{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR235.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-07-18","aktenzeichen":"5 StR 235/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 235/19\nvom\n18. Juli 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR235.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Januar 2019 aufgehoben\n\n1. im Fall II.2 der Urteilsgründe,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\n3. soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen seine\nVerurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen zu Fall II.2 der Urteilsgründe entschloss sich\nder Angeklagte, der exzessiv Alkohol zu sich nimmt und auch am Tattag Alkohol getrunken hatte, abermals eine Gruppe Jugendlicher aufzusuchen. Deren\nHabe hatte er mit dem Mitangeklagten W. unter Einsatz von Gewalt kurz\nzuvor bereits auf Drogen durchsucht, da er von einem Drogenkonsum der Jugendlichen ausging und diesen aufgrund seiner eigenen Drogenerfahrung „eine\nLektion erteilen“ wollte. Nachdem er keine Betäubungsmittel auffinden konnte\nund sich mit dem Mitangeklagten W. zunächst von der Gruppe entfernt\nhatte, wollte er nunmehr eine Antwort auf die Frage erzwingen, weshalb einige\nJugendliche während des vorangehenden Geschehens weggelaufen seien.\nHierzu packte er den Zeugen T. an den Haaren und hielt ihm eine abgebrochene Glasflasche an den Kopf. Er forderte ihn zudem auf, den weggelaufenen Zeugen D. zurückzuholen. Der Zeuge T. kam dem Verlangen nicht\nnach. Der Angeklagte, der weiterhin eine Antwort auf seine Frage und die\nRückkehr des Zeugen D.\nerreichen wollte, äußerte nunmehr, dass er weiterhin nicht glaube, die Jugendlichen hätten keine Drogen bei sich gehabt. „Obwohl sich seine Drohung mit der\nFlasche auf diese Äußerung nicht erstreckt hatte,“ zeigte der Zeuge T. dem\nAngeklagten den Inhalt seiner Bauchtasche. Als der Angeklagte festgestellt hatte, dass sich darin Marihuana befand, war er „sehr zufrieden, dass er sich in\nBezug auf die Drogen nicht geirrt hatte“ und ließ von dem Zeugen T. ab.\n\nII.\n\n3 Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung im Fall II.2\nder Urteilsgründe unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch das\nAbsehen von einer Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand.\n\n4 1. Das Landgericht hat bei der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht bedacht.\n\n5 Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich\naus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl.\ndazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 – 5 StR 150/18; vom 13. März 2018\n– 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468; vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 393/17; Urteil\nvom 11. April 2018 – 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199). Das Urteil verhält\nsich nicht zu der Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. BGH,\nBeschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.), insbesondere dazu, ob er davon ausging, er könne die von ihm angestrebten Nötigungsziele durch Aufrechterhaltung der Drohung noch erreichen. Es kann daher nicht\nbeurteilt werden, ob der Versuch der Nötigung unbeendet, beendet oder aufgrund Fehlschlags nicht mehr rücktrittsfähig war. Da im Falle eines unbeendeten Versuchs der Angeklagte mit Ablassen vom Zeugen T. nach § 24 Abs.\n1 Satz 1 Variante 1 StGB durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Versuch der Nötigung strafbefreiend zurückgetreten\nwäre, durfte dies nicht dahinstehen. Dass der Angeklagte hinsichtlich seiner\nVermutung über den Drogenkonsum der Jugendlichen – die jedenfalls ursprünglich von ihm erstrebte – Bestätigung erlangen konnte, schließt die Mög-\n\nlichkeit eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch nicht aus (vgl. zur außertatbestandlichen Zielerreichung BGH, aaO, S. 230 f.).\n\n6 2. Der Wegfall der für den Fall II.2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe die\nGrundlage.\n\n7 3. Das Landgericht hat nicht über die Anwendung von § 64 StGB entschieden. Es hat trotz der festgestellten erheblichen und andauernden Suchtproblematik des Angeklagten sowie dessen Alkoholisierung im Zeitpunkt der\nTatbegehung keine Ausführungen zur Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB getroffen. Dies stellt eine Lücke\ndes Urteils und damit einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (st. Rspr.; vgl. etwa\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 56/19 mwN).\n\n8 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung des § 64 StGB auch nicht von seinem\nRechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n9 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen durch neue ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.\n\nMutzbauer König Berger\n\nMosbacher RiBGH Köhler ist wegen\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\nMutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-18/5-str-235-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-18/5-str-235-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:32.109872+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-18/5-str-235-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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