Spuren, bei\ndenen es sich um eine Einzelspur und mehrere Mischspuren handelt, weder die\n\nAnzahl der untersuchten Merkmalssysteme noch die bei den Untersuchungen\nermittelten Übereinstimmungen sowie die sich hieraus ergebende biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung mit.\n\n7 Der Senat kann auch im Fall B II.2 der Urteilsgründe, bei welchem die\nStrafkammer neben dem Eigenschaftsvergleich weitere Beweisergebnisse für\nihre Überzeugungsbildung herangezogen hat, nicht ausschließen, dass das\nUrteil auf dem Darstellungsmangel beruht.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/4-str-496-19","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/4-str-496-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:35.683914+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-19/4-str-496-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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