{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR187.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-12-19","aktenzeichen":"4 StR 187/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 187/19\n\nvom\n19. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Computerbetrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR187.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Halle vom 22. November 2018\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\ndes Computerbetrugs in 50 Fällen und der Anstiftung\nzum Computerbetrug in 16 Fällen schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in\n51 Fällen und wegen Anstiftung zum Computerbetrug in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 EUR angeordnet, eine\nUhr sowie Tatmittel (drei Handys und ein Apple MacBook Pro) eingezogen.\n\n2 Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n3 1. Nach den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen\nist der Angeklagte im Fall III. 3. (1) Fall 1 der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklage)\nder Anstiftung zum Computerbetrug und nicht des Computerbetrugs schuldig.\nDer Senat hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – den Schuldspruch daher entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, da sich der – geständige – Angeklagte nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchkorrektur lässt den\nEinzelstrafausspruch (sechs Monate Freiheitsstrafe) unberührt. Der Senat\nschließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine\nmildere Strafe verhängt hätte. Das Landgericht hat die Bemessung der Einzelstrafen in erster Linie an der Schadenshöhe orientiert und in vergleichbaren, vor\ndem 7. November 2016 begangenen Anstiftungsfällen ebenfalls Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von sechs Monaten verhängt (vgl. etwa die Fälle III. 3. (11),\n(20), (21), (22), (24), (26), (31), (37) und (40) der Urteilsgründe).\n\n4 2. Die auf § 74 StGB gestützte Einziehungsentscheidung hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Weder kann den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen zweifelsfrei entnommen werden, dass der Angeklagte\nalle der Einziehung unterliegenden technischen Geräte als Tatmittel verwendet\nhat, noch belegen die Urteilsgründe, dass sich das Landgericht des Umstands\nbewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen.\n\n5 Die Sache bedarf daher in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n6 Ergänzend ist mit dem Generalbundesanwalt darauf hinzuweisen, dass\ndie in der zugelassenen Anklageschrift unter den Ziffern 43, 44, 93 und 141\naufgeführten Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und auch\nnicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden\nsind. Sie sind daher weiterhin beim Landgericht anhängig.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/4-str-187-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/4-str-187-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:35.568270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-19/4-str-187-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2019-12-19","dockets":["4 StR 187/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR187.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:191219B4STR187.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.12.2019 – 4 StR 187/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-19/4-str-187-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Halle vom 22. November 2018\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\ndes Computerbetrugs in 50 Fällen und der Anstiftung\nzum Computerbetrug in 16 Fällen schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:35.568270+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}