{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190919U3STR166.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-09-19","aktenzeichen":"3 StR 166/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 166/19\n\nvom\n\n19. September 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2019:190919U3STR166.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 2019, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGericke\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berg,\nDr. Anstötz,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Erbguth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 13. November 2018 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat\ndie Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls in\nTateinheit mit Sachbeschädigung in acht Fällen freigesprochen. Hiergegen\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen öffneten nicht identifizierte Täter zwischen dem\n26. März 2017, 12.00 Uhr, und - spätestens - dem 30. März 2017, 9.30 Uhr,\ndurch Ziehen des Schließzylinders in M. und N. abgestellte Fahrzeuge und entwendeten daraus fest installierte Navigationsgeräte sowie Airbags und in einem Fall eine hochwertige Sonnenbrille. Bei der Durchsuchung\neiner Hütte in einer Kleingartenanlage am 29. März 2017 stellte die Polizei zwei\n\nReisetaschen sicher, die - unter anderem in Klarsichtfolie - verpackte Navigationsgeräte und Airbags enthielten, die teilweise den oben genannten Diebstählen zugeordnet werden konnten. Außerdem wurden zwei rote Plastiktüten gefunden, in denen sich die entwendete Sonnenbrille und Klarsichtfolien befanden. Am Tragegriff einer dieser Reisetaschen wurde eine DNA-Mischspur entdeckt, deren Muster dem Angeklagten als Hauptverursacher zuzuordnen ist.\nAuch an dem Tragegriff einer der Plastiktüten wurde eine Mischspur gefunden,\ndie zu gleichen Anteilen vom Angeklagten und einer weiteren Person stammt.\nDiese namentlich bekannte Person saß als Mitfahrer des Angeklagten in dem\nvon diesem geführten Fahrzeug, das am 25. April 2017 von der Polizei kontrolliert wurde. Zur Person des in Deutschland lebenden Angeklagten hat das\nLandgericht zudem festgestellt, dass dieser bereits 2013 und 2014 wegen des\nDiebstahls von Navigationsgeräten zu Bewährungsstrafen verurteilt worden\nwar.\n\n3 Auch in Anbetracht der genannten Umstände hat das Landgericht sich\nvon einer Beteiligung des Angeklagten an den vorliegenden Diebstählen nicht\nzu überzeugen vermocht. Zwar seien die festgestellten DNA-Mischspuren dem\neinschlägig vorbestraften Angeklagten sowie - hinsichtlich des Plastikbeutels -\ndem am 25. April 2017 festgestellten Mitfahrer zuzuordnen. Zudem sei bei der\nDurchsuchung zeitnah am gleichen Tag entwendetes Diebesgut sichergestellt\nworden. Da jedoch offengeblieben sei, wann die DNA-Spuren an die Behältnisse gelangt seien, sei es auch möglich, dass der Angeklagte diese in einem anderen Zusammenhang als der Beteiligung an den Diebstählen - etwa im Rahmen noch strafloser Vorbereitungshandlungen - berührt habe. Das Landgericht\nhat deshalb den Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung der erkannten Indizien freigesprochen.\n\nII.\n\n4 Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg zu versagen. Die\nBeweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.\n\n5 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das\nErgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil\nvom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 213 f.). Liegen solche\nRechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung\nhinzunehmen.\n\n6 2. Nach diesen Maßstäben weist die Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Rechtsfehler auf.\n\n7 a) Soweit das Landgericht den Beweiswert der festgestellten, dem Angeklagten zuzurechnenden DNA-Spuren an den Taschen mit der Erwägung relativiert, dass sich keine Spuren des Angeklagten an den jeweiligen Tatorten sowie\nan dem im Bereich der Gartenhütte aufgefundenen Diebesgut und den Verpackungsmaterialien gefunden hätten, ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch widersprüchlich. Zwar sieht die Revisionsführerin eine Lücke in der\nBeweiswürdigung, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht bedacht habe, dass die Täter nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt sehr \"spurenschonend\" gearbeitet hätten, weshalb das Fehlen von Spu-\n\nren in anderen Bereichen nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten spreche. Doch hat das Landgericht die \"sehr spurenschonende Vorgehensweise der\nTäter\" in seine Überlegungen ausdrücklich eingestellt (UA S. 24). Auch stellt es\nkeinen Widerspruch dar, dass das Landgericht die \"spurenschonende Tatbegehung\" einerseits gesehen, sich mangels weiterer Spuren aber dennoch nicht\nvon der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht hat. Welchen\nBeweiswert es dem Vorliegen von Spuren bzw. deren Fehlen zumisst, ist Sache\ndes Tatgerichts. Das Landgericht hat insoweit auch nicht etwa verkannt, dass\ndas Fehlen weiterer Belastungsindizien nicht als Entlastungsindiz gewertet\nwerden darf. Vielmehr hat es mit seinen Erwägungen zum Fehlen weiterer Spuren lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die DNA-Spuren an den beiden\nBehältnissen - ohne Vorliegen weiterer auf die Person des Angeklagten hindeutender Hinweise an den Tatorten oder dem sichergestellten Diebesgut - eine\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht haben vermitteln können.\n\n8 b) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten in seine Überlegungen eingestellt. Soweit\ndas Landgericht diese nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht \"ausreichend\" berücksichtigt haben soll, übersieht sie, dass die Bewertung der Beweisanzeichen Aufgabe des Tatgerichts ist. Dies gilt ebenso, soweit sie beanstandet, das Landgericht habe nicht \"maßgeblich\" berücksichtigt, dass der Mitspurenverursacher bei der Fahrzeugkontrolle als Mitfahrer fungierte. Denn auch\ndiesen Umstand hat das Landgericht bedacht (UA S. 15).\n\n9 c) Schließlich hat die Strafkammer auch den Zweifelsgrundsatz nicht\nverkannt. Soweit sie erwogen hat, dass der Angeklagte auch ohne strafbare\nBeteiligung an den angeklagten Taten Spuren an den Taschen verursacht ha-\n\nben könnte, hat sie nicht etwa zugunsten des Angeklagten eine lediglich denktheoretische Möglichkeit unterstellt. Vielmehr hat sie es trotz der Spurenlegung\nan den beiden Behältnissen als letztlich nicht geklärt angesehen, welchen Tatbeitrag der Angeklagte - so er überhaupt an den verfahrensgegenständlichen\nTaten beteiligt war - geleistet haben könnte (UA S. 24). Den Zweifelsgrundsatz\nhat sie auch nicht - wie von Seiten der Revision vorgetragen wird - bei Würdigung der Einzelindizien, sondern erst nach der Gesamtwürdigung aller Umstände zur Anwendung gebracht (UA S. 24 f.). Dass sie sich nach dieser Gesamtwürdigung letztlich keine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat verschaffen können, ist, auch wenn eine andere Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre, vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nGericke Spaniol Berg\n\nAnstötz Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-19/3-str-166-19","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-19/3-str-166-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.685263+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-19/3-str-166-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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