{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR29.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-07-18","aktenzeichen":"4 StR 29/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 29/19\n\nvom\n18. Juli 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR29.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts – bezüglich § 421 StPO mit dessen Zustimmung – und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 13. September 2018 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass von einer Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen abgesehen wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin vier Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat\nes die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und Waffen sowie die „erweiterte Einziehung von Wertersatz“ – insoweit geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass eine Einziehung des\nWertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB angeordnet wurde – bezüglich eines Geldbetrages von 5.400 Euro gegen den Angeklagten allein und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 14.200 Euro gegen ihn als Gesamt-\n\nschuldner mit dem früheren Mitangeklagten N. angeordnet. Gegen dieses\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Der Senat sieht aus prozessökonomischen Gründen – zur Vermeidung\neiner anderenfalls erforderlichen Zurückverweisung der Sache nur wegen der\nEinziehungsentscheidung – mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab.\nAus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in den der\nEinziehungsentscheidung zugrundeliegenden Fällen III. 1, III. 2 und III. 4 der\nUrteilsgründe tatsächlich Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften erhielt.\n\n3 Im verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet,\nweil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem\nNachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nQuentin Roggenbuck RiBGH Cierniak\nist wegen Krankheit\nan einer Unterschriftsleistung gehindert.\nQuentin\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-18/4-str-29-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-18/4-str-29-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:33.036045+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-18/4-str-29-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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