{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-12-18_2_StR_194_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:181219U2STR194.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-12-18","aktenzeichen":"2 StR 194/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 194/19\nvom\n\n18. Dezember 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:181219U2STR194.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember\n2019, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZeng,\nDr. Grube,\nSchmidt,\nWenske,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\nRechtsanwältin – in der Verhandlung –\nals Verteidigerin des Angeklagten F. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Rostock vom 11. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Einziehung von Taterträgen oder des Wertersatzes abgesehen worden ist.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als\nJugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Herbeiführens\neiner Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit „besonders schweren Diebstahls“ in\nacht Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in vier Fällen und\nwegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten F.\nhat es wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit „besonders schweren Diebstahls“ in fünf Fällen und wegen Raubes in Tateinheit\nmit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Von\n\nder Einziehung von Taterträgen oder des Wertersatzes hat es gegenüber beiden Angeklagten abgesehen.\n\n2 Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 24. September 2019 auf die\nRevision des Angeklagten M. das Urteil, soweit es ihn betrifft, wegen\neiner durchgreifenden Verfahrensrüge aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n3 Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet mit ihren – auf die Einziehungsentscheidung beschränkten – Revisionen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertersatzes der durch die Straftaten erlangten Taterträge abgesehen hat.\n\n4 Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n5 1. Die Rechtsmittel sind gemäß § 344 Abs. 1 StPO wirksam auf die\nNichtanordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertersatzes beschränkt, weil insoweit die Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt\ngeprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17,\nNJW 2018, 2141; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 12, jweils mwN).\n\n6 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertersatzes abzusehen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n7 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten\ndurch die Straftaten jeweils Mitverfügungsgewalt an dem aus den gesprengten\nAutomaten entnommenen Bargeld sowie – soweit sie tatbeteiligt waren – jeweils alleinige Verfügungsgewalt an den durch die Raubtaten an sich genommenen Gegenständen und Bargeld erlangt; der Angeklagte M. hat\n\ndarüber hinaus in einem Fall an den aus einem Drogeriemarkt entwendeten\nParfumartikeln Mitverfügungsgewalt erlangt.\n\n8 b) Das Landgericht hat von einer Einziehung der Taterträge bzw. des\nsich im oberen vierstelligen Bereich bezifferbaren Wertersatzes abgesehen,\nweil eine solche Entscheidung „einer sanktionierenden Vermögenseinbuße“\ngleichkäme; dieses widerspräche dem im Jugendrecht geltenden Grundsatz,\nwonach die Angeklagten „vor finanziellen Belastungen mit negativen Auswirkungen für die zukünftige Entwicklung zu schützen“ seien.\n\n9 c) Diese Erwägung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. Das Landgericht\nhat die – auch erzieherische – Bedeutung der nach dem Gesetz auch im Jugendstrafrecht zulässigen Einziehung rechtsfehlerhaft nicht hinreichend bedacht.\n\n10 aa) Die Einziehung ist nach ständiger Rechtsprechung keine Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. August\n2002 – 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369). Ihr fehlt es daher schon an dem – vom\nLandgericht rechtsfehlerhaft angenommenen – Strafcharakter (vgl. nur BGH,\nBeschluss vom 3. März 2019 – 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891, 1894; Wiedner\nin Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 73 StGB Rn. 9\nmwN).\n\n11 bb) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung der in §§ 73 ff.\nStGB vorgesehenen Maßnahmen auch im Jugendstrafrecht gemäß § 2 Abs. 2\ni.V.m. § 8 Abs. 3 JGG zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Wert noch\nim Vermögen des Jugendlichen oder des nach Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwachsenden vorhanden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom\n11. Juli 2019 – 1 StR 467/18, NStZ 2019, 682, 683 mwN). Dementsprechend\nsieht das Jugendgerichtsgesetz in § 76 Satz 1 JGG für das vereinfachte Ju-\n\ngendverfahren die Anordnung der Einziehung vor. Dass die Einziehung nach\nden §§ 73 ff. StGB eine zulässige Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 JGG ist,\nsetzt auch § 459g StPO voraus, der unter anderem Regelungen für die Vollstreckung dieser Nebenfolge enthält. Vom Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3\nSatz 1 JGG nimmt § 6 JGG – als Ausnahmevorschrift – lediglich die dort genannten Nebenfolgen aus (vgl. auch MüKo-StGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG Rn. 6;\nBeckOK-JGG/Gertler/Kunkel/Putzke, 15. Ed., §8 Rn. 8; NK-JGG/\nOstendorf, 10. Aufl., § 6 Rn. 2). Diese gesetzgeberische Entscheidung kann\nnicht allein mit dem allgemeinen Hinweis auf erzieherische Interessen unterlaufen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt\n55, 174, 177 zu §§ 73 ff. StGB aF).\n\n12 d) Ob die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht zwingend anzuordnen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18,\nNStZ 2019, 682 ff.; andererseits: Senat, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR\n262/18, NStZ 2019, 221, 222; BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19, juris\nRn. 5 ff. mwN; Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 475/18), muss der Senat hier nicht entscheiden. Unbeschadet dessen, dass das Landgericht schon\ngar nicht erwogen hat, eine Ermessensentscheidung zu treffen, kann der Senat\ndie Einziehungsentscheidung auch nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\nnachholen. Den Urteilsgründen ist schon nicht durchgehend hinreichend zu\nentnehmen, in welcher genauen Höhe Taterträge erlangt sind, ob die erlangten\n\nTaterträge, insbesondere die erbeuteten Gegenstände, noch im Besitz der Angeklagten vorhanden sind oder ob insoweit die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Betracht kommt. Der Senat hat deshalb auch die entsprechenden Feststellungen aufgehoben.\n\nFranke Zeng Grube\n\nSchmidt Wenske","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-18/2-str-194-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459g","ref_norm":"459g","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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