{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2019-12-17_II_ZR_85_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:171219BIIZR85.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-12-17","aktenzeichen":"II ZR 85/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 85/19\n\nvom\n\n17. Dezember 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:171219BIIZR85.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil\ndes 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März\n2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten\ndes Klägers zurückzuweisen.\n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das\nUrteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n18. März 2019 wird zurückgewiesen.\n\n3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n(§ 97 ZPO).\n\n4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu\n22.000 € und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 80.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes aus eigenem und\nabgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung mehrerer 2009 gezeichneten Beteiligungen von insgesamt 50.000 € an der P. Eins\n\nGmbH & Co. KG (im Folgenden: P. Eins) und der von ihm am 17. Dezember\n2012 gezeichneten Beteiligung von 20.000 € an der P. Gas\nGmbH & Co. KG (im Folgenden: P. Gas).\n\n2 Die Beklagten zu 1 und 3 sind Gründungsgesellschafter der P. Eins,\ndie Beklagten zu 3 und 4 diejenigen der P. Gas, die Beklagte zu 3 jeweils\nauch Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 1 ist Komplementärin der P.\nEins, die Beklagte zu 4 ist Komplementärin der P. Gas. Die beiden Fondsgesellschaften sollten sich nach dem Fondskonzept als Limited-Partner, vergleichbar einem Kommanditisten, jeweils an einer kanadischen Limited-Partnership als Objektgesellschaft, vergleichbar einer deutschen Kommanditgesellschaft, beteiligen. Der Zweck der beiden Objektgesellschaften sollte in der\nFörderung von Öl und Gas in Kanada sowie im Verkauf der Rohstoffe liegen.\nGeneralpartner der Objektgesellschaft, vergleichbar der Stellung eines Komplementärs, sollte eine 100 %ige Tochter der kanadischen C.\n(im Folgenden: C. ) sein. Die Beklagte zu 2 war Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und 4. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zur P.\nGas am 17. Dezember 2012 war sie an der C. nach den Geschäftsbüchern\nder Gesellschaft mit 17,6 % beteiligt.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet\nsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.\n\n4 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe\nliegen nicht vor und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg\n(§ 552a ZPO).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n6 Eine wesentliche Beteiligung, über die aufzuklären wäre, sei allein aufgrund einer Beteiligungsquote der Beklagten zu 2 von 17,6 % nicht gegeben.\nFür eine Aufklärungspflicht genüge das bloße Vorliegen widerstreitender Interessen nicht. Vielmehr werde solches erst dann zur Gefahr für den Anleger,\nwenn der Betreffende in der Lage sei, seinen eigenen Interessen Vorrang zu\ngeben, indem er Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt sei, herbeiführen oder, wenn sie ihm nicht erfolgversprechend erschienen, auch nur\nverhindern könne.\n\n7 Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, welche wirtschaftlichen Sondervorteile sich aus der Minderheitsbeteiligung der Beklagten zu 2 ergeben\nwürden. Die Beklagte zu 2 sei nicht auf der Verkäuferseite der Öl- und Gasfelder beteiligt oder profitiere vom Ankauf der Felder. Die Beteiligung der C.\nsowohl auf Seiten der Fonds- als auch der Objektgesellschaft sei offengelegt.\n\n8 Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sei die Gewährung eines Sondervorteils zu Lasten der Fondsgesellschaft und der Anleger gleichfalls nicht gegeben,\nda es nicht um eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, sondern um eine Beteiligung an der mittelbar an der Komplementärin beteiligten C. gehe. Eine\nVeränderung der Gesellschafterstruktur auf der Ebene der C. lasse die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei deren Tochter und alleinigen Gesellschafterin der Komplementärin unberührt. Die Komplementärin sei zudem nach\n§ 2.1 GV nicht am Vermögen oder Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt. Der\nSondervorteil könnte vor diesem Hintergrund nur in einer erhöhten Möglichkeit\nzur Einflussnahme liegen, was wiederum zur \"Wesentlichkeit\" der Beteiligung\n\nführe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe die Offenlegung von Sondervorteilen die Personengruppe, welche wesentlich beteiligt sei.\nDa die Beteiligung der Beklagten zu 2 an der C. nicht wesentlich sei, begründe allein die Gewährung dieser Beteiligung noch keinen aufklärungspflichtigen Sondervorteil.\n\n9 Die Beklagte zu 2 hafte nicht aus erweiterter Prospekthaftung. Sie habe\nweder Vertragspartnerin des Klägers werden sollen noch habe sie im direkten\nKontakt zum Kläger gestanden. Die Beklagte zu 2 habe auch kein besonderes\nVertrauen dadurch in Anspruch genommen, dass ihr Name im Prospekt mehrfach an prominenter Stelle genannt worden sei.\n\n10 2. Das Berufungsgericht hat die Revision nur bezüglich der Beteiligung\nan der P. Gas hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 3 und 4 als deren\nGründungsgesellschafter gerichteten Ansprüche zugelassen. Dem Berufungsurteil kann eine Beschränkung der Revisionszulassung entnommen werden.\nZwar enthält weder die Entscheidungsformel noch die Begründung der\nRevisionszulassung des Berufungsurteils einen entsprechenden Zusatz. Die\nBeschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist,\nwenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig\ndann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant\nangesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des\nStreitstoffs stellt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, ZIP 2019, 513\nRn. 17 mwN; Urteil vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402\nRn. 9 mwN).\n\n11 Nach diesem Maßstab ist die Revision beschränkt zugelassen. Die vom\nBerufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage, ob der\nProspekt hinsichtlich der nicht offen gelegten Beteiligung der Beklagten zu 2 an\nder C. fehlerhaft ist, ist nur für die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 3 und 4 bezüglich der Beteiligung an der P. Gas entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen bei der Prüfung\nder Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter der P. Eins und\nP. Gas, die Beklagten zu 1, 3 und 4, herausgearbeitet, dass es auf die\nRechtsfrage nur für die Beteiligung des Klägers an der P. Gas ankommt, deren Gründungsgesellschafter die Beklagten zu 3 und 4 sind, da allein der Beitritt\ndes Klägers zu dieser Fondsgesellschaft erst nach der Zuordnung der Anteile\nder C. an die Beklagte zu 2 in den Geschäftsbüchern der Gesellschaft erfolgt\nist.\n\n12 3. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die\nRevision zugelassen, weil die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, höchstrichterlicher Konkretisierung\nbedürfe. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch den der Fortbildung des Rechts; eine Entscheidung ist auch nicht zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wie der Senat nach\nErlass des Berufungsurteils bereits mehrfach entschieden hat (u.a. BGH,\nBeschluss vom 4. Juni 2019 - II ZR 253/18, juris Rn. 10 mit Beschluss vom\n1. Oktober 2019 - II ZR 253/18, juris Rn. 1).\n\n13 a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn\ndie Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von\nFällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\n\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang\nund Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich\nbeantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14,\nZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).\n\n14 Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige\nUnterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung\nder wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden\nGesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder\nwesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6. Oktober\n1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; Urteil vom 10. Oktober 1994\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; Urteil vom 21. September 2010\n- XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom 15. Januar 2013\n- II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13,\njuris Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 29;\nBeschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss\n\nvom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 2; Urteil vom 22. April 2010\n- III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 25; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08,\nZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481\nRn. 25). Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um\nselbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen\ndroht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 19).\n\n15 Damit sind die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung\neines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geklärt. Darüber hinaus ist die Frage, wann eine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, nicht grundsätzlich klärungsfähig. So wird auch\nin Gesetzen eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ab dem\nÜberschreiten von unterschiedlichen Schwellenwerten angenommen (vgl. § 74\nAbs. 2 AO, § 43 WpHG, Art. 43 VO (EU) 575/2013). Allgemeingültige, starre\nBeteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls\nnicht aufstellen. Es kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung\nso wesentlich ist, dass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründen kann. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen\nunterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist\nund deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in\nerster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender\nWürdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.\nDabei kommt es unter anderem darauf an, welche Gesellschaftsform das Unternehmen hat, in dessen Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem\nEmissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt hat, da bei einer kapitalmarktfähigen Rechtsform bzw. Kapitalgesellschaft bereits eine geringere Beteiligungsquote der verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters einen\n\ngrößeren Einfluss vermittelt als bei einer Personengesellschaft, wie § 179\nAbs. 2 AktG, § 53 Abs. 2 GmbHG zeigen. Weiterhin kommt der Rolle der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters in dem Unternehmen, in dessen Hand die\nnach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt worden sind,\nebenso erhebliche Bedeutung zu wie der Frage, ob dabei gleichläufige oder\ngegenläufige Interessen verfolgt werden.\n\n16 Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nstellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin\ngrundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015\n- II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Hier kommt hinzu, dass sowohl der\n12. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 8. November 2018 - 12 U 55/17)\nals auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2019 - I-6 U 121/18) und das\nOLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2019 - 10 U 57/19) eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der\nBeklagten zu 2 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 13,7 % bzw. 17,6 % an der C. verneint und damit einheitlich entschieden haben.\n\n17 b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, da dies erfordert, dass in der\nEntscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,\nder von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH,\nBeschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März\n\n2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007\n- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.\n\n18 c) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für\ndie Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen\nRechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann\nAnlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,\nBGHZ 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen ein Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären ist, sind in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.\n\n19 4. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine wesentliche kapitalmäßige und damit\naufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 2\n(als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) an der C. ,\nnach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft 17,6 %, verneint.\n\n20 a) Es fehlt an dem für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einfluss der Beklagten zu 2 auf beiden Seiten und damit an einem Interessenkonflikt von relevantem Gewicht. Entgegen der Sicht der Revision ist die\nFrage einer wesentlichen Beteiligung der Beklagten zu 2 an der C. keine\nFrage der Kausalität zwischen Beitritt und Schaden, sondern vielmehr eine Frage der Aufklärungspflicht der Gründungsgesellschafter, nämlich ob es sich um\n\neinen Umstand handelt, der für die Entschließung des Anlegers zum Beitritt von\nwesentlicher Bedeutung ist oder sein kann.\n\n21 Die wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtungen müssen zwischen\neinerseits den Geschäftsführern (Beklagte zu 2) der Komplementär-GmbH (Beklagte zu 4) der Fondsgesellschaft (P. Gas) und andererseits den beherrschenden - auch mittelbaren - Gesellschaftern (C. als Muttergesellschaft des\nGeneralpartners der Objektgesellschaft) der Unternehmen (Objektgesellschaft),\nin deren Hand die Beteiligungsgesellschaft (P. Gas) die nach dem\nEmissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt\nhat, bestehen. Die Beklagte zu 2 war zwar auf der einen Seite Geschäftsführerin der Beklagten zu 4 als Komplementärin der Fondsgesellschaft (P. Gas),\naber nicht auch auf der anderen Seite beherrschende Gesellschafterin (vgl.\n§ 17 Abs. 2 AktG) der C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass weder festgestellt\nnoch vorgetragen ist, welchen Einfluss die C. als Muttergesellschaft auf den\nGeneralpartner der Objektgesellschaft und welchen Einfluss dieser Generalpartner auf die Fondsgesellschaft als Limited-Partner der Objektgesellschaft\nbesaß.\n\n22 b) Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anteilsbesitz\nder Beklagten zu 2 von 17,6 % geeignet war, die Geschicke der C. zu beherrschen oder aber im Sinne einer Entscheidungsverhinderung durch eine\nSperrminorität wenigstens zu bestimmen. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 17 AktG\nauch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen (Mehrmütterherrschaft), wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend\nsichere Grundlage besteht. Eine solche Grundlage können nicht nur vertragli-\n\nche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche\nUmstände sonstiger Art bilden, wie wenn eine Gruppe von Gesellschaften mit\ngleicher personeller Zusammensetzung mehr als die Hälfte der Anteile eines\nanderen Unternehmens innehat (BGH, Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72,\nBGHZ 62, 193, juris Rn. 15). Allein die bloße Möglichkeit, dass die Beklagte\nzu 2 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der C. hätte bilden können, genügt dafür nicht.\n\n23 Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe einen fehlenden Einfluss der\nBeklagten zu 2 auf die Geschäftsführung der C. ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrags der C. und der Einflussmöglichkeiten der Beklagten zu 2\nnicht unterstellen dürfen, verkennt die Revision die Darlegungs- und Beweislast.\nFür das Vorliegen eines Prospektfehlers, und damit auch einer aufklärungsbedürftigen Verflechtung, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (BGH,\nUrteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, ZInsO 2018, 2822 Rn. 11 mwN; Urteil\nvom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, ZIP 2019, 513 Rn. 31). Der Kläger hat sich\nhierzu ausschließlich auf die Beteiligung der Beklagten zu 2 an der C. mit\n17,6 % berufen. Auch die Revision legt nicht dar, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag der C. eine Einflussmöglichkeit der Beklagten zu 2 ergeben\nkönne.\n\n24 c) Es bestand entgegen der Revision keine Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung\ndes Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die\nGeschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger\nbekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen\nAufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der\nKapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus\n\nstrukturellen Gründen sehr naheliegend sind (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017\n- II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 21 mwN). Dafür liegen keine Anhaltspunkte\nvor. Allein die Beteiligung der Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt des Beitritts des\nKlägers an der C. nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft mit 17,6 %\nbegründet keine Aufklärungspflicht.\n\n25 d) Eine Aufklärungspflicht über die Beteiligung der Beklagten zu 2 an der\nC. ergab sich auch nicht allein aus einem möglichen Sondervorteil aufgrund\nihrer Beteiligung unabhängig von einer wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtung in Anlehnung an die Rechtsprechung zu aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen. Über einen solchen Sondervorteil ist erst dann aufzuklären, wenn eine\nwesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt. Es kann\ndeshalb dahinstehen, ob die durch keinen Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen gestützte und auch nicht weiter begründete Behauptung der Revision\nzutrifft, wonach die Beklagte zu 2 durch ihre Beteiligung an der C. mit 17,6 %\n\"ohne Berücksichtigung von Kosten\" eine Gewinnausschüttung von knapp\n100.000 € hätte erzielen können, da sich die im Prospekt ausgewiesene Vergütung der P. GmbH, einer - wie ebenfalls im Prospekt offengelegt - Tochtergesellschaft der C. , als Vertriebskoordinatorin auf 2,52 % des\nmaximal gezeichneten Kommanditkapitals, mithin auf 529.000 € belief.\n\n26 e) Da es an einer wesentlichen kapitalmäßigen und damit aufklärungsbedürftigen Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 2 mit\n17,6 % an der C. fehlt, kommt es auch nicht auf den Einwand der Revision\nan, wonach sich der Anleger nach dem Studium des Prospekts keine weiteren\nKenntnisse über die Auswirkungen der Beteiligung der Beklagten zu 2 an der\nC. habe verschaffen können.\n\n27 f) Schließlich konnte die Beteiligung der Beklagten zu 2 als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft an der C. mit 17,6 % für\ndie Anlageentscheidung des Klägers auch nicht ursächlich sein. Der\nEmissionsprospekt klärt die Anleger darüber auf, dass die C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft zu 100 % an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt war. Für die Anlageinteressenten\nwar somit ersichtlich, dass die Komplementärin und damit auch die Fondsgesellschaft von der C. kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch\nderen Interessen dienen könnten. Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles\nRisiko ergab sich demnach bereits aus dem Prospekt. Damit konnte für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht mehr bedeutsam sein, wer Gesellschafter\nder C. war, so dass sich aus der Beteiligung der Beklagten zu 2 an der C.\nkeine zusätzliche, aufklärungsbedürftige Möglichkeit eines Interessenkonflikts\nergab, da die Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Fondsgesellschaft ihr als Geschäftsführerin in allen Bereichen der Unternehmensleitung\nWeisungen bis hin zu einzelnen Maßnahmen des Tagesgeschäfts erteilen\nkonnte (vgl. Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 11. Aufl.,\n§ 37 Rn. 37; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 115).\n\n28 III. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe\nvorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der\nParteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung.\n\n29 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,\n2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2018 - 3 O 125/17 -\nKG, Entscheidung vom 18.03.2019 - 23 U 28/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-17/ii-zr-85-19","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"CRR","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-17/ii-zr-85-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:41.501916+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-17/ii-zr-85-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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