{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2019-09-19_1_StR_317_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190919B1STR317.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-09-19","aktenzeichen":"1 StR 317/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 317/19\n\nvom\n19. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:190919B1STR317.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 19. September 2019 beschlossen:\n\nDer Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das\nRechtsmittel des Angeklagten gegen die als „Urteil“ bezeichnete\nEntscheidung des Landgerichts Mannheim vom 4. April 2019\nnicht zuständig.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat mit „Urteil“ vom 4. April 2019 ausgesprochen, dass\nder Angeklagte durch Urteil vom 21. Dezember 2017 rechtskräftig wegen Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeln ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten\nverurteilt ist, von der acht Monate als vollstreckt erklärt wurden. Weiter erfolgte\neine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie des Revisionsverfahrens. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der\nSachrüge begründet. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das\nRechtsmittel nicht berufen.\n\n2 1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. Dezember\n2017 wegen Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeln ohne Erlaubnis\nnach dem Kreditwesengesetz sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens\nvon Arbeitsentgelt in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und acht Monate davon für vollstreckt erklärt. Für die erste Tat\n\nwurde eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, für die übrigen\nsieben Einzeltaten Geldstrafen zwischen 10 und 25 Tagessätzen festgesetzt.\n\n3 Auf die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit\nBeschluss vom 11. Oktober 2018 (1 StR 257/18) das Urteil im Hinblick auf die\nVerurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die weitergehende\nRevision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.\n\n4 In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich der verbliebenen sieben Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von\nArbeitsentgelt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und sodann durch „Urteil“\nentschieden, dass es bei der im Urteil vom 21. Dezember 2017 ausgesprochenen und bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu der verhängten\nEinzelstrafe und bei der Kompensationsentscheidung für die Verfahrensverzögerung verbleibt.\n\n5 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel\nnicht zuständig, was gemäß § 348 StPO durch Beschluss auszusprechen war.\n\n6 Mit vollständiger Einstellung des verbliebenen Verfahrensteils konnte das\nLandgericht mangels eines Prozessgegenstandes nicht mehr durch Urteil entscheiden. Demgemäß hat es lediglich auf die bestehende Verurteilung hingewiesen und eine Kostenentscheidung getroffen. Der Sache nach handelt es\nsich bei der getroffenen Entscheidung um einen Kostenbeschluss nach\n§§ 464 ff. StPO, den der Revisionsführer wohl nicht angreifen wollte. Zu dessen\nAnfechtung ist vom Gesetz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgesehen (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dass das Landgericht seine Entscheidung\ndennoch als Urteil bezeichnet hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da es\nnicht auf deren Bezeichnung, sondern auf ihren sachlichen Inhalt ankommt (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1955 – 5 StR 363/55, BGHSt\n8, 383, 384; vom 15. Mai 1963 – 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 385 und vom 30.\nOktober 1973 – 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; ebenso die Literatur, etwa\nKK/Paul, StPO, 8. Aufl., § 296 Rn. 2 mwN).\n\nRaum Bellay Fischer\n\nBär Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-19/1-str-317-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-19/1-str-317-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.439634+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-19/1-str-317-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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