{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR6.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-02-19","aktenzeichen":"3 StR 6/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 6/19\n\nvom\n\n19. Februar 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR6.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. August 2018\nwirksam zurückgenommen worden ist.\n\n2. Die mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 erneut eingelegte\nRevision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird\nals unzulässig verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt\nsowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat die\nVerteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 20. August 2018 fristgerecht\nRevision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1. November 2018 \"mit ausdrücklicher Ermächtigung\" des Angeklagten zurückgenommen. Mit Schreiben\nvom 4. Dezember 2018 hat der Angeklagte persönlich \"gegen die Rücknahme\nund das […] Urteil […] Beschwerde\" eingelegt und sinngemäß ausgeführt, er\nhabe die Verteidigerin nicht zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt.\n\n2 Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin wirksam zurückgenommen und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig; seine erneut eingelegte Revision ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"1. Die am 20. August 2018 eingelegte Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen worden. Die Verteidigerin hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung\nist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sie kann auch\nmündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschlüsse\nvom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185\nund vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487,\n488). Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 20. Dezember\n2018 dargelegt, unter welchen Umständen sie der Angeklagte\nunter anderem am 1. November 2018 über ihre Rechtsanwalts- und Notargehilfin zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt hatte. Dementsprechend habe sie noch am 1. November\n2018 die Revision zurückgenommen und den Angeklagten\nhierüber mit Schreiben vom selben Tag informiert (Sachakte\nBand III, S. 29 f.). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit\ndieser Angaben zu zweifeln, die vor dem Hintergrund des von\nder Verteidigerin beigebrachten Schreibens an den Mandanten vom 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 31) ein\nschlüssiges Bild ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; BGH, Beschlüsse\nvom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185\n\nund vom 14. Mai 1992 - 1 StR 264/92, BGHR StPO § 302\nAbs. 2 Rücknahme 6).\n\n2. Der Angeklagte hat die der Verteidigerin erteilte Ermächtigung\nauch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die\nRücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist\n(BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16,\nNStZ-RR 2017, 185, 186 und vom 8. Oktober 2015\n- 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Das vom Angeklagten\nselbst verfasste Schreiben vom 4. Dezember 2018 ging dem\nLandgericht jedoch erst am 13. Dezember 2018 (Sachakte\nBand III, S. 21) und damit nach Eingang der Rücknahmeerklärung am 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 3) zu.\n\n3. Da der Angeklagte durch das Schreiben vom 4. Dezember\n2018 die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Juni\n2018 - 3 StR 61/18, NStZ-RR 2018, 290, 291).\n\n4. Soweit das Schreiben des Angeklagten vom 4. Dezember\n2018 als erneute Revisionseinlegung anzusehen ist, ist diese\nunzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die\nwirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des\nRechtsmittels (Senat, aaO).\"\n\n3 Dem stimmt der Senat zu.\n\nSchäfer Wimmer Tiemann\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/3-str-6-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/3-str-6-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:29.845784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-19/3-str-6-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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