{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-02-19_3_StR_525_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR525.18.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-02-19","aktenzeichen":"3 StR 525/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 525/18\nvom\n19. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR525.18.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Februar 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung\nvon Verfahrensrügen für die Revision gegen das Urteil des\nKammergerichts vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher\nBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\nKriegswaffen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat\nRechtsanwalt S. am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist mit zwei Verfahrensbeanstandungen und der allgemeinen Sachrüge begründet. Zwei Tage\nnach Ablauf der Frist hat Rechtsanwalt Sch. namens des urlaubsabwesenden Rechtsanwalts A. für den Angeklagten zwei Verfahrensrügen\n\nerhoben, ein Verfahrenshindernis geltend gemacht und die Sachbeschwerde\nnäher ausgeführt. Nachdem der Generalbundesanwalt auf die Unzulässigkeit\nder von Rechtsanwalt Sch. nicht fristgerecht ausgeführten Verfahrensrügen\nhingewiesen hatte, hat der Angeklagte durch Rechtsanwalt A. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur - ergänzenden - Revisionsbegründung\nbeantragt, weil er infolge eines Büroversehens der Kanzlei dieses Verteidigers,\nin der die Revisionsbegründungsfrist falsch notiert worden sei, die Frist unverschuldet versäumt habe.\n\n2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein begehrt, um trotz Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist die weiteren Verfahrensrügen anzubringen.\nDa der Senat die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und\nim Rahmen der bereits auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils die verspätet eingegangenen materiellrechtlichen Beanstandungen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n15. März 2001 - 3 StR 57/01, juris Rn. 2), ist die Fristversäumung insoweit ohne\nBelang.\n\n3 Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwalt S. rechtzeitig erhobenen Rügen der\nVerletzung formellen und materiellen Rechts frist- und formgerecht begründet\nworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1,\n44; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3;\nvom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7). Dass\nder Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen nur einer\ndie Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden beachtet, der andere sie indes versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der\nRevision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein\n\neinziges Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (s. BGH,\nBeschlüsse vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03, juris Rn. 6 f.; vom 13. November\n2007 - 3 StR 341/07, StV 2008, 301). Eine von der Rechtsprechung anerkannte\nbesondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von\nVerfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht\nvor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich\nerscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93,\nBGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07,\nNStZ-RR 2008, 18; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14). Der hiesige Fall ist im Ergebnis nicht anders als derjenige zu behandeln, dass ein Verteidiger für den Angeklagten einige Verfahrensrügen\nrechtzeitig erhebt, weitere - ohne dessen Verschulden - nicht.\n\n4 2. Die beiden Verfahrensbeanstandungen hätten auch in der Sache aus\nden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen\nkeinen Erfolg. Zur Rüge der Verletzung des Unverzüglichkeitsgebots nach\n§ 115 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat:\n\n5 Die Regelung des § 115 Abs. 1 StPO begründet kein absolutes Verbot\npolizeilicher Beschuldigtenvernehmungen zwischen Festnahme und Haftvorführung. Zwar rechtfertigen polizeiliche Ermittlungshandlungen, namentlich eine\nBeschuldigtenvernehmung, nicht die Verzögerung der Vorführung vor den Haftrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, BGHR\nStPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14,\nBGHSt 60, 38, 42 f.; ferner BGH, Urteile vom 17. November 1989\n- 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188; vom 28. Juni 2018 - 3 StR 23/18, NStZ 2018,\n734, 735; KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 4; BeckOK StPO/Krauß, § 115\nRn. 4). Hier führte die Vernehmung des Angeklagten, die auf sein Drängen\n\nstattfand, jedoch nicht dazu, dass er verzögert zum Ermittlungsrichter des\nBundesgerichtshofs verbracht wurde. Sie wurde dementsprechend umgehend\nabgebrochen, als seine Vorführung möglich war (s. UA S. 49 ff.).\n\n6 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; auch das geltend\ngemachte Verfahrenshindernis liegt nicht vor (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat\nder Senat die jeweiligen Ausführungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt.\n\nSchäfer Gericke Tiemann\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/3-str-525-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-19/3-str-525-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:29.813100+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-19/3-str-525-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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