{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-12-18_3_StR_575_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:181219B3STR575.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-12-18","aktenzeichen":"3 StR 575/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 575/19\n\nvom\n18. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2019:181219B3STR575.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n18. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen verletzte der erheblich alkoholisierte und\nalkoholabhängige Angeklagte einen Freund, mit dem er zuvor gemeinsam\nAlkohol konsumiert hatte, mit einem Messer, indem er ihm direkt unterhalb des\nKiefers in den Hals stach.\n\n3 Das sachverständig beratene Landgericht ist auf der Grundlage einer\ndurch Rückrechnung bestimmten Blutalkoholkonzentration von 2,9 Promille davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte\ntrotz der aufgrund seiner Alkoholsucht herabgesetzten Widerstandskraft selbstverantwortlich begonnen habe, sich zu betrinken, denn er habe bei Trinkbeginn\nkeine Entzugserscheinungen gehabt und anschließend aus Langeweile weitergetrunken. Aufgrund einer Verurteilung aus dem Jahr 2001 habe er voraussehen können, dass er unter Alkoholeinfluss zur Begehung von Straftaten\nneige.\n\n4 2. Während der Schuldspruch keiner Beanstandung unterliegt, hält der\nStrafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Absehen von einer\nStrafrahmenmilderung begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n5 a) Ob eine fakultative Milderung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB vorzunehmen ist, hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller\n\nUmstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei\nverminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der\nSchuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert sind, sodass\nregelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen\nist, wenn dem nicht andere schulderhöhende Umstände entgegenstehen, die\ndiese Schuldminderung kompensieren (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni\n2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 Rn. 4; Beschlüsse vom 22. Mai 2019\n- 1 StR 651/18, juris Rn. 17; vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247\nRn. 42 mwN). Nach diesen Maßstäben ist das Absehen von der Strafmilderung\nnicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände maßgeblich\ndarauf abstellt, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete. Denn\ndas selbst verschuldete - und deshalb dem Täter vorwerfbare - Sich-Betrinken\nstellt einen schulderhöhenden Umstand dar, der bereits für sich genommen die\nerhebliche Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kompensieren kann (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 43 ff.). Seine Trunkenheit ist dem Täter aber dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er\nalkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008\n- 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 Rn. 4; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR\n479/07, NStZ 2008, 330; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 21 Rn. 26 mwN). Eine\nAlkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender\nUmstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol auf Grund\neines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt,\nder seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu\nwiderstehen, einschränkt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 3 StR\n\n479/03, NStZ 2004, 495 Rn. 4; vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ\n2008, 330).\n\n6 b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich\nerscheinen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit nicht\noder jedenfalls nur eingeschränkt fähig war, dem Alkoholkonsum zu widerstehen. Das Landgericht hat in seinen Erwägungen zur Strafrahmenverschiebung\nausschließlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte an diesem Tag mit dem\nKonsum von Alkohol begonnen habe, obwohl er nicht an Entzugserscheinungen gelitten habe, woraus es den nicht näher begründeten Schluss gezogen\nhat, dass er trotz der festgestellten Alkoholabhängigkeit bei Trinkbeginn in der\nLage gewesen sei, eigenverantwortlich hierüber zu entscheiden. Diese Wertung\nsteht aber in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Feststellung einer zur\nTatzeit vorliegenden schweren Substanzkonsumstörung in Form einer Alkoholabhängigkeit (ICD10 - F10.2), aufgrund derer der Angeklagte dem Trinken nur\neine herabgesetzte Widerstandskraft entgegensetzen konnte. Der Sachverständige, dem die Strafkammer gefolgt ist, hat insoweit ausgeführt, dass bei\ndem Angeklagten bei Alkoholmangel ein ausgeprägtes Verlangen nach Alkohol\nbestehe und es zu körperlichen Entzugserscheinungen komme, mehrere Versuche des Angeklagten, den Alkoholkonsum einzuschränken oder einzustellen,\nmisslungen seien, er trotz negativer Konsequenzen im familiären und beruflichen Bereich weitertrinke, es zu deutlichen Kontrollverlusten komme und er\nmehr trinke, als er sich vorgenommen habe.\n\n7 3. Um dem neuen Tatrichter eine in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, ist auch die Entscheidung, von einer Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, aufzuheben.\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Anstötz\n\nVorinstanz:\nKleve, LG, 08.07.2019 - 309 Js 179/18 140 Ks 3/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-18/3-str-575-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-18/3-str-575-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:35.584765+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-18/3-str-575-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2019-12-18","dockets":["3 StR 575/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:181219B3STR575.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-12-18_3_StR_575_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:181219B3STR575.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – 3 StR 575/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-18/3-str-575-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:35.584765+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}