{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190919BIZR29.18.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2019-09-19","aktenzeichen":"I ZR 29/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 29/18\n\nvom\n\n19. September 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:190919BIZR29.18.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2019\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert,\ndie Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin\nDr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom\n25. Juli 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten aus Art. 103\nAbs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 25. Juli 2019\n(I ZR 29/18, WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II) nicht verletzt.\n\n2 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen.\nDie Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im\nEinzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung\ngezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in\nden Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder\nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht\n\nerwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN;\nFamRZ 2013, 1953 Rn. 14).\n\n3 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt danach\nnicht vor.\n\n4 a) Die Beklagten rügen, der Senat habe sich mit ihrem Vortrag, berechtigte Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG lägen unter Berücksichtigung\ndes Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 nicht vor\n(EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010,\n841 Rn. 91 - Portakabin), inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Der Senat habe in\nRandnummer 40 seines Urteils darauf abgestellt, dass der Verkehr beim Anklicken der Anzeige erwarte, eine markenreine Trefferliste zu finden; das stelle\naber keinen berechtigten Grund dar. Es sei nicht begründet worden, warum die\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht angewendet\nund die Sache nicht zur Aufklärung der Umstände an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden sei.\n\n5 Die von den Beklagten behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der\nSenat hat in den Randnummern 36 bis 41 seines Urteils ausführlich die Frage\nerörtert, ob berechtigte Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG vorliegen.\nDer Umstand, dass er zu einem von der Rechtsauffassung der Beklagten abweichenden Ergebnis gekommen ist, begründet keine Gehörsverletzung. Die\nEntscheidung entspricht entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge auch der\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren\n\"Portakabin\" (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 81), die in Randnummer 38 des Senatsurteils wörtlich wiedergegeben ist.\n\n6 b) Die Anhörungsrüge rügt weiter, der Senat habe seiner Entscheidung\nin Randnummer 38 Gesichtspunkte zugrunde gelegt, deren Relevanz für die\nBeklagten nicht erkennbar gewesen sei. Mit dem Rechtssatz des Senats, dass\nUmstände, unter denen ein Markeninhaber gemäß § 14 MarkenG berechtigt\n\nsei, die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Werbenden als Schlüsselwort zu verbieten, gleichzeitig berechtigte Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG darstellten, hätten die Beklagten nicht rechnen\nmüssen.\n\n7 Die von den Beklagten insoweit gerügte Überraschungsentscheidung\nliegt nicht vor. Der beanstandete Rechtssatz ergibt sich eindeutig aus der auch\nvon der Anhörungsrüge zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 81 - Portakabin).\n\n8 c) Entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge liegt eine Überraschungsentscheidung auch nicht deshalb vor, weil der Senat von Feststellungen ausgegangen wäre, die das Berufungsgericht so nicht getroffen hat.\n\n9 aa) Soweit die Anhörungsrüge meint, das Berufungsgericht habe (ausschließlich) darauf abgestellt, der Verkehr erwarte aufgrund der streitgegenständlichen Anzeigen Ergebnislisten, in denen Konkurrenzprodukte abgetrennt\nangezeigt würden, während der Senat darauf abstelle, der Verkehr erwarte eine\nmarkenreine Trefferliste, liegt dem ein unrichtiges Verständnis des Berufungsurteils zugrunde. Wie der Senat in Randnummer 30 seines Urteils ausgeführt hat,\nhat das Berufungsgericht eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nicht allein in der fehlenden Trennung von tatsächlich passenden Treffern und sonstigen Produkten in der Ergebnisliste gesehen. Vielmehr hat es seine Beurteilung\nder konkreten Gestaltung der Anzeige insbesondere auf die selektiv wiedergegebenen URLs gestützt, aufgrund deren der Verkehr gerade mit spezifisch zur\nAnzeige passenden Anzeigen rechne (vgl. OLG München, GRUR-RR 2018,\n151 [juris Rn. 36 bis 38]).\n\n10 bb) Soweit der Senat in der Randnummer 41 seines Urteils von einer Irreführung ausgegangen ist, hat er seiner Beurteilung ebenfalls keine vom Berufungsgericht nicht festgestellten Umstände zugrunde gelegt. Die Irreführung\nergibt sich - wie die Anhörungsrüge selbst anführt - aus der (enttäuschten) Er-\n\nwartung des Verkehrs, es werde eine markenreine Trefferliste angezeigt. Das\nhat das Berufungsgericht festgestellt, soweit es ausgeführt hat, dem Verkehr\nwerde durch die Gestaltung der streitgegenständlichen Anzeige suggeriert,\ndass er durch Anklicken der Anzeige zu der Webseite www.amazon.de gelange\nund zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten, die die genannten\nKriterien erfüllten, somit zu entsprechenden Produkten der Marke Ortlieb (OLG\nMünchen, GRUR-RR 2018, 151 [juris Rn. 37]).\n\n11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.\n\nKoch Schaffert Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 12.01.2017 - 7 O 22589/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 11.01.2018 - 29 U 486/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-19/i-zr-29-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-19/i-zr-29-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:15.917759+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-19/i-zr-29-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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