{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:191119B2STR6.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-11-19","aktenzeichen":"2 StR 6/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 6/19\n\nvom\n19. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2019:191119B2STR6.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.158 Euro\nangeordnet wird, wobei er in Höhe von 38.510 Euro gesamtschuldnerisch haftet.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen\nunter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.168 Euro angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von\n68.520 Euro gesamtschuldnerisch haftet.\n\n2 Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Urteilsformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n3 1. Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt.\n\n4 2. Dagegen kann die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Bestand haben, soweit diese einen Betrag von 40.158 Euro\nübersteigt.\n\n5 a) Das Landgericht hat der Anordnung zugrunde gelegt, dass der Angeklagte sämtliche von den Geschädigten vereinnahmten Gelder durch die Taten\ni.S.d. § 73 StGB erlangt habe. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass bei jedem\nTatbeteiligten grundsätzlich nur das eingezogen werden kann, was der jeweilige\nBeteiligte selbst tatsächlich erlangt hat, was also in irgendeiner Phase des\nTatablaufs in seine tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugute gekommen ist\n(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 251/18, juris\nRn. 21).\n\n6 b) Zwar ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die in den Fällen 1 und 9 der Urteilsgründe überwiesenen Beträge und\ndie im Fall 7 der Urteilsgründe an ihn erfolgten Barzahlungen vollständig erlangt\nhat. Der Einziehung der gesamten Taterträge in den Fällen 2 bis 6 sowie 8 der\nUrteilsgründe steht jedoch entgegen, dass sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt die tatsächliche\noder wirtschaftliche Verfügungsmacht über die vollständigen, von den Geschä-\n\ndigten jeweils gezahlten Geldbeträge hatte. Die Gelder wurden in diesen Fällen\nentweder auf das Konto des gesondert Verfolgten Mittäters E. (Fall 2 der\nUrteilsgründe) oder auf das Firmenkonto der Firma E. L. GmbH (Fälle 3 bis 6 und Fall 8 der Urteilsgründe) überwiesen, über das der Angeklagte\nnicht verfügungsbefugt war. Durch wen die jeweils zeitnah nach Eingang der\nGelder durchgeführten Barabhebungen erfolgten, konnte nicht festgestellt werden. Auch sonst lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass dem Angeklagten in diesen Fällen abweichend von der Vereinbarung mit dem Mittäter\nE. mehr als die Hälfte des Tatertrages unmittelbar zugeflossen wäre.\n\n7 c) Demnach unterliegt der Einziehung insgesamt nur der Betrag von\n40.158 Euro. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung dahingehend analog § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Soweit das Landgericht davon ausgegangen\nist, der Angeklagte hafte lediglich in Höhe von 1.648 Euro alleine, weil es übersehen hat, dass eine gesamtschuldnerische Haftung in den Fällen 1, 7 und 9\n\nder Urteilsgründe nur hinsichtlich des hälftigen Beuteanteils des Mittäters\nE. in Höhe von 5.074 Euro in Frage kommt, ist diese Entscheidung aufrechtzuerhalten, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.\n\nFranke Appl Krehl\n\nRiBGH Schmidt ist\nurlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\n\nGrube Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-19/2-str-6-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-19/2-str-6-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.251995+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-19/2-str-6-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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