{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR662.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-02-19","aktenzeichen":"5 StR 662/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 662/18\n\nvom\n19. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR662.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 357 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 23. August 2018 – auch betreffend den Angeklagten N. – dahin geändert, dass\n\na) die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Z. die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung\nund gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten Z. führt –\nauch hinsichtlich des Angeklagten N. (§ 357 StPO) – zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Ergänzung\ndes Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich der Angeklagte Z. , der mittlerweile verstorbene Y. , der gesondert Verfolgte\nE. und der nicht revidierende Mitangeklagte N. , den Nebenkläger in\nseinem Firmengebäude unter Verwendung eines Messers und einer geladenen\nPistole zu überfallen, um das im Tresor verwahrte Bargeld zu erbeuten. Vom\nTatplan war sowohl die Aushändigung des Geldes durch den Nebenkläger als\nauch die eigenhändige Wegnahme umfasst.\n\n3 In Umsetzung des Vorhabens stürmten Z. und E. mit gezogenen Waffen auf den im Eingangsbereich seines Firmengebäudes mit der Tagesabrechnung beschäftigten Nebenkläger zu. Der Angeklagte hielt dem Nebenkläger das Messer an den Hals, während E. die Pistole auf dessen\nKopf richtete. Nachdem der Angeklagte die auf dem Tresen liegenden Tageseinnahmen von 600 Euro eingesteckt hatte, zerrten sie den Nebenkläger in den\nTresorraum und forderten ihn auf, den Tresor zu öffnen, um an die darin verwahrten rund 15.000 Euro „heranzukommen“. Da der Nebenkläger dem Ansinnen trotz der fortwährenden Drohungen nicht nachkam, schoss E. ihm aus\nein bis zwei Metern Entfernung in den rechten Oberschenkel. Anschließend\ndurchsuchten sie den infolgedessen zu Boden gegangenen Geschädigten nach\ndem Tresorschlüssel. Bevor sie diesen finden konnten, traf ein Warenausfahrer\n\ndes Nebenklägers auf dem Firmengelände ein. Z. und E. erkannten\nnun, dass das Vorhaben gescheitert war, und flüchteten.\n\n4 2. Das Landgericht hat das Geschehen bezogen auf die entwendeten\n600 Euro als besonders schweren Raub und bezogen auf die rund 15.000 Euro\nim Tresor als eine – in Tateinheit dazu stehende – versuchte besonders schwere räuberische Erpressung bewertet. Letzteres hält der rechtlichen Überprüfung\nnicht stand.\n\n5 Das Handeln des Angeklagten Z. und des gesondert Verfolgten\nE. war nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht auf die Herausgabe des\nim Tresor verwahrten Bargeldes durch den Nebenkläger, sondern auf dessen\nWegnahme gerichtet (Durchsuchung des Opfers nach dem Tresorschlüssel).\nDamit ist der zweite Teilakt des einheitlichen Überfallgeschehens als Versuch\neines besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23\nAbs. 1 StGB) zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 5 StR\n229/18 mwN). Treffen aber Versuch und Vollendung ein und desselben Delikts\nwie hier zusammen, tritt der Versuch zurück (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005\n– 5 StR 22/05, NStZ-RR 2005, 201, 202).\n\n6 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\ndem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nII.\n\n7 1. Die Strafaussprüche werden durch die Änderung des Schuldspruchs\nnicht berührt, da (auch) die Verwirklichung eines zurücktretenden Tatbestands\nbei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH,\nBeschluss vom 23. August 2011 – 4 StR 308/11) und der „hohe Wert der angestrebten Beute“ bei zutreffender rechtlicher Bewertung mit dem gleichen Gewicht als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 46 Abs. 2 StGB).\n\n8 2. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Urteil keine\nBestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in Frankreich aus Anlass der abgeurteilten Tat erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von\n§ 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen, da nur eine\nAnrechnung im Verhältnis von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom\n5. Ju-ni 2012 – 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271).\n\nIII.\n\n9 Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und seine sowie\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/5-str-662-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/5-str-662-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:29.927686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-19/5-str-662-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2019-02-19","dockets":["5 StR 662/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR662.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR662.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.02.2019 – 5 StR 662/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/5-str-662-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 23. August 2018 – auch betreffend den Angeklagten N. – dahin geändert, dass\n\na) die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Z. die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/22","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"22","label":"§ 22 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:29.927686+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}