{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2019-09-18_1_StR_217_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:180919B1STR217.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-09-18","aktenzeichen":"1 StR 217/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 217/19\n\nvom\n18. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:180919B1STR217.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 18. September 2019 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil vom\n29. September 2015 vom Vorwurf dreier Fälle des sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, freigesprochen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Nebenklägerin wegen\ndurchgreifender Rechtsfehler in der Beweiswürdigung aufgehoben (Urteil vom\n16. Juni 2016 – 1 StR 50/16). Das Landgericht hat den Angeklagten nun wegen\nsexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer hat es\nangeordnet, dass hiervon zwei Monate als vollstreckt gelten. Der Angeklagte\nbeanstandet die Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Zeitraum vom\n21. September 2007 bis 20. Mai 2008 zu drei sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die damals 14-jährige Nebenklägerin, bei der es sich – was das\nLandgericht nicht abschließend klären konnte – entweder um die leibliche Tochter des Angeklagten oder die Tochter seiner Schwester handelte. Die in Kamerun geborene Nebenklägerin wurde im Alter von fast vier Jahren nach Deutschland mitgenommen und lebte in der Familie des Angeklagten und seiner Ehefrau. Sie wurde von der Ehefrau des Angeklagten adoptiert. Nach den Urteilsfeststellungen legte sich der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe zu der Nebenklägerin ins Bett und rieb seinen Penis an ihrem Körper, indem er beischlafähnliche Bewegungen mit seinem Unterleib machte. Im Fall 2 der Urteilsgründe\numarmte er die Nebenklägerin und streichelte und knetete ihre Brüste oberhalb\ndes T-Shirts, das sie trug. Im Fall 3 der Urteilsgründe forderte der Angeklagte\ndie in ihrem Bett liegende Nebenklägerin auf, „ihre Beine auseinander zu machen“. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, drückte er mit beiden Händen ihre Oberschenkel auseinander und griff ihr mit einer Hand in der Unterhose an ihre Vulva. Sodann führte er einen Finger in ihre Scheide ein, wobei sie\nSchmerzen erlitt. Dort beließ er seinen Finger einige Sekunden lang. Sodann\nzog er den Finger wieder heraus, legte sich bäuchlings auf die auf dem Rücken\nliegende Nebenklägerin und führte mit erregtem Glied beischlafähnliche Bewegungen aus.\n\n3 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hält\nden Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der Angaben der Nebenklägerin für\nüberführt (UA S. 17). Im Rahmen seiner Überzeugungsbildung hat sich das\nLandgericht auf eine von ihm vorgenommene Glaubhaftigkeitsanalyse der An-\n\ngaben der Nebenklägerin gestützt und dabei auch berücksichtigt, dass ihre –\nallerdings nicht uneingeschränkt konstanten (UA S. 55 ff.) – Angaben mit denjenigen der Ehefrau des Angeklagten im Einklang stehen.\n\nII.\n\n4 Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie leidet\nan einem durchgreifenden Erörterungsmangel.\n\n5 1. Steht hinsichtlich der Tatvorwürfe „Aussage gegen Aussage“, müssen\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Urteilsgründe erkennen\nlassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen\nkönnen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 Rn. 14, BGHSt 44, 153, 159). Diesen Anforderungen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht stand, weil\nes den möglichen Zusammenhang zwischen den von den Schwestern der Nebenklägerin gegen den Angeklagten in den Jahren 2014 bzw. 2015 und den\nbereits im Jahr 2012 erhobenen verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen der\nNebenklägerin nicht erkannt hat.\n\n6 2. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten war im November\n2012 durch eine Strafanzeige der Nebenklägerin in Gang gekommen. Sie gab\nan, sich erst zur Anzeige entschlossen zu haben, als sie mitbekommen habe,\ndass sich die Ehefrau des Angeklagten von diesem trennen würde. Sie habe\nnicht daran schuld sein wollen, dass die Ehe der Eltern wegen ihrer Missbrauchsvorwürfe gegen den Angeklagten auseinandergehe (UA S. 69). Das\nLandgericht hat es für die Überzeugungsbildung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe als bedeutungslos angesehen, ob die gegen den\nAngeklagten erhobenen Vorwürfe, er habe auch seine beiden Kinder L. ,\n\ngeboren im Februar\n1997, und M. , geboren im April 2006, sexuell im Kindesalter missbraucht, zutreffen (UA S. 77). Beide Geschwister der Nebenklägerin hatten\nnach den Feststellungen des Landgerichts in den Jahren 2014 und 2015 den\nAngeklagten ebenfalls beschuldigt, sie sexuell missbraucht zu haben. M.\n\nhatte mithilfe zweier Puppen sexuelle Übergriffe des Angeklagten dargestellt\nund erklärt, dass der Angeklagte sie beim Zubettgehen und nach der Dusche\nan der Brust und im Schambereich berührt habe (UA S. 78). L.\nhatte gegenüber der Polizei angegeben, sie sei vom Angeklagten 13 Jahre zuvor vergewaltigt worden (UA S. 79). Die wegen dieser Vorwürfe eingeleiteten\nErmittlungsverfahren wurden mangels Tatnachweises gemäß § 170 Abs. 2\nStPO eingestellt; im vorliegenden Verfahren haben die beiden Schwestern der\nNebenklägerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.\n\n7 3. Das Landgericht hat ausgeschlossen, dass die Tatvorwürfe der\nSchwestern der Nebenklägerin Anlass geben könnten, an der Richtigkeit der\nAngaben der Nebenklägerin zu den verfahrensgegenständlichen Taten zu zweifeln (UA S. 77). Denn zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Nebenklägerin und auch noch bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung am\n3. März 2014 sei innerhalb der Familie Z. noch kein Verdacht geäußert\nworden, dass der Angeklagte (auch) M. und L. missbraucht\nhaben könnte (UA S. 81). Die Verengung der Betrachtung auf die Frage eines\nzeitlichen Zusammenhangs lässt jedoch besorgen, das Landgericht könnte\nübersehen haben, dass im Falle einer Falschbelastung des Angeklagten durch\ndie Schwestern der Nebenklägerin gleichwohl Rückschlüsse auf eine mögliche\nFalschbelastung seitens der Nebenklägerin in Betracht kommen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dieselben Gründe, die zu einer Falschbelastung sei-\n\ntens der Schwestern in den Jahren 2014 und 2015 geführt haben können, auch\nbei der Nebenklägerin im Jahr 2012 vorgelegen haben können. Das Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob im Falle einer Falschbelastung des Angeklagten durch die beiden Schwestern der Nebenklägerin die falschen Vorwürfe darauf beruhten, dass die Ehefrau des Angeklagten sie hierzu veranlasst hatte. Denn eine solche Veranlassung zu einer Falschaussage könnte ein Indiz\ndafür sein, dass die Ehefrau des Angeklagten auch bereits im Jahr 2012 die\nNebenklägerin zu einer Falschaussage verleitet haben könnte. Mit dieser Möglichkeit hätte sich das Landgericht schon deshalb auseinandersetzen müssen,\nweil es nach den Feststellungen des Landgerichts der Ehefrau des Angeklagten\nals gläubiger Christin ein Anliegen war, sich auch nach Kirchenrecht von dem\nAngeklagten zu lösen, und sie deshalb im Jahr 2018 in der Klagebegründung\ngegenüber dem Interdiözesanen Offizialat\nE. den Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Angeklagten auf seine\nihr verheimlichte pädophile Veranlagung stützte (UA S. 74). Weder der zeitliche\nAbstand zwischen der Strafanzeige der Nebenklägerin und der Klage der Ehefrau des Angeklagten auf Feststellung der Ehenichtigkeit (UA S. 74) noch der\nUmstand, dass sich die Ehefrau des Angeklagten von ihm erst im Sommer\n2014 endgültig trennte (UA S. 75), machten die Erörterung dieser Möglichkeit\nentbehrlich.\n\n8 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Erörterungsmangel beruht.\n\nRaum Jäger Hohoff\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-18/1-str-217-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-18/1-str-217-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.401962+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-18/1-str-217-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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