{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2019-06-19_5_StR_18_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR18.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-06-19","aktenzeichen":"5 StR 18/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 18/19\n\nvom\n19. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR18.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2019 beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in\nden Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. September 2018\ngewährt.\n\nMit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits\nzugestellt ist.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist zulässig. Insbesondere ergibt sich aus dem Antragsvorbringen hinreichend deutlich, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht länger\nals eine Woche vor der Antragstellung am 16. Oktober 2018 zurücklag.\n\n2 Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45\nAbs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen, dass der Angeklagte ihn unmittelbar nach der\nUrteilsverkündung mit der Revisionseinlegung beauftragt habe. Aufgrund seines\nVerschuldens sei dies nicht – wie für den 1. Oktober 2018 vorgesehen – erfolgt.\nAm 15. Oktober 2018 habe der Angeklagte ihn telefonisch informiert, dass ihm\nder mit Rechtskraftvermerk versehene erkennende Teil des Urteils zugegangen\nsei. Er habe daher am nächsten Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nbeantragt und die Revisionseinlegung nachgeholt. Die Richtigkeit dieser Angaben hat er anwaltlich versichert.\n\n3 Aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ergibt sich,\ndass der sich in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte seinen Verteidiger\nim unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Kenntnis von der Versäumnis der Frist zur Rechtsmitteleinlegung informiert hat. Dafür spricht schon\nsein ersichtlich großes eigenes Interesse an der Urteilsanfechtung. Er hatte die\nVerbüßung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu gegenwärtigen und seinen Verteidiger daher direkt nach der Urteilsverkündung mit\nder Rechtsmitteleinlegung beauftragt. Zudem erscheint es aufgrund des Zeitablaufs fernliegend, dass dem Angeklagten vor dem 9. Oktober 2018 und somit\nmehr als einer Woche vor dem Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Oktober 2018\nKenntnis von der Fristversäumnis erlangt hat. Die Frist des § 341 Abs. 1 StPO\nlief gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StPO am 4. Oktober 2018 (einem Donnerstag) ab.\nFrühestens am Freitag, dem 5. Oktober 2018, hätte der erkennende Teil des\nUrteils (vgl. § 13 StVollstrO) mit dem Rechtskraftvermerk versehen und in die\nbetreffende Justizvollzugsanstalt übermittelt werden können. Angesichts des\nGeschäftsgangs und des Postlaufs liegt es daher nahe, dass – wie der Verteidiger in der Replik auf den Antrag des Generalbundesanwalts verdeutlicht hat –\nden Angeklagten das Schriftstück erst am 15. Oktober 2018 erreicht hat.\n\n4 2. Der Antrag ist begründet, da durch das Antragsvorbringen glaubhaft\ngemacht ist, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Ihm war\ndeshalb auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren.\n\nMutzbauer König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-19/5-str-18-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-19/5-str-18-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:31.729630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-19/5-str-18-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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