{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190219UXZR19.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-02-19","aktenzeichen":"X ZR 19/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 19/17 Verkündet am:\n19. Februar 2019\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:190219UXZR19.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning und Dr. Bacher und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und\nDr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 2 042 371 (Streitpatents), das am\n25. September 2007 angemeldet worden ist und einen Auslauftrichter für ein\nSilo eines Silofahrzeugs betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich die übrigen\nsechs Patentansprüche beziehen, lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:\n\n\"Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten (5), die auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht sind,\nund mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente (5) und die Innenseite des Auslauftrichters (1) einblasbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die filterartigen Segmente (5) lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht sind, und\n\ndass der Auslauftrichter (1) leistenförmige Halter (9) aufweist, die sich\nentlang eines Randes der Segmente (5) erstrecken, an denen die Halter\n(9) die Segmente (5) auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente (5) lösbar gegen die Innenseite\ndes Auslauftrichters (1) spannen.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Zudem sei die beanspruchte Erfindung nicht so offenbart,\ndass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in\nder erteilten und hilfsweise in vier geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage im Übrigen für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag Ia verteidigte, aus dem Tenor des angefochtenen Urteils\nvom 13. Oktober 2016 ersichtliche Fassung hinausgeht, nach der Patentanspruch 1 wie folgt lautet:\n\n\"Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten (5), die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht\nsind, mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente (5) und die Innenseite des Auslauftrichters (1) einblasbar ist, und mit leistenförmigen Haltern (9), die sich entlang eines Randes der Segmente (5) erstrecken, an denen die Halter (9) die Segmente\n(5) auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente (5) lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters (1) spannen, dadurch gekennzeichnet, dass die Halter (9) einen in\nein Austrittsloch (2) des Auslauftrichters (1) eingesetzten Auslaufstutzen\n(12) übergreifen und halten.\"\n\n4 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches\nBegehren auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die\nBeklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft einen Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs.\n\n7 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind Silos als Speicher für Schüttgüter auf einem Silofahrzeug, das ein Lastkraftwagen oder dessen Anhänger sein kann, in der Regel liegend angeordnet. Sie seien meist zylindrisch geformt, wobei aber auch die sogenannte Bananenform bekannt sei,\nbei der sich das Silo zu beiden Enden hin verjünge. Zum Entleeren weise ein\nsolches Silo an seiner Unterseite einen oder mehrere, meist kegelstumpfförmige Auslauftrichter auf, durch die das Schüttgut in der Regel aufgrund der\nSchwerkraft ausströme. Stark zusammenhaftende Schüttgüter wie Mehl, Salz,\nGips oder Zement strömten indessen nicht von selbst aus. Um solche Schüttgüter entnehmen zu können oder um deren Entnahme zu beschleunigen, sei es\nbekannt gewesen, die Innenseite des Auslauftrichters mit luftdurchlässigen Matten auszukleiden, die am äußeren oberen sowie am inneren unteren Rand abdichtend mit dem Auslauftrichter verbunden seien und dieselbe Form wie dieser\nhätten. Zwischen den Auslauftrichter und die ihn auskleidenden Matten sei über\neine oder mehrere Druckluftzuführungen Druckluft einblasbar. Diese ströme\ndurch die Matten, löse das Schüttgut von den Matten und lockere es auf, so\n\ndass es aufgrund der Schwerkraft durch den geöffneten Auslauftrichter aus\ndem Silo ströme. Nachteilig an einer solchen Anordnung sei indessen, dass die\nReinigung der Matten, die insbesondere erforderlich werde, wenn nacheinander\nverschiedene Schüttgüter zu transportieren seien, vor allem dann zeitaufwändig\nsei, wenn die Matten hierfür ausgebaut werden müssten.\n\n8 Die internationale Patentanmeldung 01/25 121 (D1), die US-\namerikanischen Patentschriften 3 236 422 (D2) und 3 829 022 (D4), die japanische Offenlegungsschrift Hei 11-180 557 (D5) und die französische Patentschrift 1 415 624 (D6) offenbarten Silos, auf deren Innenseite statt luftdurchlässiger Matten filterartige Segmente in Form von Kegelstumpfsektoren angeordnet seien, die gemeinsam einen kegelstumpfförmigen Trichter bildeten. Je nach\nKonstruktion würden die Silos entweder wie bei der D5 durch Absaugen des\nSchüttguts mit einem Krümmer oder dadurch geleert, dass bei offenem Auslass\nDruckluft zwischen einen Boden des Silos und die Segmente eingeblasen werde, die das Schüttgut von den Segmenten löse und auflockere, so dass es aufgrund der Schwerkraft aus dem Silo ausströme.\n\n9 2. Das Patentgericht hat die Aufgabe des Streitpatents in Übereinstimmung mit der Formulierung in der Streitpatentschrift darin gesehen, für ein Silo\neines Silofahrzeugs, das durch Einblasen von Druckluft zwischen die (luftdichte)\nAußenhülle des Auslauftrichters und die filterartigen Segmente entleert wird,\neinen Auslauftrichter zur Verfügung zu stellen, dessen filterartige Segmente gut\naus- und einbaubar sind.\n\n10 Dies trifft für den Gegenstand des Streitpatents in der nunmehr verteidigten Fassung, der über die Gestaltung und Anbringung der luftdurchlässigen\nAuskleidung des Auslauftrichters hinaus auch die Anordnung eines Auslaufstutzens betrifft - wie die Klägerin zu Recht geltend macht -, nicht mehr uneinge-\n\nschränkt zu. Indessen kann das vom Streitpatent in Angriff genommene technische Problem entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit der Begründung, dass die in der Streitpatentschrift formulierte Aufgabe bereits durch\ndie deutsche Offenlegungsschrift 195 18 30 (D7) gelöst werde, darauf reduziert\nwerden, einen Auslaufstutzen mit einfachen Mitteln am Auslauftrichter anzuordnen. Denn die Bestimmung des technischen Problems (der Aufgabe) in einem\nNichtigkeitsverfahren dient ausschließlich dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne\nKenntnis der Erfindung zu lokalisieren, darf aber nicht dazu führen, dass über\ndie davon zu trennende und erst anschließend zu prüfende Frage, ob die vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht,\nbereits eine Vorentscheidung getroffen wird (BGH, Urteil vom 11. November\n2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid; Urteil vom\n13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 - Quetiapin). Es ist danach nicht angezeigt, mit Blick auf die D7 eine aus der Differenz zwischen dieser Schrift und der technischen Lehre des vom Patentgericht für rechtsbeständig erachteten Patentanspruchs 1 abgeleitete Aufgabe zu formulieren. Insbesondere ist dies nicht deshalb veranlasst, weil in dieser Anspruchsfassung ursprünglich kennzeichnende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in den\nOberbegriff aufgenommen worden sind, denn die - fakultative - Aufteilung des\nPatentanspruchs in Oberbegriff und Kennzeichen ist für die Erfassung des geschützten Gegenstandes regelmäßig ebenso ohne Belang wie für die Definition\neines geeigneten Ausgangspunkts.\n\n11 Vielmehr ist in Anbetracht der in der Streitpatentschrift geschilderten\nNachteile des Standes der Technik das dem Streitpatent zugrundeliegende\nProblem allgemein darin zu sehen, einen Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs zur Verfügung zu stellen, durch den auch stark zusammenhaftende\nSchüttgüter gut ausströmen und dessen Bestandteile zu Reinigungszwecken\n\noder bei Reparaturbedürftigkeit ohne großen Zeitaufwand aus- und eingebaut\nwerden können.\n\n12 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der Fassung,\ndie es durch das angefochtene Urteil erhalten hat und die die Beklagte in erster\nLinie verteidigt, einen Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen; Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n1. filterartige Segmente (5) [Ha2],\n1.1 die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters\n(1) angebracht sind [Ha4; HiI2];\n\n2. eine Druckluftzuführung,\n2.1 mit der Druckluft zwischen die Segmente (5) und\ndie Innenseite des Auslauftrichters (1) einblasbar ist\n[Ha3];\n\n3. einen Auslaufstutzen (12),\n3.1 der in das Austrittsloch des Auslauftrichters (1) eingesetzt ist [HiIa7];\n\n4. leistenförmige Halter (9) [Ha5], die\n4.1 sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken [Ha5],\n4.2 die Segmente (5) an dem Rand auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite übergreifen\n[Ha5],\n4.3 die Segmente (5) lösbar gegen die Innenseite des\nAuslauftrichters (1) spannen [Ha4; Ha6; HiI2] und\n4.4 den Auslaufstutzen (12) (gleichfalls) übergreifen\nund halten [HiIa7].\n\n13 4. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre und einzelner\nMerkmale sind folgende Bemerkungen veranlasst:\n\n14 a) Um die mit Druckluft beaufschlagbare Auskleidung der Innenseite\ndes Auslauftrichters eines Silos für die Reinigung oder Reparatur ohne großen\nZeitaufwand aus- und einbauen zu können, sieht die Erfindung eine Unterteilung dieser Auskleidung in filterartige Segmente vor, die lösbar angebracht sind.\nDies geschieht mit leistenförmigen Haltern (Merkmal 4), die die Segmente an\ndem Rand, an dem sie entlanglaufen, übergreifen (Merkmale 4.1 und 4.2) und\nlösbar gegen die Innenseite des Trichters spannen (Merkmal 4.3). Diese Halter\nübergreifen und halten zugleich den Auslaufstutzen des Auslauftrichters, der in\ndas Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzt ist (Merkmalsgruppe 3 und\nMerkmal 4.4).\n\n15 b) Die Parteien streiten über das Verständnis der Merkmalsgruppe 3\nund des Merkmals 4.4, mit denen die erteilte Fassung von Patentanspruch 1\ndurch das patentgerichtliche Urteil ergänzt worden ist.\n\n16 aa) Nach den Erläuterungen in der Beschreibung des Streitpatents handelt es sich bei dem Auslaufstutzen nach Merkmal 3 um eine Art rohrförmiges,\nin die Mündung des Auslauftrichters eingesetztes und den eigentlichen Auslass\nbildendes Teil, das auch als Innenring bezeichnet werde und an das beispielsweise eine Rohrleitung oder ein Schlauch angeschlossen werden könne (Beschr. Abs. 17). Als Beispiel nennt die Streitpatentschrift einen Rohrkrümmer,\nder einen Schraubflansch zum Anschluss einer Rohrleitung zur Entladung des\nSilos aufweist (Beschr. Abs. 24). Der Auslaufstutzen im Sinne des Streitpatents\nfungiert demnach gleichzeitig als Anschlussstutzen.\n\n17 bb) Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ist\nder Auslaufstutzen gemäß Merkmal 3.1 in das Austrittsloch des Auslauftrichters\neingesetzt und wird nach Merkmal 4.4 ebenfalls von den Haltern, die auch die\nfilterartigen Segmente übergreifen, übergriffen und gehalten. In Patentan-\n\nspruch 1 ist indessen nicht näher festgelegt, wie der Auslaufstutzen in das Austrittsloch eingesetzt ist. Die nachstehend wiedergegebene einzige Figur des\nStreitpatents zeigt ein Ausführungsbeispiel des beanspruchten Auslauftrichters.\n\n18 Danach weist der in das Austrittsloch 2 eingesetzte Auslaufstutzen 12 an\nseinem trichterseitigen Ende einen an die Form des Auslauftrichters angepassten, kegelstumpfförmigen Flansch 14 auf, der sich an der Innenseite des Auslauftrichters befindet und die Innenränder der filterartigen Segmente 5 übergreift.\n\n19 Bei dieser Anordnung ist der Auslaufstutzen von oben her in den Auslauftrichter eingesetzt. Ob der Auslaufstutzen auch anderweitig eingesetzt sein\nkann, was durch den Wortlaut von Patenanspruch 1 nicht ausgeschlossen wird,\nkann dahinstehen. Denn nach der Erfindung ist allein entscheidend, dass der\nAuslaufstutzen von denselben Haltern gehalten wird, die auch die filterartigen\nSegmente halten. Dies ist bei dem oben wiedergegebenen Ausführungsbeispiel\ndes Streitpatents, bei dem der Auslaufstutzen mittels eines die Innenränder der\nfilterartigen Segmente 5 übergreifenden Flansches 14 eingesetzt ist, der Fall.\nDieser Flansch wird seinerseits von den inneren Enden der die Segmente ge-\n\ngen die Innenseite des Trichters spannenden Halter 9 übergriffen und auf diese\nWeise im Austrittsloch des Auslauftrichters befestigt. In dem dargestellten Ausführungsbeispiel weist der Auslaufstutzen 12 einen 90°-Rohrkrümmer auf, über\ndessen Schraubflansch 13 eine Rohrleitung zur Entladung des Silos angeschlossen werden kann (Beschr. Abs. 24).\n\n20 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n21 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei in der erteilten und in der mit\nHilfsantrag I verteidigten Fassung gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 360 (D7) nicht neu. Der in dieser Schrift beschriebene Auslauftrichter weise luftdurchlässige und damit filterartige Segmente im Sinne von\nMerkmal 1 auf, die an der Innenseite des Trichters mit Schrauben 10 und damit\nwie nach Merkmal 1.1 vorgesehen lösbar angebracht seien. Im Boden des\nTrichters sei ein Anschlussstutzen für Fördergas vorgesehen, der einer Druckluftzuführung nach der Merkmalsgruppe 2 entspreche. Die filterartigen Segmente seien über Führungsoberteile 9, die die Merkmale 4 und 4.1 erfüllten, und mit\nSchrauben 10 in der mit den Merkmalen 4.2 und 4.3 beschriebenen Weise befestigt und lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters gespannt. Auch das\nin der mit Hilfsantrag I verteidigten Fassung zusätzlich enthaltene Merkmal, wonach die Halter einen Auslaufstutzen übergreifen, werde durch die D7 offenbart.\nDie Führungsoberteile 9 griffen zwar in einem gewissen Abstand über den Auslaufstutzen hinweg, der durch den die Austragsöffnung 5 aufnehmenden Gehäuseteil 17 gebildet werde. Indessen verlange ein Übergreifen im Sinne des\nStreitpatents nicht, dass die Halter den Auslaufstutzen berührten.\n\n22 Dagegen habe der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag Ia verteidigten Fassung Bestand. Er werde durch die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weder vorweggenommen noch dem Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und\nKonstruktion von Silofahrzeugen und Silobehältern für Schüttgüter, nahegelegt.\nBei der D7 sei der Auslaufstutzen Teil des Gehäuses, das seinerseits die in\nseine Nut 16 hineingesteckten Segmente halte. Es fehle damit an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 3 und des Merkmals 4.4. Eine Anregung für die\nvergleichsweise aufwändige Konstruktion des Streitpatents, bei der ein in das\nAustrittsloch des Auslauftrichters eingesetzter Auslaufstutzen von den Haltern\nder filterartigen Segmente gehalten werde, ergebe sich aus der D7 nicht. Die in\nder deutschen Offenlegungsschrift 1 531 778 (D8) beschriebene Vorrichtung\nweise keine leistenförmigen Halter auf. Die Segmentrahmen 8 seien vielmehr\nüber die unteren Ringhälften 10 direkt am Flansch 2 befestigt. Bei der in der\ndeutschen Auslegeschrift 19 03 032 (D9) offenbarten Auslaufeinrichtung für\nStaub- und Schüttgut gebe es weder Segmente noch Halter im Sinne des\nStreitpatents. Der Belüftungsboden des deutschen Gebrauchsmusters\n1 882 990 (D13) weise zwar Halter auf. Der rohrförmige Auslaufstutzen werde\nvon diesen indessen weder übergriffen noch gehalten, sondern sei am trichterförmigen Bodenblech angebracht. Das deutsche Gebrauchsmuster 91 02 033\n(D14) betreffe einen Austragtopf für den Transport und die Lagerung von\nSchüttgütern mit einem trichterförmigen, nicht unterteilten Belüftungseinsatz.\nDer untere Flansch am Austrittsloch des Austragtopfs werde nicht von dem Einsatz gehalten, sondern sei ein Teil des Gehäuses. Es gebe somit weder filterartige Segmente noch Halter, die wie beim Streitpatent sowohl die Segmente als\nauch den Auslaufstutzen hielten.\n\n23 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n24 1. Das Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der\nmit Hilfsantrag Ia verteidigten Fassung zu Recht als patentfähig angesehen.\n\n25 a) Zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Patentgericht\nangenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des\nangefochtenen Urteils gegenüber den Entgegenhaltungen D7, D8, D9, D13 und\nD14 neu ist, weil jedenfalls keine dieser Schriften eine Konstruktion entsprechend Merkmal 4.4 offenbart.\n\n26 b) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nGegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung dem Fachmann, gegen\ndessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, durch die D7 auch nicht nahegelegt war.\n\n27 aa) Diese Entgegenhaltung offenbart ein Fließbett für einen in Form eines Trichters ausgebildeten Boden eines Silobehälters, dessen Aufbau sich aus\nihren nachfolgenden Figuren ergibt, wobei die Figur 1 eine Draufsicht auf das\nFließbett und die Figur 2 einen Schnitt durch den trichterförmigen Boden des\nSilobehälters zeigt.\n\n28 Das Fließbett 2 ist in einem trichterförmigen Boden 1 eines in den Figuren nicht gezeigten Silobehälters angeordnet. Es besteht aus einem Material,\ndas für ein Fördergas, nicht jedoch für das im Silo gelagerte Gut durchlässig ist.\nDas Fördergas wird über den Anschlussstutzen 3 in den Verteilerraum 4 eingespeist und durchströmt das Fließbett, so dass das Gut im Silo über das Fließbett in Richtung der Austragsöffnung strömen und dort entnommen werden\nkann. Das Fließbett ist in mehrere Segmente 6 unterteilt, die an die Form des\nSilobehälters angepasst sind, d.h. bei einem runden Silobehälter die Form von\nKreissegmenten haben. Die Segmente sind mit ihren einander benachbarten\nKanten in einer Führung 7 aufgenommen. In einer bevorzugten Ausführungsform umschließen die Führungen die Kanten der Segmente U-förmig und bestehen aus einem Oberteil und einem Unterteil, die lösbar miteinander verbunden sind, wobei das Unterteil als Abstandshalter zum Gehäuse des Bodens\ndient und mit diesem verschweißt sein kann (Sp. 4 Z. 33 - Sp. 5 Z. 24).\n\n29 bb) Damit sind die Merkmalsgruppen 1 und 2 sowie die Merkmale 4, 4.1,\n4.2 und 4.3 offenbart.\n\n30 cc) Nicht offenbart sind dagegen, wie auch die Berufung nicht in Zweifel\nzieht, die Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 4.4.\n\n31 dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der D7 keine\nVeranlassung, in die Austragsöffnung des trichterförmigen Bodens einen Auslaufstutzen einzusetzen, der - entsprechend Merkmal 4.4 - von den Führungen\nder luftdurchlässigen Segmente gehalten wird. Die D7 führt den Fachmann\nvielmehr von einer derartigen Konstruktion weg. So beschreibt es die D7 als\nvorteilhaft, wenn umgekehrt die Segmente des Fließbetts außer von den Führungen an den benachbarten Kanten zusätzlich von einem an der Austragsöffnung angebrachten Haltemittel gehalten werden. In dem entsprechenden Ausführungsbeispiel ist die Austragsöffnung von einer umlaufenden Nut umgeben,\nin die die Segmente mit ihren der Austragsöffnung zugewandten Stirnkanten\neingesteckt werden können, wodurch auch an diesen Segmentkanten eine mechanische Halterung und eine entsprechende Abdichtung erzielt werden soll\n(D7 Sp. 2 Z. 57-63). Damit sieht die D7 bei einer Ausführungsform, bei der die\nFührungen der benachbarten Kanten der Fließbettsegmente die Austragsöffnung jedenfalls an deren umlaufenden Nut quasi übergreifen, gerade nicht vor,\ndass diese Führungen gleichzeitig auch in Bezug auf die Auftragsöffnung bzw.\ndort angebrachte Anschlüsse eine Haltefunktion ausüben. Vielmehr soll umgekehrt durch eine entsprechende Gestaltung der Austragsöffnung in diesem Bereich eine zusätzliche Halterung für die Segmente erreicht werden.\n\n32 c) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, konnte der Fachmann auch über die Entgegenhaltungen D8, D9, D13 und D14 nicht zum Gegenstand der Erfindung gelangen. Auch soweit diese Entgegenhaltungen einen\nAnschlussstutzen zum Anschluss von Rohrleitungen zum Entleeren des jeweiligen Behälters oder Silos vorsehen, geben sie dem Fachmann keine Anregung,\ndas Fließbett der D7 dahingehend zu verändern, dass die Führungen der luft-\n\ndurchlässigen Segmente nicht nur diese, sondern gleichzeitig auch einen in die\nAustragsöffnung eingesetzten Auslauf- bzw. Anschlussstutzen halten.\n\n33 aa) Bei der in der D8 beschriebenen Vorrichtung zur Entleerung eines\nBehälters für pulver- oder kornförmiges Material ist das luftdurchlässige Organ\nmit luftdurchlässigen Befestigungsmitteln an einem Rahmen montiert, der gegen den Austritts- oder Entleerungsbereich des Behälters geneigt ist. Der Rahmen besteht aus zwei - bei einem kegelstumpfförmigen Behälterboden ringförmigen - Gliedern, von denen eines an der Behälterwand oberhalb des Niveaus\ndes Austrittsbereichs und das andere im Austrittsbereich angebracht ist. Zwischen den beiden Ringen sind eine oder mehrere Stützen vorgesehen. Die\nnachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen ein Ausführungsbeispiel\ndes von der D8 vorgeschlagenen Behälterbodens.\n\n34 In Figur 1 ist ein Schnitt durch das Bodenteil dargestellt, das mit dem\nFlansch 1 an dem eigentlichen Behälter festgeschweißt ist. Der Flansch 2 begrenzt den Austritts- und Entleerungsbereich des Behälters. Das luftdurchlässige Organ 6 besteht aus Tüchern 7, die auf je einer Seite des Rahmens 8 montiert sind. In dem dargestellten Ausführungsbeispiel besteht der Rahmen aus\nzwei zusammenfügbaren Teilen 8a und 8b, wobei nach der Beschreibung in der\nD7 auch eine weitere Unterteilung des Rahmens möglich ist (D7 S. 7 Abs. 1).\nDie Rahmenteile 8a und 8b haben die Form einer halben Mantelfläche eines\nKegelstumpfs und sind jeweils aus einer oberen Ringhälfte 9 und einer unteren\nRinghälfte 10 sowie zwischen den Ringhälften verlaufenden Stützstangen 11\nzusammengesetzt. Die Stützstangen sind mit einem Ende an der oberen Ringhälfte 9 festgeschweißt, die ihrerseits am Flansch 1 des Behälters montiert ist.\nMit ihrem anderen Ende sind die Stützstangen an der unteren Ringhälfte 10\nangeschweißt, die ihrerseits am Flansch 2 montiert ist. Die Tücher 7 des luftdurchlässigen Organs 6 sind um den Umfang jeder Rahmenhälfte mit einer\nDoppelnaht und um den Umfang jedes von den Stützstangen und den Ringhälften gebildeten Feldes mit einer einfachen Naht aneinander befestigt.\n\n35 Von ihrer Form und Anordnung her sind allenfalls die Stützstangen 11\nmit den Haltern 9 des Streitpatents vergleichbar. Die Stützstangen sind mit ihren Enden indessen fest mit dem oberen und dem unteren Ring des Rahmens\ndes luftdurchlässigen Organs verschweißt. Eine Anregung, die Stützstangen,\nden unteren Ring im Austrittsbereich übergreifen zu lassen, damit sie einen in\ndie Austrittsöffnung eingesetzten Auslaufstutzen halten, ergibt sich hieraus\nnicht. Denn der Fachmann hätte dazu das Konzept der D8, das luftdurchlässige\nOrgan in einen umlaufenden Rahmen einzuspannen, um die Bildung von toten\nBereichen oder Taschen zu vermeiden, aufgeben müssen.\n\n36\n\nbb) Die D9 betrifft eine Auslaufeinrichtung für Staub- und Schüttgut, deren Aufbau in Figur 1 wie folgt dargestellt ist:\n\n37 Der Auslaufkonus 1 verjüngt sich nach unten auf einen Auslauf 2, der\ndoppelwandig ausgeführt ist. Der Auslauf weist an seinem unteren Ende eine\nAustrittsöffnung 11 auf, mit der er in einen im Querschnitt engeren Anschlussstutzen 4 mündet, der als Krümmer ausgebildet ist und an dessen Endflansch\n12 eine Förderleitung angeschlossen werden kann. Die Innenwandung ist als\nRutschfläche ausgebildet und wird durch eine flexible, Porositäten aufweisende\nFolie 8 gebildet. Die Folie hat die Form eines Kreiskegelstumpfs und ist von\nvorneherein in dieser Form gewebt und damit nahtlos ausgebildet. An ihrem\noberen Rand ist ein Haltestreifen 28 angesetzt, dessen Kante durch eine eingelegte Schnüre 31 verstärkt ist. Mit diesem Haltestreifen liegt die Folie oben an\nder Innenseite der Außenwandung des Auslaufs an und ist zwischen diese und\neinem innen an der Außenwandung aufgesetzten Spannring 33 eingeklemmt,\nder mit radial nach außen gerichteter Spannung den oberen Folienrand gegen\ndie Außenwand presst. Mit ihrem unteren Rand 94 liegt die Folie 8 an einem die\nAustragsöffnung 11 umgebenden Andruckring 93 an, auf den ein Pressring 95\n\ngelegt ist. Mittels Schrauben 96, 97, 98, 99 wird der untere Rand 94 der Folie 8\nzwischen dem Andruckring 93 und dem Pressring 95 verspannt. Die mittleren\nFolienbereiche werden durch Stützelemente 16, 17 abgestützt. Die Stützelemente bestehen jeweils aus zwei Stützschienen 18, 21, zwischen die die Folie 8\neingeklemmt ist, wobei die der Außenwandung zugewandten Stützschienen 18\nmit Stegen 19, 20 innen an der Außenwand befestigt sind.\n\n38 Damit ergibt sich auch aus der D9 keine Anregung, einen Auslaufstutzen\nentsprechend Merkmal 4.4 mit den Haltemitteln, mit denen die luftdurchlässige\nInnenwand des Behälters an die Außenwand angebracht ist, in der Austrittsöffnung zu befestigen. Die Stützelemente der D9 mit den Stützschienen sind zwar\nwie die Halter des Streitpatents leistenförmig ausgebildet (Merkmal 4). Sie weisen indessen nicht die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppe 4 auf. Abgesehen davon, dass sie eine nahtlos ausgebildete und keine in Segmente unterteilte Folie stützen (Merkmale 4.2 und 4.3), hat der Fachmann nicht zuletzt deshalb\nkeine Veranlassung, die Stützelemente als Halterung für einen Auslaufstutzen\nweiterzubilden, da der Auslauf der D9 unmittelbar in einen Anschlussstutzen\nmündet, der keiner gesonderten Halterung bedarf.\n\n39 cc) Der Belüftungsboden der D13 mit mittig angeordnetem Auslauf besteht aus einem trichterförmigen Bodenblech und einem nach unten geneigten,\nluftdurchlässigen Zwischenboden. Der Zwischenboden ist aus sektorförmigen\nLochblechen zusammengesetzt, über die luftdurchlässige Abdeckungen gelegt\nsind, die sich vom Bodenrand bis zur Bodenmitte erstrecken, die gleiche Form\nwie die Lochbleche aufweisen und an ihrem Rand mit Befestigungsleisten am\nZwischenboden festgeklemmt sind. Im Schutzanspruch 1 der D13 ist nicht näher festgelegt, mit welchen Mitteln der Zwischenboden am Belüftungsboden\nbefestigt ist.\n\n40 In dem in den Figuren 1 und 2 der D13 dargestellten Ausführungsbeispiel\n\nerfolgt die Verbindung des Zwischenbodens mit dem Belüftungsboden über ein\nin den trichterförmigen Boden 1 eingesetztes Stahlskelett 2. Bei dieser Ausführungsform werden jeweils zwei benachbarte luftdurchlässige Segmentteile an\nihren Längsseiten und an ihrer kreisförmigen Peripherie mittels Metallleisten 5\nzusammengehalten. Die so zusammengehaltenen Segmentteile sind durch\nSchrauben mit den Lochblechen 3 und dem in den Boden eingesetzten Stahlskelett 2 verbunden.\n\n41 Danach sind die Befestigungsleisten 5 zwar, was ihre Form und ihre Anordnung angeht, mit den Haltern 9 des Streitpatents vergleichbar (Merkmale 4\nund 4.1), nicht jedoch hinsichtlich ihrer Funktion. Die Befestigungsleisten dienen\nbeim Belüftungsboden der D13 lediglich dazu, die einzelnen Bestandteile des\nluftdurchlässigen Zwischenbodens (Lochbleche und Folien) zusammenzuhalten, der seinerseits durch andere Mittel, wie beispielsweise ein Stahlskelett, mit\nder Innenseite des Trichterbodens verbunden ist. Die Befestigungsleisten der\n\nD13 spannen weder die luftdurchlässigen Segmente gegen die Innenwand des\nBehälters, noch haben sie eine Haltefunktion in Bezug auf die Austrittsöffnung.\nEs fehlt damit an der Offenbarung der Merkmale 4.2, 4.3 und 4.4. Somit ergibt\nsich für den Fachmann auch aus der D13 keine Veranlassung, die Halter der\nD7 in der Richtung weiterzubilden, dass sie geeignet wären, einen Auslaufstutzen in der Austrittsöffnung zu übergreifen und zu halten.\n\n42 dd) Schließlich gibt auch die D14 dem Fachmann keine Anregung für die\nmit der Merkmalsgruppe 3 und dem Merkmal 4.4 vorgeschlagene Konstruktion.\nDer in dieser Schrift beschriebene Austragtopf eines zum Transport und zur\nLagerung von Schüttgütern vorgesehenen Behälters besteht aus einem trichterförmigen Anschlussstutzen, der mit einem an seinem oberen Rand angebrachten Flansch mit dem Behälter und an einem Flansch am unteren Rand mit einer\nFörderleitung verbindbar ist. In dem Anschlussstutzen ist mit Abstand zu diesem ein - nicht unterteilter - Belüftungseinsatz aus einem luftdurchlässigen\nformstabilen Metalldrahtgewebe angeordnet, der mit einem vorzugsweise\nscheibenförmigen Flansch zwischen den oberen Flansch des Anschlussstutzens und den Behälter eingespannt ist und an seinem unteren Ende einen zylindrischen Flansch aufweist, der mit dem Trichter des Anschlussstutzens eine\nringförmige Austrittsöffnung einschließt. Damit mag die D14 den Fachmann\nveranlassen, einen Anschlussstutzen nach der Merkmalsgruppe 3 vorzusehen.\nDa der Belüftungseinsatz als nicht unterteiltes Bauteil keine Halter im Sinne der\nMerkmale 4, 4.1, 4.2 und 4.3 aufweist, erhält der Fachmann aber keine Anregung, den Anschlussstutzen auf die in Merkmal 4.4 beschriebene Weise anzubringen.\n\n43 2. Dem Fachmann wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der\nFassung des angefochtenen Urteils auch nicht durch eine Kombination der D7\nmit der im Berufungsverfahren erstmals im Einzelnen erörterten deutschen Ge-\n\nbrauchsmusterschrift 295 14 784 (D3) nahegelegt. Dementsprechend kann offenbleiben, ob sich der Umfang der Sachprüfung im Berufungsverfahren nach\n§ 117 PatG in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften\nder § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO auf die D3 erstreckt.\n\n44 a) Die Auslaufeinrichtung der D3 besteht aus einem Auslaufkörper und\neiner innenliegenden trichterförmigen Auslauffläche. Der Auslaufkörper verengt\nsich kegelförmig nach unten und geht dort in einen Anschlussstutzen über. Die\ninnenliegende trichterförmige Auslauffläche besteht aus einem Folienmaterial\nund wird als austauschbarer Teil am oberen und am unteren Trichterumfang\ngehalten. Sie ist am unteren Ende über mindestens eine lösbare Hakenverbindung mit dem Auslauf, insbesondere mit dem Anschlussstutzen, verspannbar\n(D3, Schutzanspruch 1 und Beschreibung S. 3 Abs. 3). Für die Hakenverbindung kommen nach der D3 zwei Möglichkeiten in Betracht. Sie kann entweder\nso gestaltet sein, dass der Haken am Auslaufende des Trichters befestigt und\ndie Öse oder sonstige Hinterschneidung, in die der Haken eingreift, an der Auslauffläche befestigt ist. Umgekehrt kann aber auch der Haken mit dem unteren\nEnde der Auslauffläche fest verbunden sein. In diesem Fall greift das freie Hakenende in eine Hinterschneidung des Anschlussstutzens (D3 S. 4 Abs. 3).\nDiese Anordnung, die die D3 als vorzugswürdig ansieht, ist in dem in der einzigen Figur der D3 dargestellten Ausführungsbeispiel gezeigt:\n\n45 Hierbei sind die zwei gegenüberliegenden Haken 15 mit der die Auslauffläche 11 bildenden Folie 11b am unteren Ende 11a fest verbunden, während\ndie freien Hakenenden 16 jeweils in Hinterschneidungen am Auslaufende des\nTrichters eingreifen. In dem dargestellten Beispiel ist die Hinterschneidung\ndurch eine vorstehende Ringlippe 17 gebildet, die in den Auslauffreiraum hineinragt. Die Haken ragen mit ihrem Schaft durch Ringhülsen 18 hindurch, mit\ndenen die Folie über einen konusförmigen Ring 18a verbunden ist. Die Folie\nweist ringsum verlaufende Lappen 20 auf, die randseitig mit der Folie vernäht\nsind und einen Versteifungsring 21 einschließen (D3 S. 7 Abs. 2). Am unteren\nEnde der Auslauffläche 11 ist ferner eine ringförmig ausgebildete Dichtungslippe 22 angegossen, die den Raum 12, in den zur Auflockerung des Schüttguts\nDruckluft eingeblasen werden kann, gegen das Auslaufende abdichtet. Außerdem kann am unteren Ende der Auslauffläche ein Dicht- und Zentrierring 11c\nangeordnet sein (D3 S. 8 Abs. 2).\n\n46 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich für den Fachmann\naus der D3 keine Anregung, die Halteleisten der D7 so umzugestalten, dass sie\n\nim Sinne von Merkmal 4.4 außer den luftdurchlässigen Segmenten auch einen\nin den Auslauftrichter eingesetzten Auslaufstutzen halten.\n\n47 Die Beschreibung der D3 verhält sich nicht dazu, ob der Anschlussstutzen als gesondertes Bauteil ausgebildet ist, das in den Auslaufkörper ein- oder\nan diesen angesetzt ist und dementsprechend einer wie auch immer gearteten\nHalterung bedarf. In der bildlichen Darstellung des Ausführungsbeispiels der D3\nschließt sich der Anschlussstutzen 10a indessen nicht übergangslos an den\nAuslaufkörper 10 an, sondern erscheint vielmehr als gesondertes Bauteil, das,\nwenn auch nicht in den Auslaufkörper eingesetzt, so doch an den Auslaufkörper\nangefügt ist. Bei dieser Konstruktion erscheint es - wie die Klägerin geltend\nmacht - nicht ausgeschlossen, dass die Haken, die die Folie der Auslauffläche\nhalten, gleichzeitig auch als Halterung für den Anschlussstutzen dienen, wenn\nsie - wie es in der Beschreibung der D3 heißt - mit ihren Enden in Hinterschneidungen am Auslaufende eingreifen (D3 S. 7 Abs. 2).\n\n48 Bei diesem Verständnis des Offenbarungsgehalts mag der Fachmann\nauf der Grundlage der D3 zu der Erkenntnis gelangen, dass die Haltemittel für\ndie luftdurchlässige Auskleidung des Auslauftrichters gleichfalls für die Befestigung eines Anschlussstutzens genutzt werden können. Dennoch ergibt sich aus\nder D3 nicht die Anregung, die Halter der D7 wie beim Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung auszubilden. Der D3 liegt die Aufgabe zugrunde, eine im Aufbau einfache Spanneinrichtung zur Halterung der innenliegenden trichterförmigen Auslauffläche so zu gestalten, dass sie den Durchfluss\nim Auslauftrichter möglichst wenig behindert und das Auswechseln der Auslauffläche erleichtert (D3 S. 3 Abs. 2). Dementsprechend sieht die D3 vor, dass die\ndie Auslauffläche bildende Folie am oberen und am unteren Trichterumfang\ngehalten und über eine ausschließlich am unteren Ende angeordnete Hakenverbindung, gegebenenfalls unterstützt durch die Verbindung mit dem Ring 18,\n\nspannbar ist (Schutzanspruch 1 und D3 S. 7 Abs. 2). Mit dieser Hakenverbindung soll nach den Erläuterungen in der D3 im Unterschied zu den aus dem\nStand der Technik bekannten zentralen Befestigungs- und Spannvorrichtungen\nerreicht werden, dass der Materialabflusskanal weitgehend frei bleibt und so\neiner Materialbrückenbildung vorgebeugt wird und infolgedessen der Behälter\nschneller entleert werden kann (D3 S. 3-4). Die D3 will also vermeiden, dass die\nHalte- und Spannmittel von oben bis unten über die gesamte Auslauffläche verlaufen, wie dies bei den in Segmente aufgeteilten Auslaufflächen der D7 und\ndes Streitpatents der Fall ist. Daher kann der D3 auch in einer Ausführungsform, bei der die Haken nicht nur die Folie, sondern auch den Anschlussstutzen\nhalten, keine Anregung dafür entnommen werden, die leistenförmigen Halter\nder D7 im Bereich der Austrittsöffnung noch weiter zu verlängern, um sie nicht\nnur die Ränder der filterartigen Segmente, sondern auch einen eingesetzten\nAuslaufstutzen übergreifen und halten zu lassen.\n\n49 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist unerheblich, ob das Problem der Anbringung eines Auslauf- bzw. Anschlussstutzens an einen Auslauftrichter durch andere im Stand der Technik bekannte Konstruktionen, für die die\nKlägerin beispielhaft auf die europäische Patentschrift 1 020 372 (D16), die europäische Patentanmeldung 1 568 620 (D17) und die deutsche Gebrauchsmusterschrift 20 2005 002 563 (D18) verweist, bereits gelöst wurde und ob die mit\nMerkmal 4.4 vorgeschlagene Lösung im Vergleich dazu zu einer Verbesserung\nführt oder eine Verschlechterung darstellt.\n\n50 Die Patentfähigkeit eines Gegenstands hängt nicht davon ab, ob dieser\neinen technischen Fortschritt mit sich bringt. Zwar ist es auch nach dem Wegfall\ndieses nach früherem Recht geltenden Schutzerfordernisses nicht Sinn des\nPatentrechts, Lehren zu schützen, die technisch unsinnig sind (BGH, Urteil vom\n20. März 2001 - X ZR 177/98, BGHZ 147, 137, 143 f. = GRUR 2001, 730, 732\n- Trigonellin). Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann aber nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden,\nweil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet.\nEin solcher Gegenstand ist vielmehr jedenfalls dann patentfähig, wenn mit ihm\nim Vergleich zum Stand der Technik ein anderer Weg aufgezeigt wird (BGH,\nBeschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1/15, GRUR 2015, 983 Rn. 31 - Flugzeugzustand).\n\n51 Diesen Anforderungen wird der Gegenstand des Streitpatents gerecht.\nDie vom Stand der Technik abweichende Art, einen Auslaufstutzen in die Austrittsöffnung einzusetzen und dort mit den Haltern der filterartigen Segmente der\nAuslaufeinrichtung zu übergreifen und zu halten, zeigt eine Möglichkeit auf, mit\neinem Element, nämlich den Haltern, gleichzeitig die Segmente und den Auslaufstutzen festzulegen und im Bedarfsfall zu lösen, die nicht als technisch unsinnig angesehen werden kann.\n\n52 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2016 - 1 Ni 6/15 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/x-zr-19-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/x-zr-19-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.207950+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-19/x-zr-19-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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