{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR196.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-09-18","aktenzeichen":"2 StR 196/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 196/19\n\nvom\n18. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR196.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1.a) und 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 18. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2018\n\na) im Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert,\ndass der Angeklagte unter Wegfall der verhängten Einzelstrafen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\nzu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 Euro\nverurteilt wird;\n\nb) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt. Darüber hinaus hat\nes die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts des Angeklagten gestützte Revision gegen dieses Urteil hat in dem aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich wegen zweier tatmehrheitlich begangener\nTaten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\n4 Bei dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich nach natürlicher Betrachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit. Schon nach\nseinem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Handeln des Angeklagten, der\nsich dem Verbringen zur Bahnhofswache zur Durchführung einer Identitätsfeststellung mit Gewalt gegen die beiden Polizeibeamten zu entziehen versuchte,\nwegen seines räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als ein einheitlicher\nVorgang dar. Auf der Grundlage der Feststellungen ist daher von Tateinheit im\nSinne einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Dass sich die Tat gegen\nzwei Polizeibeamte richtete, ist nach dem Rechtsgut des § 113 StGB unerheb-\n\nlich (vgl. BGH VRS 57, 277). Ebenso wenig steht der Annahme von Tateinheit\nentgegen, dass durch die zugleich begangenen versuchten Körperverletzungen\nzum Nachteil der Beamten auch jeweils deren höchstpersönliches Rechtsgut\nder körperlichen Unversehrtheit angegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom\n28. April 1992 – 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2).\n§ 265 Abs. 1 StPO hindert eine Schuldspruchänderung nicht, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstrafen\nnach sich. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung von § 354\nAbs. 1 StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe als Einzelstrafe bestehen, da\nausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht allein aufgrund geänderter\nKonkurrenzverhältnisse auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal der enge zeitlich, sachliche und situative Zusammenhang der Taten bei der Bildung\nausdrücklich berücksichtigt worden ist und die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung den Schuldumfang unberührt lässt (st. Rspr., vgl. etwa BGH,\nBeschluss vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, juris Rn. 4).\n\n6 3. Das Landgericht hat es versäumt, eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17, BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 2). Hierzu bestand aber Veranlassung, weil die Feststellungen zu\nden wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten es nahelegen, dass er den\nBetrag der Geldstrafe aus laufendem Einkommen oder Vermögen nicht sofort\n\nbegleichen kann. Die insoweit unterbliebene Entscheidung ist regelmäßig dem\nTatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 4 StR\n292/18, NStZ-RR 2019, 72, 73) und muss von ihm nachgeholt werden.\n\nFranke Krehl Grube\n\nSchmidt Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-18/2-str-196-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-18/2-str-196-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:25.314794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-18/2-str-196-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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