{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:171219BAK59.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-12-17","aktenzeichen":"AK 60/19, AK 59/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 59 u. 60/19\n\nvom\n17. Dezember 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\nzu 2.: Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit\n\nECLI:DE:BGH:2019:171219BAK59.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 17. Dezember 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Der Angeschuldigte R. ist am 12. Februar 2019 festgenommen\nworden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 21/19), seit dem 29. November 2019\naufgrund des Haftbefehls des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz\nvom 18. November 2019 (1 StE 9/19).\n\n2 Dieser Haftbefehl wirft dem Angeschuldigten R. vor, er habe in\nDamaskus (Syrien) in der Zeit vom 29. April 2011 bis zum 7. September 2012\ngemeinschaftlich handelnd durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung\n\n– 58 Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet,\n\n– mindestens 4.000 Menschen gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, die nicht\nlediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien,\ndiese mindestens 4.000 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter eine Waffe bei\nsich geführt habe, und eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter dem Beischlaf\nähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen habe, die\ndieses besonders erniedrigt hätten,\n\nstrafbar gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 1, 5, 9 VStGB, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nNr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in der vom 1. April 1998 bis zum 9. November 2016\ngültigen Fassung, §§ 211, 25 Abs. 2, § 52 StGB.\n\n3 Mit Beschluss vom 5. September 2019 (AK 47/19) hat der Senat - noch\nauf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters - die Fortdauer der\nUntersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.\n\n4 2. Der Angeschuldigte A. ist ebenfalls am 12. Februar 2019 festgenommen worden und hat sich zunächst bis zum 17. Mai 2019 in Untersuchungshaft befunden. Dem Vollzug hat der Haftbefehl des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) zugrunde gelegen,\nden dieser mit Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) wieder aufgehoben\nhat.\n\n5 Am 24. Juni 2019 ist der Angeschuldigte A. erneut festgenommen\nworden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Da der\nSenat auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom\n6. Juni 2019 (StB 14/19) den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17. Mai\n2019 aufgehoben hat, ist Grundlage des weiteren Untersuchungshaftvollzugs\nzunächst abermals der - wieder existente und vom Senat zugleich inhaltlich geänderte - Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 7. Februar 2019 gewesen. Seit\ndem 29. November 2019 wird der bereits benannte Haftbefehl des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 (1 StE 9/19)\nauch gegen den Angeschuldigten A. vollzogen.\n\n6 Diesem Angeschuldigten legt der Haftbefehl zur Last, er habe in Damaskus und Douma (Syrien) vom 1. September oder bis zum 31. Oktober 2011\ndurch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung einem anderen geholfen, mindestens 30 Menschen zu foltern, indem diesen erhebliche körperliche und seelische Schäden\nund Leiden zugefügt worden seien, und diese mindestens 30 Menschen unter\nVerstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender\nWeise der körperlichen Freiheit beraubt, strafbar nach §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 5, 9\nVStGB, § 27 StGB.\n\n7 Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 (AK 54/19) hat der Senat - noch auf\nder Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters in Verbindung mit seinem auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts ergangenen Beschluss -\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.\n\n8 3. Am 22. Oktober 2019 hat der Generalbundesanwalt Anklage gegen\ndie Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Nach Verkün-\n\ndung des Haftbefehls vom 18. Oktober 2019 hat dieses dem Senat die Akten\nzur Haftprüfung vorgelegt.\n\nII.\n\n9 Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate\nhinaus liegen für beide Angeschuldigte vor. Hinsichtlich des Angeschuldigten\nA. ist der Senat nicht gehindert, schon vor Ende der Frist nach § 121\nAbs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO die Haftfortdauer anzuordnen (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 122 Rn. 14 mwN).\n\n10 1. Der vom Oberlandesgericht gegen beide Angeschuldigte erlassene\nHaftbefehl vom 18. November 2019 enthält im Kern die Tatvorwürfe, die auch\nGegenstand der Sechs-Monats-Haftprüfungen des Senats vom 5. September\nund 9. Oktober 2019 gewesen sind. Das betrifft sowohl den gegen den Angeschuldigten R. erhobenen Vorwurf von unter seiner Führung und Verantwortung durchgeführten Folterungen an inhaftierten Zivilisten, namentlich den\ndrei Zeugen K. , G. und T. , als auch den gegen den\nAngeschuldigten A. erhobenen Vorwurf der Hilfeleistung zu Folterungen\nvon mindestens 30 gefangengenommenen Demonstranten, jeweils als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes im Rahmen des vom Assad-Regime angeordneten ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die\nsyrische Zivilbevölkerung anlässlich des sog. Arabischen Frühlings.\n\n11 Diese Vorwürfe tragen weiterhin die Fortdauer der Untersuchungshaft.\nNach wie vor bezieht sich der dringende Verdacht in rechtlicher Hinsicht auf ein\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Angeschuldigter R. ) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeschuldigter A. ). Für\n\ndie Haftfrage ist es nicht entscheidend, dass der Haftbefehl die (Haupt-)Taten,\ndie Gegenstand der bisherigen Haftprüfungen waren, in Bezug auf beide Angeschuldigte als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch im Sinne des § 7\nAbs. 1 Nr. 9 VStGB beurteilt, während den Angeschuldigten nicht mehr die\n- idealkonkurrierende - Beteiligung an einfachen oder gefährlichen Körperverletzungen (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB) zur Last gelegt wird, weil\nder Generalbundesanwalt diese gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der\nStrafverfolgung ausgeschieden hat. Denn das Verbrechen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5\nVStGB wiegt, gemessen am Strafrahmen, ohnehin schwerer als dasjenige nach\n§ 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB und die genannten Körperverletzungsdelikte.\n\n12 Unbeschadet dessen, dass der im vorgelegten Haftbefehl gegen den\nAngeschuldigten R. erhobene weitergehende Tatvorwurf, ihm seien als\nMittäter tateinheitliche Tötungen von 58 Menschen und Folterungen an weiteren\n3.997 Menschen - mittels körperlicher Misshandlungen sowie sexueller Gewalt -\nzuzurechnen, ein deutlich höheres Gewicht hat, kommt es hierauf für die vorliegende Entscheidung über die Haftfortdauer nicht maßgebend an.\n\n13 Der Senat lässt all dies im Hinblick auf die gebotene zügige Durchführung des Haftprüfungsverfahrens dahinstehen, zumal das Oberlandesgericht\nmitgeteilt hat, es werde erst nach Rückgang der Akten über die Eröffnung des\nHauptverfahrens entscheiden.\n\n14 2. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, auf die sich die Sechs-Monats-Haftprüfungen des Senats bezogen haben, des dringenden Tatverdachts, des Haftgrundes der Fluchtgefahr und der Versagung einer Haftverschonung wird Bezug genommen\n\n– für den Angeschuldigten R. auf die Haftfortdauerentscheidung\ndes Senats vom 5. September 2019, ferner den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 und den\nihm zugrundeliegenden Antrag des Generalbundesanwalts vom\n17. Januar 2019,\n\n– für den Angeschuldigten A. auf die Beschwerdeentscheidung\ndes Senats vom 6. Juni 2019 und daneben den Haftbefehlsantrag des\nGeneralbundesanwalts vom 23. Januar 2019.\n\n15 Die Gründe der beiden genannten Senatsentscheidungen gelten unvermindert fort. Zur Beweislage, insbesondere im Hinblick auf - auch den jeweiligen hier gegenständlichen dringenden Tatverdacht erhärtende - weitere systematische Folterungen, wird auf das in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 2019 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verwiesen.\n\n16 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nneun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen vor. Die\nbesondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein\nUrteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der\nUntersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach den Senatsbeschlüssen über\ndie Haftfortdauer vom 5. September und 9. Oktober 2019 hinreichend gefördert\nworden:\n\n17 Der Generalbundesanwalt hat nach Abschluss der Auswertung der\nAsservate und Durchführung der letzten Zeugenvernehmungen am 18. Oktober\n2019 die Anklageschrift fertiggestellt. Sie ist am 22. Oktober 2019 beim Ober-\n\nlandesgericht Koblenz eingegangen. Dieses hat angekündigt, nach Rückgang\nder Akten zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.\n\n18 Der vom Oberlandesgericht für den Fall der Eröffnung beabsichtigte Beginn der Hauptverhandlung im Mai 2020 könnte unter dem Gesichtspunkt des\nBeschleunigungsgrundsatzes nicht frei von Bedenken sein. Zwar hat es pauschal mitgeteilt, bei der Terminierung seien \"etwaige Urlaubspläne des Senats\nund der Verfahrensbeteiligten\" zu berücksichtigen. Ohne dass derartige - grundsätzlich anerkennenswerte - Belange konkretisiert werden, scheint die vergleichsweise lange Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlungsbeginn von mehr als sechs Monaten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n19 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht\naußer Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Gericke Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-17/ak-60-19-ak-59-19","cited_norms":[{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-17/ak-60-19-ak-59-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:35.496021+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-17/ak-60-19-ak-59-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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