{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:180319B5STR462.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-03-18","aktenzeichen":"5 StR 462/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 462/18\nvom\n18. März 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:180319B5STR462.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben hat.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDer Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:\n\n1. Soweit der Angeklagte J. rügt, das Landgericht habe unter Verletzung\ndes § 244 Abs. 6 StPO seinen Beweisantrag auf Verlesung eines Schreibens\ndes Rechtsanwalts L. vom 5. Februar 2015 hinsichtlich eines Girokontos\naus dem Nachlass seiner Mutter nicht beschieden, kann der Senat jedenfalls\nausschließen, dass das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht (§ 337\nAbs. 1 StPO).\n\nZwar kann in derartigen Fällen ein Beruhen regelmäßig nicht ausgeschlossen\nwerden (vgl. LR/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 377). Anderes gilt jedoch ausnahmsweise, wenn offenkundig ist, dass die konkrete Beweisbehauptung für\ndas rechtlich relevante Beweisthema ohne jede Bedeutung und daher auszuschließen ist, dass das Verteidigungsverhalten durch den unterbliebenen Ablehnungsbeschluss beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011\n– 1 StR 336/11).\n\nSo verhält es sich hier. Das Landgericht hat das bei dem Angeklagten\nJ.\nsichergestellte Bargeld rechtsfehlerfrei als „Kaufgeld“ für den Erwerb von Betäubungsmitteln und mithin als Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB eingezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2003 – 1 StR 229/03). Für die rechtlichen Voraussetzungen einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB sind die Vermögensverhältnisse des von ihr Betroffenen – anders als bei einer erweiterten\nEinziehung von Taterträgen nach § 73a StGB (vgl. insofern Fischer, StGB,\n66. Aufl., § 73a Rn. 12 mwN) – ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage der\nGewerbsmäßigkeit. Hierfür kommt es – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – darauf an, ob der Täter die Absicht hat, sich durch die wiederholte\nTatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem\nUmfang zu verschaffen. Dass er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus\ndem Erlös von Betäubungsmittelverkäufen bestreiten will, ist nicht erforderlich\n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 29 Abs.\n3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 6). Angesichts der Handelsmengen von jeweils mindestens zehn Kilogramm Amphetamin liegt danach die gewerbsmäßige Tatbegehung – worauf die Strafkammer den Beschwerdeführer bereits in der Hauptverhandlung vom 4. September 2017 gemäß § 265 StPO hingewiesen hat – auf\nder Hand.\n\nEs kann nach alledem dahinstehen, ob die vorgenommene Protokollberichtigung, wonach das Rechtsanwaltsschreiben in der Hauptverhandlung verlesen\nwurde, wirksam ist, da dem Beschwerdeführer nur zu der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, nicht aber auch zu derjenigen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Bl. 3662 d. A.) rechtliches Gehör gewährt\nworden sein könnte (vgl. zum Verfahren für eine zulässige Protokollberichtigung\nBGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 f.).\n\n2. Es ist rechtlich bedenklich, dass das Landgericht den polizeilichen Vermerk\nüber die Angaben des Angeklagten A. gegenüber dem Polizeibeamten\nWa. nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 256 Rn. 27; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., §\n256 Rn. 9a). Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn\ndas Landgericht hat sich die Überzeugung von der Umladung des Amphetamins von dem Auto des Angeklagten W. in das des Angeklagten A. nicht\naufgrund des Inhalt des Vermerks gebildet, sondern aufgrund der Aussagen der\nals Zeugen vernommenen Observationsbeamten, eines zwischen den beiden\nAngeklagten geführten Telefonats und der Sicherstellung der Betäubungsmittel\nim Kfz des Angeklagten A. .\n\n3. Die mittlere Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln – wie sie das Landgericht\nfür Amphetamin angenommen hat – stellt für sich genommen weder einen\nStrafschärfungs- noch einen Strafmilderungsgrund dar (vgl. Schäfer/Sander/van\nGemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1801 mwN). Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt jedoch nicht isoliert strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern in Bezug zur erheblichen Menge der gehandelten Betäubungsmittel gestellt.\n\nMutzbauer Sander König\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-18/5-str-462-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-18/5-str-462-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:30.350948+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-18/5-str-462-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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