{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:180619BXZA1.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-06-18","aktenzeichen":"X ZA 1/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nX ZA 1/19\nvom\n\n18. Juni 2019\n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2019:180619BXZA1.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski,\nund Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom\n21. Januar 2019 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin ist durch Urteil des Landgerichts Mühlhausen\nvom 4. Dezember 2018 zur Zahlung von 40.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt worden. Das Urteil ist ihrem Prozessbevollmächtigten\nam 10. Dezember 2018 zugestellt worden. Am 4. Januar 2019 ist beim Berufungsgericht ein mit \"Berufung\" überschriebener Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten eingegangen, in dem es heißt, dass gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt werde, dass dies aber nur für den Fall der - zugleich beantragten - Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten solle; die Erklärung über\ndie wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde\nunverzüglich nachgereicht.\n\n2 Diese Erklärung und die zugehörigen Unterlagen sind am 15. Januar\n2019 beim Berufungsgericht eingegangen.\n\n3 Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 21. Januar\n2019 als unzulässig verworfen; das Prozesskostenhilfegesuch hat es mit Beschluss vom gleichen Tag unter Bezugnahme auf den Verwerfungsbeschluss\nmangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.\n\n4 Die Antragstellerin möchte gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde\neinlegen und dafür Prozesskostenhilfe gewährt bekommen.\n\n5 II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.\n\n6 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung\nverwerfenden Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114\nAbs. 1 ZPO).\n\n7 a) Die Einlegung der Berufung \"unter der Bedingung der Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe\" führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit des\nRechtsmittels. Das beruht darauf, dass eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht oder\nnur in Raten aufbringen kann, sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst darauf beschränken kann, innerhalb der Berufungsfrist einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beim\nBerufungsgericht einzureichen; die Berufungseinlegung darf sie dann bis zur\nEntscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen. Grundsätzlich\ndarf die Berufung dementsprechend nicht verworfen werden, bevor über den\nProzesskostenhilfeantrag entschieden worden ist, wodurch dem Antragsteller\ndie Möglichkeit erhalten bleibt, das Rechtsmittel gleichwohl auf eigenes Kosten-\n\nrisiko einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12,\nNJW-RR 2013, 509 Rn. 10 mwN).\n\n8 b) Das Berufungsgericht hat die Berufung zwar am gleichen Tag\nverworfen, an dem es das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Dies rechtfertigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für\ndie Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem gegebenen\nSach- und Streitstand aber nicht. Das Berufungsgericht hat sich dazu nach dem\nZusammenhang der Gründe aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt gesehen, derzufolge mit der Verwerfung der Berufung\nnach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur zugewartet werden\nmuss, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines\nAntrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH aaO Rn. 10), und\nes hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist.\n\n9 Mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit hätte die\nAntragstellerin in diesem Sinne vernünftigerweise nur dann nicht rechnen müssen, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist ein vollständiges Gesuch mitsamt\nder nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Belegen eingereicht hätte. Daran fehlt es jedoch. Nach den im Verwerfungsbeschluss getroffenen Feststellungen sind ihre Erklärungen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erst am 15. Januar\n2019 beim Berufungsgericht eingegangen. Dies entspricht der Aktenlage. Der\nan das Berufungsgericht adressierte Schriftsatz mit der Erklärung der Antragstellerin nach § 117 Abs. 2 ZPO datiert zwar vom 10. Januar 2019, trägt aber\nden Eingangsstempel vom 15. Januar 2019.\n\n10 c) Danach hätte das Prozesskostenhilfegesuch für die Durchführung\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens allenfalls dann hinreichende Aussicht auf\nErfolg, wenn der Antragstellerin durch die zeitgleiche Verwerfung der Berufung\ndie Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, in entsprechender Anwendung von\n§§ 517, 519 ZPO wegen der verspätet eingereichten Erklärungen nach § 117\nAbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken. Dazu hätte es\nindes eingehender Auseinandersetzung mit den Ursachen dafür bedurft, warum\ndie Unterlagen erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen\nsind, und der Darlegung, dass die Antragstellerin alles Zumutbare getan hatte,\num den Zugang innerhalb der Berufungsfrist zu gewährleisten. Daran fehlt es\njedoch. In dem Entwurf für einen Rechtsbeschwerdeschriftsatz wird insoweit nur\npauschal behauptet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Beklagten sei dem Berufungsgericht am 10. Januar 2019\ndurch Boten übersandt worden. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich; einen Hinweis auf die Übermittlung durch Boten an das Berufungsgericht\nenthält der Schriftsatz vom 10. Januar 2019 nicht; eine Erklärung dafür, warum\ndie Unterlagen erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen\nsind, obwohl sie am 10. Januar 2019 mit Boten gesandt worden sein sollen,\nenthält das Prozesskostenhilfegesuch nicht.\n\n11 d) Der Umstand, dass der Hinweis der Vorsitzenden des Berufungssenats vom 4. Januar 2019, die Berufung sei als bedingte Einlegung unzulässig, erst am 10. Januar 2019 zur Post gegeben worden ist und den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dementsprechend nicht mehr vor Ablauf der\nBerufungsfrist erreicht hat, rechtfertigt keine ihr günstigere Entscheidung. Sie\nmöchte darauf hinaus, dass sie die Berufung, wenn diese Verfügung - wie an\nsich geboten - zeitnah ausgeführt worden wäre, noch innerhalb der laufenden\nRechtsmittelfrist unbedingt eingelegt hätte. Dieser Einwand ist deshalb nicht\nerheblich, weil der Hinweis ohnehin nicht veranlasst war, nachdem die bedingte\n\nBerufungseinlegung mit der Ankündigung verbunden war, die Erklärung über\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde\nunverzüglich nachgereicht.\n\n12 Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass der Hinweis gerade wegen\nder angekündigten Nachreichung dieser Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag missverständlich war.\n\n13 2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs zur Durchführung des Berufungsverfahrens ist nicht zu gewähren; dieses Rechtsmittel ist im Streitfall nicht statthaft,\nweil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO)\nnicht vorliegen, und hätte aus Rechtsgründen deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO).\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanzen:\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 04.12.2018 - 6 O 657/15 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 21.01.2019 - 2 U 6/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-18/x-za-1-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-18/x-za-1-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.727816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-18/x-za-1-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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