{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190219BIIZR376.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-02-19","aktenzeichen":"II ZR 376/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 376/17\nvom\n\n19. Februar 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:190219BIIZR376.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nSunder und V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision im Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 10.000 €\n\nGründe:\n\n1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu\nverwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt.\n\n2 a) Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur\nErteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und\nKosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie\nauf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den\nWert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft\nVerurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen\nGeheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durch-\n\nsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben\n(st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94,\nBGHZ 128, 85, 87 ff.). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze\ngelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH,\nBeschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7).\n\n3 b) Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten eine den\nWert von 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.\n\n4 aa) Die Beklagte macht insgesamt einen Zeitaufwand von 248,5 Stunden\ngeltend. Für 213,5 Stunden möchte sie wenigstens Kosten von 100 € pro Stunde veranschlagt haben, da insoweit ein Rechtsanwalt aus der Sozietät Tätigkeiten vornehmen müsse.\n\n5 Abgesehen von der Frage, ob tatsächlich der gesamte von der Beklagten\ngeltend gemachte Zeitaufwand von 213,5 Stunden nur durch einen Rechtsanwalt erledigt werden könnte, kann hierfür nicht ein Stundensatz von mindestens\n100 € angesetzt werden. Vielmehr ist auch insoweit allein der Maximalbetrag\nvon 21 € pro Stunde entsprechend der Bestimmung für Zeugen in § 22 JVEG\nanzusetzen. Die von der Beklagten geltend gemachten Stundenbeträge für die\nrechtsanwaltliche Tätigkeit sind nicht ansatzfähig, da es nicht darauf ankommt,\nob die Beklagte die erforderlichen Arbeiten anderen zu diesen Sätzen in Rechnung stellen würde (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09,\nNJW-RR 2010, 786 Rn. 6). Personalkosten, die für die Auskunftserteilung für\nden Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten, können nur nach Maßgabe der Stundensätze\nangesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH,\nBeschluss vom 3. Juni 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 12).\n\n6 Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn es sich bei der geforderten\nAuskunftserteilung um berufstypische Leistungen handeln würde oder ein entsprechender Verdienstausfall vorläge (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008\n- IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80 Rn. 14; Beschluss vom 17. Dezember 2003\n- IV ZR 28/03, ZEV 2004, 290). Hier ist die Auskunfts- und Einsichtsgewährung\ngesellschaftsvertraglich begründet. Sie stellt keine typische rechtsanwaltliche\nBeratungsleistung im Verhältnis der Parteien zueinander dar.\n\n7 Die Beklagte kann auch nicht einen höheren Verdienstausfall geltend\nmachen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die zur Auskunft bzw. Einsicht erforderlichen Tätigkeiten vom Verpflichteten in der Freizeit erbracht werden können bzw. so erbracht werden können, dass ein Verdienstausfall nicht\neintritt. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm\ndies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und\nglaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14\nRn. 17). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft nicht so aufgeteilt werden können, dass ein Verdienstausfall durch die Auskunftserteilung\nund Einsichtsgewährung vermieden wird.\n\n8 bb) Eine Erhöhung des Betrags über 10.000 € hinaus wegen eines möglichen Geheimhaltungsinteresses kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon,\ndass die Beklagte insoweit nichts vorbringt, ist ein solches Geheimhaltungsinteresse auch deswegen nicht anzunehmen, da die Beklagte sich selbst im\nVerfahren darauf beruft, dass der Kläger sich die erforderlichen Informationen in\nseiner Zeit der Tätigkeit bei der Beklagten selbst hätte beschaffen können.\nDann ist eine besondere Beschwer der Beklagten durch die Einsichtsgewährung nicht anzuerkennen.\n\n9 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet,\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,\n\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien\nhat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544\nAbs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nSunder V. Sander\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2016 - 84 O 255/15 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 04.10.2017 - 18 U 103/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/ii-zr-376-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/ii-zr-376-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:39.207368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-19/ii-zr-376-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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