{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190219UXZR15.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-02-19","aktenzeichen":"X ZR 15/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 15/17 Verkündet am:\n19. Februar 2019\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:190219UXZR15.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und\nDr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Oktober\n2016 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 14. April 2005 angemeldeten und mit\n1\nWirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n1 712 479 (Streitpatents), das einen Behälter mit Trennwand betrifft. Die Patentansprüche 1 und 9, auf die weitere Ansprüche rückbezogen sind, lauten in\nder erteilten Fassung wie folgt:\n\n\"1. Container (1) comprising a wall (2), at least one mouth opening and a separation wall (3) at the inner side of the container\narranged at a distance from the mouth opening and defining at\nleast two compartments, whereby the at least two compartments comprise content, such as food, and a lid is arranged\nfor closing the at least one mouth opening and characterized\n\nin that the separation wall (3) comprises a part (5) of the wall\n(2) extending substantially in circumferential direction and to\nthe inner side of the container.\n\n9. Method for producing a container (1) according to claim 1-8,\ncomprising:\n\n- providing a sleeve, having a wall (2) and at least one mouth\nopening;\n\n- applying a separation wall (3) to the inner side of the sleeve\nsuch that two compartments are defined, whereby the\nsleeve is constricted circumferentially to form at least partly\nthe separation wall,\n\n- filling two compartments with content, such as food; and\n\n- closing the at least one mouth opening with a lid.\"\n\nDie Klägerin hat das Streitpatent insgesamt wegen mangelnder Ausführbarkeit und fehlender Patentfähigkeit angegriffen.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent in der erteilten\nFassung und mit zehn Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Behälter mit einer Trennwand.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind Behälter zum\nKonservieren von Lebensmitteln bekannt. Die im Stand der Technik bekannten\nBehälter verfügten über zumindest zwei Füllräume, die durch eine Trennwand\nan der Innenseite des Behälters voneinander getrennt werden. Die Trennwand\nermögliche eine getrennte Aufnahme verschiedener Lebensmittel, ohne dass\ndiese miteinander in Berührung treten. Hierdurch könnten Lebensmittel unterschiedlicher Geschmacksrichtung sowie pasteurisierte und nicht-pasteurisierte\nin demselben Behältnis aufbewahrt werden. Das Streitpatent sieht es als nachteilig an, dass diese Behälter schwer zu sterilisieren und aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Herstellung teuer seien.\n\n7 2. Das Streitpatent bezeichnet es als (primäres) Ziel der Erfindung, einen Behälter bereitzustellen, der durch eine Trennwand die Aufnahme verschiedener Lebensmittel in zumindest zwei voneinander getrennten Füllräumen\nund die kostengünstige Realisierung einer solchen Aufteilung ermöglicht.\n\n8 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 einen Behälter vor, dessen\nMerkmale sich mit dem Patentgericht wie folgt gliedern lassen:\n\nBehälter (container) mit\n\n1. einer Wand (wall),\n\n2. wenigstens einer Öffnung (mouth opening),\n\n3. einer Trennwand (separation wall), welche\n\n3.1 an der Innenseite des Behälters angeordnet ist,\n\n3.2 einen Abstand zu den Öffnungen hält,\n\n3.3 einen Wandabschnitt umfasst (comprises), welcher\nsich im Wesentlichen in Umfangsrichtung und zur Innenseite des Behälters erstreckt,\n\n4. wenigstens zwei Füllräumen (compartments), die\n\n4.1 durch die Trennwand definiert sind und\n\n4.2 Inhalt wie Nahrungsmittel aufnehmen,\n\n5. einem Deckel zum Verschließen der wenigstens einen Öffnung.\n\n9 Der Verfahrensanspruch 9 enthält die entsprechenden Merkmale sinngemäß.\n\n10 Das Streitpatent zeigt mit Figur 1 ein Ausführungsbeispiel.\n\n11 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:\n\n12 a) Das Patentgericht versteht den Begriff separation wall als Trennwand, die zumindest zwei Füllräume (compartments) voneinander abgrenzt. Die\nTrennwand 3 weise einen Teil der Wand 2 auf. Die Beschreibung lasse offen,\nwie weit die Trennwand sich nach innen erstrecke. Die Ausführungsbeispiele\nzeigten ausschließlich eine Ausführungsform, bei der die Trennwand 3 zunächst durch einen nach innen gebogenen Teil der Wand 2 gebildet werde, so\ndass eine Kante entstehe. Die vollständige Trennwand werde dann mit einer\naufgelegten und aufgeschweißten Innenwand gebildet. Dementsprechend umfasse die Trennwand 3 einen Teil der Wand 2. Im Umkehrschluss folge hieraus,\ndass die Kante auch so weit nach innen gezogen werden könne, dass sie zwei\nmehr oder weniger abgeschlossene Räume bilde. Dann bestehe die Trennwand\naus einem Teil der Wand 2.\n\n13 b) Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n14 Die Patentschrift enthält keine Definition der Trennwand. Nach dem\nWortlaut von Patentanspruch 1 und der Beschreibung umfasst die Trennwand\neinen Teil der Wand des Behälters, der sich in Umfangsrichtung nach innen\nerstreckt. Mit Merkmalsgruppe 4 wird indes die Funktion der Trennwand angegeben, zumindest zwei Räume (compartments) zur Aufnahme von Inhalt zu\ndefinieren (Abs. 9: The container according to the invention has a lid arranged\nfor clothing the mouth opening. With the separation wall, this provides for two\n\nseparated and sealed compartments in the container). Zweck- und Funktionsangaben definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig\ndahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch\nso ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck\nverwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin\nobjektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion\nzu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, MDR 2018, 1329\nRn. 12 - Gurtstraffer; Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012,\n475 Rn. 17 mwN - Elektronenstrahltherapiesystem). In diesem Sinne konkretisiert Merkmalsgruppe 4 den Patentgegenstand auf eine Trennwand gemäß\nMerkmal 3, die geeignet ist, als Trennelement zwischen Räumen verwendet zu\nwerden, die mit Inhalt wie Nahrungsmitteln gefüllt sind. Die Wand muss demnach objektiv in der Lage sein, den Inhalt von zumindest zwei verschiedenen\nKammern zu trennen. Für diese Auslegung spricht auch die Beschreibung, wonach die Trennwand zusammen mit dem Deckel zu zwei abgeschlossenen und\ngegebenenfalls versiegelten Räumen führt (Abs. 9 Z. 46-49, Abs. 10 Z. 51-56).\n\n15 Gemäß Merkmal 3.3 umfasst die Trennwand einen Teil\nder (Außen-)Wand, welcher sich im Wesentlichen in Umfangsrichtung und zur Innenseite des Behälters erstreckt. Patentanspruch 1 enthält jedoch keine Angaben, in welchem Umfang\ndie Trennwand aus einem Teil der Wand besteht. Die Beispiele des Streitpatents zeigen ausschließlich eine Ausführungsform, bei der die Trennwand 3 zunächst durch einen eingeschnürten Teil der Wand 2 gebildet wird, so dass ein nach innen gezogener Rand (edge) entsteht. Die vollständige Trennwand wird dann\nmit einer aufgelegten oder aufgeschweißten Innenwand 4 gebildet (Anspruch 4).\n\n16 Merkmal 3.3 ist daher ebenfalls funktional im Hinblick auf den Zweck\nauszulegen. Die Trennwand muss zumindest in einem solchen Umfang aus\neinem Teil der Wand 2 bestehen, dass ein Innenrand entstehen kann (such that\n\nan edge is formed), der dann durch eine Verbindung mit der Innenwand 4 zu\neiner vollständigen Trennwand verarbeitet werden kann (on which an inner wall\ncan be applied), die schließlich die Füllräume voneinander abgrenzt (vgl. Figur 1). Dieses Verständnis umfasst aber auch eine Ausgestaltung der Trennwand, bei der lediglich die (Außen-)Wand 2 so weit nach innen gezogen wird,\ndass sie zwei Räume bildet, ohne dass eine Innenwand 4 angeschweißt wird.\nMit dem Patentgericht ist anzunehmen, dass die Funktion der Trennwand nicht\nerfordert, dass zwei vollständig gegeneinander abgeschlossene Räume abgegrenzt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Trennwand jedenfalls verhindert, dass der Inhalt des einen Raums in den anderen übertreten kann.\n\n17 Der Begriff compartment wird in der Patentschrift ebenfalls nicht definiert.\nNach der Beschreibung werden durch die Trennwand und den die Eingangsöffnung verschließenden Deckel zwei gegeneinander verschlossene Bereiche definiert (Abs. 9). Da diese Bereiche Inhalt wie insbesondere Nahrungsmittel aufnehmen (Merkmal 4.2), hat das Patentgericht den Begriff compartment zu\nRecht als \"Füllraum\" ausgelegt. Über die Größe des Füllraums enthält die Patentschrift keine Angaben. Funktionsbedingt muss der Raum daher zumindest\nso groß sein, dass er einen Teil des im Behälter verpackten Inhalts aufnehmen\nkann.\n\n18 II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n19 Die Lehre der Patentansprüche 1 und 9 sei ausführbar. Es könne offen\nbleiben, ob die Ausgestaltung der Trennwand gemäß der Merkmalsgruppe 3\nauch bei metallischen Behältern möglich sei. Die Ansprüche seien nicht auf die\nVerwendung metallischer Körper beschränkt. Eine die Abtrennung ohne eine\nzusätzliche Innenwand gewährleistende Einschnürung sei jedenfalls bei Verwendung von Glas- und Kunststoffbehältern möglich; die Umformung erfordere\nlediglich, die Wandstärke ausreichend zu wählen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht bei Behältern, die über drei Eingangsöffnungen oder ledig-\n\nlich über eine einzelne Öffnung verfügten. Zum einen sei es möglich, an einem\nEnde des Behälters zwei separate Eingangsöffnungen anzuordnen. Zum anderen sei auch eine Befüllung bei verschlossener Öffnung durch eine bodenseitige\nEingangsöffnung möglich, die anschließend mit einem Boden als Verschlussdeckel versiegelt werde.\n\n20 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu.\n\n21 Die europäische Patentschrift 995 688 (D1) offenbare einen röhrenförmigen Behälter für Lebensmittel (Chips) mit einer Wand aus Verbundmaterial und\nmit zwei entgegengesetzten Enden, an denen Öffnungen und dazugehörige\nVerschlüsse angebracht seien. Im Innenbereich werde eine Trennwand eingesetzt, wodurch zwei getrennte Füllräume definiert würden. Die Trennwand sei\njedoch nicht Bestandteil der Wand des Behälters.\n\n22 Die deutsche Offenlegungsschrift 30 17 042 (D2) betreffe eine Dose aus\nMetall mit einer auf einen umlaufenden Flansch aufgesiegelten, die Öffnung der\nDose abdeckenden Membran. Figur 3 zeige in einem Abstand zur Öffnung eine\nzur Innenseite des Behälters weisende Einschnürung, die aus der Wand der\nDose gebildet und in diesem Bereich flach gepresst sei. Auf den sich durch die\nEinschnürung bildenden Flansch werde die Membran aufgesiegelt, wodurch\nzwei getrennte und versiegelte Räume definiert würden. Der oben liegende\nRaum werde jedoch nicht ausdrücklich als Füllraum ausgewiesen.\n\n23 Die französische Patentanmeldung 2 639 561 (D3) offenbare eine Verpackung aus Metall, insbesondere für sterilisierte Lebensmittel, sowie ein Verfahren zu deren Herstellung. Figur 9 zeige einen Ausschnitt eines bevorzugt\nröhrenförmigen zylindrischen Dosenkörpers, bei welchem in geringem Abstand\nzur Öffnung die Wand des Körpers ringförmig nach innen gestreckt sei. Hierdurch entstehe eine tiefere Innensicke, welche so flach wie möglich zu einer\nringförmigen Kante zusammengequetscht werde. Auf diese Kante werde ein\nDeckel aus Verbundfolie heißversiegelt, der die Dose verschließe. Das öffnungsseitige Ende der Dose werde eingebördelt, so dass eine Innenwulst ent-\n\nstehe. Zwischen Innenwulst und Deckel entstehe ein freier Raum, in den eine\nAbdeckscheibe eingesetzt werden könne. Hierdurch entstünden zwei gegeneinander abgegrenzte und versiegelte Füllräume. Allerdings nenne D3 keinen zusätzlichen Einsteckdeckel zum Verschließen des freigelassenen Raums.\n\n24 Ausgehend von D2 oder D3 in Verbindung mit D1 sei der Gegenstand\ndes Streitpatents indessen nahegelegt gewesen. Der Fachmann versehe Behälter üblicherweise mit Dosenböden oder Deckeln. Auch die Verlagerung der\nTrennwand in einen größeren Abstand von der Eingangsöffnung bis zur Höhe\nder Mitte des Behälters entspreche dem Fachwissen.\n\n25 Die mit den weiteren Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien\nebenfalls nicht patentfähig.\n\n26 III. Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung\nnicht stand. Das Streitpatent erweist sich als rechtsbeständig. Der ausführbar\noffenbarte Gegenstand des Streitpatents ist neu; entgegen der Auffassung des\nPatentgerichts beruht er auch auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n27 1. Der Gegenstand des Streitpatents ist, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ausführbar offenbart.\n\n28 Die Klägerin zieht dies in Zweifel, weil das Streitpatent auch Metallbehälter umfasse, Hülsen aus Metall aber nicht so im Umfang verengt werden könnten, dass im Inneren zwei vollständig gegeneinander verschlossene Füllräume\ndefiniert würden. Patentanspruch 8 stelle einen Metallbehälter unter Schutz, der\nsich entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht gemäß Merkmal 3.3 zusammenstauchen lasse ohne zu reißen; jedenfalls insoweit fehle es an der Ausführbarkeit.\n\n29 Der Angriff der Klägerin ist, auch soweit er sich gegen Patentanspruch 8\nrichtet, unbegründet. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass bei einem Metallbehälter jedenfalls eine Ausführungsform ausführbar ist, bei der auf die einge-\n\nschnürte (Außen-)Wand eine Innenwand aufgebracht ist (Patentanspruch 4),\netwa in Gestalt einer Metallfolie (Patentanspruch 7). Damit ist, was ausreicht,\njedenfalls ein ausführbares Beispiel für einen Metallbehälter nach Patentanspruch 8 offenbart. Zudem erfordert, wie ausgeführt, die Trennwand gemäß\nMerkmal 3 nicht notwendig eine durchgängige Trennung der Füllräume.\n\n30 Nichts anderes gilt, soweit Patentanspruch 1 Behälter mit entweder nur\neiner einzigen oder zwei und drei Eingangsöffnungen umfasst. Insoweit kann\nauf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts verwiesen werden.\n\n31 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 und 9 ist neu.\n\n32 a) Die europäische Patentschrift 995 688 (D1) offenbart einen röhrenförmigen Behälter für Lebensmittel (Chips) mit einer Wand aus Verbundmaterial\n(Merkmal 1).\n\n33 Wie aus Figuren 1 und 2 ersichtlich,\nweist der Behälter ein oberes und ein unteres\nEnde auf, an denen Öffnungen (Merkmal 2)\nund dazugehörige Verschlüsse 24, 26\n(Merkmal 5) angebracht sind. In der Mitte der\nRöhre ist eine Trennwand 14 (Merkmale 3 bis\n3.2) gezeigt, die zwei Füllräume zur Aufnahme von Chips definiert (Merkmalsgruppe 4).\n\n34 Die Trennwand 14 ist jedoch nicht Bestandteil der Wand des Behälters. Merkmale 3.3 und 3.4 sind nicht verwirklicht.\n\n35 b) Die deutsche Offenlegungsschrift 30 17 042 (D2) betrifft eine Metalldose (Merkmal 1).\n\n36 Zur Vermeidung eines Deckelrings weist die Dose\neinen umlaufenden Flansch 4a an der Behälterwand auf,\nauf dem eine die Eingangsöffnung abdeckende Membran 5 angebracht werden kann.\n\n37 Figur 3 zeigt in einem Abstand zur Öffnung eine zur\nInnenseite des Behälters weisende entsprechende Einschnürung, die aus der Wand der Dose gebildet und in\ndiesem Bereich flach gepresst ist. Auf den sich durch die\nEinschnürung bildenden Flansch wird eine Membran aufgesiegelt. Hierdurch wird ein Füllraum im unteren Bereich\nder Dose definiert, der als besonders geeignet für die Aufnahme von in Beutel vorverpackten Füllgütern beschrieben wird (S. 5 Abs. 3 Z. 18-20). Im Bereich oberhalb der\nEinschnürung und unterhalb des Einsteckdeckels 7b ist zwar in Figur 3 ein\nSpalt erkennbar. Die Beschreibung verhält sich zu diesem Spalt indes nicht.\nEntgegen der Auffassung der Klägerin wird hierdurch kein zur Aufnahme von\nVerpackungsinhalt dienender Füllraum offenbart, der durch eine Trennwand\nvon dem unteren Raum getrennt wäre (vgl. S. 5 Abs. 3 Z. 13-22, S. 7 Z. 26 -\nS. 8 Z. 3).\n\n38 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im oberen\nBereich der Einsteckdeckel 7b aufgenommen wird. Der Einsteckdeckel ist als\nTeil des Behältnisses kein Inhalt gemäß Merkmal 4.2. Vielmehr ist der Einsteckdeckel ein Deckel zum Verschließen der Eingangsöffnung, der als Verschluss in die Öffnung greift (Merkmal 5) und als solcher Teil der Verpackung\nist. Damit ist jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 nicht gezeigt.\n\n39 c) Die französische Patentanmeldung 2 639 561 (D3) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 und 9 ebenfalls nicht vorweg. D3 offenbart einen zylindrischen Dosenkörper 12 und ein Verfahren zum Herstellen einer Metallverpackung mit nachgiebigem Verschluss 28 (Figur 1). Der Behälter verfügt\n\nan einem Ende über eine Öffnung, die eine ringförmige Randleiste 19 aufweist\nund die Befestigung eines Verschlusses 28 (opercule) mit einer Lasche 30 ermöglicht (S. 2 Abs. 4 Z. 17-30) (Merkmale 1, 2).\n\n40 Erfindungsgemäß weist der Behälter eine innere Sicke 17 (molure interne) auf, die axial gequetscht wird, um eine möglichst flache ringförmige Randleiste 19 zu erhalten (S. 4 Z. 6-9). Dieser Kranz definiert die Versiegelungsfläche des Verschlusses 28 (S. 4 Z. 11-13, Figur 9). Bei Figur 9 besteht die ringförmige Randleiste 19 aus zwei miteinander verspannten Teilen und ist mit einer inneren Hohlwulst 22 versehen (S. 6 Z. 29-35). Der Verschluss 28 wird an\nder Außenfläche der Ringleiste 19 heißversiegelt. Diese liegt in der Nähe der\nÖffnung des Dosenkörpers, ist jedoch von dieser zurückversetzt (S. 6 Z. 30 -\nS. 7 Z. 3). Die Eingangsöffnung wird von einer inneren Rolle 27 umrandet, welche dem Dosenkörper die scharfe Kante nimmt. Diese Rolle kann radial über\nihren gesamten Umfang gequetscht sein.\n\n41 Durch den Verschluss 28 wird im unteren Bereich des Behälters ein in\nsich geschlossener Füllraum geschaffen. Zwischen der Rolle 27 (roulé interne)\nund dem Verschluss 28 wird ein weiterer Raum 32 (espace) definiert, der über\neinen Öffnungsbereich verfügt (S. 6 Z. 36 - S. 7 Z. 8). Entgegen der Auffassung\nder Klägerin offenbart auch D3 hiermit jedoch nicht zugleich einen zweiten Füllraum gemäß Merkmalsgruppe 4, der durch eine Trennwand von dem Füllraum\nim unteren Bereich der Dose getrennt wäre. D3 enthält keinen Hinweis, dass\nauch der Raum 32 zur Befüllung mit Inhalt wie Lebensmitteln bestimmt ist. Er\nkann nach der Beschreibung (lediglich) dazu verwendet werden, eine Schutz-\n\nscheibe (disque protecteur) beispielsweise aus Karton aufzunehmen (S. 7).\nDiese den Verschluss vor Beschädigung schützende Schutzscheibe ist jedoch\nwiederum Teil des Behälters (der Verpackung) und nicht Verpackungsinhalt\ngemäß Merkmal 4.2.\n\n42 3. Der Gegenstand des Streitpatents wird nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt.\n\n43 a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund\nseines Fachwissens Anlass gehabt, bei dem Behälter nach der Entgegenhaltung D1 eine Trennwand aus einem Teil der Wand auszugestalten, kann dem\nnicht beigetreten werden. D1 offenbart einen zylindrischen Behälter, der zwei\nFüllräume aufweist, die Chips als Inhalt aufnehmen. Diese Füllräume werden\ndurch ein Trennelememt (divider 14) voneinander getrennt. Dieses wird wie in\nFigur 3c abgebildet in den Zylinder eingebracht. Nach der Beschreibung wird\neine Scheibe 40 aus einem Trennwandmaterial mit einem größeren Durchmesser als demjenigen des Körpers 12 durch einen Stempel 42 axial durch den\nFlanschbildner 38 in das Innere des Körpers gedrückt. Während die Scheibe 40\ndurch den Flanschbildner 38 getrieben wird, bewirken die sich annähernden\nWände des Werkzeuges 38, dass der Umfangsbereich der Scheibe 40 derart\ngefaltet wird, dass ein im Wesentlich kreisförmiger Flansch 44 mit einem Außendurchmesser gebildet wird, der etwa mit dem Innendurchmesser des Körpers 12 übereinstimmt. Da diese Vorgehensweise zu Falten und Kräuseln im\nRandbereich der Scheibe führt, kann der Umfangsbereich alternativ vor dem\nEinbringen eingekerbt werden (Abs. 20). Die Druckschrift gibt dem Fachmann\nindes keine Veranlassung, die Trennwand aus einem Teil der Wand gemäß\nMerkmalen 3.3 und 3.4 auszugestalten.\n\n44 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Ausgestaltung der\nMembran 28. Zum Schützen des Inhalts des Behälters ist der Öffnungsbereich\nan beiden Enden mit einer entfernbaren flexiblen Membran 28 versehen, die auf\ndie Enden des Körpers 12 gesiegelt und durch die Verschlüsse 24 und 26 be-\n\ndeckt werden. Die Membran wird zwar auf dem Außenring des Öffnungsbereichs befestigt (Figur 1). Der Fachmann wird jedoch nicht dazu angeregt, die\nAusgestaltung der Membran 28 auch für das anders gestaltete und eine andere\nFunktion erfüllende Trennelement 14 im Innern des Behälters zu wählen.\n\n45 b) Auch aus der D2 ergibt sich kein Hinweis auf die Möglichkeit, derart\nzu verfahren. Die beschriebene Metalldose offenbart in sämtlichen Ausführungsbeispielen (Figuren 1 bis 3) lediglich einen Füllraum unterhalb der Membran 5. Demgemäß hat der Fachmann keinen Grund, in der Membran 5 und\ndem sie tragenden Flansch eine Trennwand zu sehen, die zumindest potentiell\nzwei Füllräume voneinander abgrenzen könnte. Angesichts der auch in der D1\nhervortretenden unterschiedlichen Ausgestaltung von Verschlussmembranen\neinerseits und Trennwänden andererseits kann die objektive Eignung der auf\nden Flansch aufgesiegelten Membran, zur Trennung zweier Füllräume verwendet zu werden, die fehlende Anregung nicht ersetzen, einer solchen Membran\neine andere, neue Funktion zu verleihen.\n\n46 c) Über die fehlende Veranlassung hilft auch nicht die Entgegenhaltung\nD3 hinweg.\n\n47 Aus der D3 ergibt sich über die D2 hinaus lediglich ein Hinweis auf die\nMöglichkeit, im oberen Öffnungsbereich eine Schutzscheibe anzubringen, beispielsweise aus Karton, insbesondere, wenn kein zusätzlicher Deckel verwendet wird. Diese kann die Funktion haben, nicht nur den Verschluss zu schützen,\nsondern auch das Produkt zu kennzeichnen, was wiederum insbesondere dann\nsinnvoll ist, wenn ein Deckel fehlt, der diese Funktion übernehmen könnte. Da\ndie Schutzscheibe jedoch Teil des Behälters und gerade kein Inhalt ist, wie ihre\nSchutz- und Kennzeichnungsfunktion verdeutlicht, erhält der Fachmann daraus\nkeine Anregung, den freigelassenen Raum 32 mit Inhalt zu befüllen und wiederum mit einem Deckel zu verschließen. Auch die Beschreibung im Übrigen gibt\nkeine Anregung, den Raum 32 zu befüllen. Die in der Beschreibung aufgeführ-\n\nten Lebensmittel als Füllgut sind sämtlich zur Aufnahme im Füllraum unterhalb\ndes Verschlusses 28 gedacht (S. 3 Z. 10-19).\n\n48 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1\nZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.10.2016 - 3 Ni 9/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/x-zr-15-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/x-zr-15-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.160734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-19/x-zr-15-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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