{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-11-19_4_StR_154_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR154.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-11-19","aktenzeichen":"4 StR 154/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 154/19\n\nvom\n19. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR154.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers\nam 19. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Offenburg vom 23. November 2018, soweit es\nihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nRaubes und des Diebstahls schuldig ist;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nvon der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\nversuchter Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB.\n\n2 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nKörperverletzung im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n3 a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen lockte der Angeklagte den\nGeschädigten in einen Park, wo er ihm unter Mitwirkung weiterer Personen\nGeld wegnehmen wollte. Dort holte er zu einem Schlag gegen den Geschädigten aus, um ihm Schmerzen zuzufügen. Der Geschädigte konnte dem Schlag\njedoch ausweichen und blieb unverletzt. Dem Angeklagten und seinen Tatgenossen gelang es sodann, den sich heftig wehrenden Geschädigten festzuhalten, dessen Geldbeutel wegzunehmen und vom Tatort zu fliehen.\n\n4 b) Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte vom Versuch\nder Körperverletzung zurückgetreten ist. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe drängten zu einer Prüfung der Rücktrittsfrage. Nach den getroffenen\nFeststellungen kommt ein Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch\nder Körperverletzung in Betracht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Angeklagte\nhatte den Geschädigten mit dem Schlag verfehlt und damit ersichtlich noch\nnicht alles getan, um den erstrebten Körperverletzungserfolg herbeizuführen.\nDen Urteilsgründen lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die ihn daran\ngehindert haben könnten, weitere Schläge gegen den Geschädigten zu führen;\nein Fehlschlag des Körperverletzungsversuchs ist daher nicht belegt. Ebenso\n\nwenig lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Angeklagte nur unfreiwillig von weiteren Körperverletzungshandlungen abließ.\n\n5 c) Der Senat schließt aus, dass bei einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit noch eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung erfolgen kann, und ändert den Schuldspruch daher wie\naus der Entscheidungsformel ersichtlich ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Auf die für diese Tat verhängte Einzelstrafe bleibt der Wegfall der Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung ohne Auswirkung, da das Landgericht\ndie Strafe dem Strafrahmen des Raubes entnommen hat und die tateinheitliche\nversuchte Körperverletzung nicht strafschärfend berücksichtigt hat.\n\n6 2. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt trotz Vorliegen eines Hanges, Betäubungsmittel im\nÜbermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt, da 'eine kausale Verknüpfung\nzwischen diesem Hang und den hier in Rede stehenden Straftaten […]\nin Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen […]\nnicht gegeben [ist], da seinen Taten der entsprechende Symptomcharakter fehlt und sie infolgedessen nicht auf seinen Hang zurückzuführen\nsind. Schließlich hat er weder die mit diesem Erkenntnis abzuurteilenden Straftaten noch die Straftaten seiner Vergangenheit aufgrund seines Hanges begangen, sondern vielmehr aus seiner sozialen und finanziellen Situation heraus. Auch sind seine Taten seinen spezifischen\nPersönlichkeitsauffälligkeiten geschuldet. Angesichts dessen gehen die\nrechtswidrigen Taten nicht auf seinen Hang zurück. Es besteht folglich\nauch keine Gefahr, dass er in Folge seines Hanges weitere, erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen wird' (UA S. 61).\n\nDiese Ausführungen erschöpfen sich in der reinen Behauptung, dass\ndie Taten des Angeklagten keinen Symptomcharakter aufweisen, sondern vielmehr den Persönlichkeitsauffälligkeiten des Angeklagten geschuldet sind, belegen dies jedoch nicht. Auch dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe, insbesondere den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Psych. K. (UA S. 52 f.) und\nden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (UA S. 13 - 22, insb.\nS. 14), lässt sich Weiteres nicht entnehmen. Da eine Tat jedoch bereits\ndann Symptomcharakter hat, wenn sie zumindest mitursächlich auf den\nHang zurückgeht (Senat, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR\n277/13, NStZ-RR 2014, 75; und BGH, Beschluss vom 18. November\n2018 – 1 StR 482/18, NStZ-RR 2019, 74) und die Taten des Angeklagten typischerweise dem Bereich der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR\n482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; Senat, Beschluss vom 28. August\n2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75), hätte es näherer Ausführungen bedurft.“\n\n7 Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass die\nAnnahme des Landgerichts, die Straftaten des Angeklagten gingen nicht auf\nseinen Hang zurück, auch im Hinblick auf dessen frühere Straftaten nicht näher\nbelegt ist.\n\n8 Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von\nvornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden.\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der\nUnterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem\nRechtsmittelangriff ausgenommen, sondern die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausdrücklich als rechtsfehlerhaft beanstandet.\n\n9 Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der\nSenat kann ausschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf niedrigere Strafen\nerkannt hätte.\n\nQuentin Roggenbuck Bender\n\nFeilcke Bartel\n\nVorinstanz:\nOffenburg, LG, 23.11.2018 ‒ 203 Js 17914/17 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-19/4-str-154-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-19/4-str-154-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:35.041941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-19/4-str-154-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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