{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2019-10-17_I_ZB_30_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:171019BIZB30.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2019-10-17","aktenzeichen":"I ZB 30/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 30/19\nvom\n\n17. Oktober 2019\n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung\neines ausländischen Schiedsspruchs\n\nECLI:DE:BGH:2019:171019BIZB30.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2019 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2019 bis zur Entscheidung\ndes Senats über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin begehrt gegenüber dem Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vom 27. März 2017, durch den \"die\nPersonengesellschaft D. DO. INDUSTRIE- UND HANDELSVERTRE-TUNG mit Sitz in Deutschland …, vertreten durch Do. I. D. \" zur Zahlung von 86.347,17 € für gelieferte Waren sowie von 14.931,60 € für Kosten des\nSchiedsgerichts verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag\nauf Vollstreckbarerklärung stattgegeben und diesen Beschluss für vorläufig\nvollstreckbar erklärt.\n\n2 Der Antragsgegner hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Seinen Antrag vom 20. Mai 2019, die\nZwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen, hat der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2019 abgelehnt (BGH, Beschluss\nvom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris). Nach Begründung seiner Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. August 2019 hat der Antragsteller am\n\n1. Oktober 2019 erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.\n\n3 II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n4 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die\nRechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach\n§ 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1\nSatz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder\nohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.\n\n5 2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen\nund dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur\nwenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger\nzugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht\nnach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl.\nBGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN).\n\n6 3. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist\ndanach abzulehnen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 29. Mai 2019\ngeäußerten Rechtsauffassung fest. Der Antragsgegner hat auch mit seiner\nRechtsbeschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde\nzulässig ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2\nNr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nZPO).\n\n7 a) Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit gebe\ndem Senat Gelegenheit, Leitsätze zur Auslegung des Rubrums im Rahmen einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs aufzustellen.\nDas Oberlandesgericht habe die Prüfung versäumt, nach welcher Rechtsordnung die Auslegung vorzunehmen sei und welchen Inhalt die anwendbare\nRechtsordnung habe. Das Rubrum sei zudem fehlerhaft ausgelegt worden.\n\n8 aa) Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass der Schiedsspruch hinsichtlich der Person des Antragsgegners zweifelsfrei und eindeutig\nbestimmbar ist. Das Oberlandesgericht konnte den Schiedsspruch deshalb im\nRahmen der Vollstreckbarerklärung klarstellend und ohne Rückgriff auf das\nausländische Recht fassen (vgl. zu einer solchen Klarstellung bei ausländischen Schiedssprüche OLG München, SchiedsVZ 2006, 111, 112; SchiedsVZ\n2013, 62, 63 f.; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2015, 145, 148; Musielak/Voit, ZPO,\n16. Aufl., § 1061 Rn. 12; zur Auslegung der Parteibezeichnung bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils vgl. BGH, Beschluss vom\n5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; OLG Hamburg, RIW\n1994, 424, 425 f.).\n\n9 bb) Soweit der Antragsgegner erneut die Auslegung durch das Oberlandesgericht angreift, hat der Senat dazu bereits im Beschluss vom 29. Mai 2019\nin Randnummer 14 Stellung genommen. Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte D. Do. Industrie- und\nHandelsvertretung das Einzelunternehmen des Antragsgegners sei. Dies sei\nder Handelsname, unter dem der Antragsgegner seine Aktivitäten ausführe.\nDiese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner Beklagter im Schiedsverfahren war. Der Verweis auf das verfassungsrechtliche\nBestimmtheitsgebot greift damit ebenfalls nicht durch.\n\n10 b) Der Antragsgegner macht weiter vergeblich geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe.\n\n11 aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen der\nParteien entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen\nEntscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer\nPartei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung\nist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern\ndieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB\n30/19, juris Rn. 8).\n\n12 bb) Der Antragsgegner macht geltend, das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den zum Beweis\nseines Vorbringens, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens eine Gegenforderung in Höhe von insgesamt 55.193,29 € zur Aufrechnung gestellt, benannten Zeugen nicht vernommen habe. Das Beweisangebot sei hinreichend\nsubstantiiert gewesen. Indem das Oberlandesgericht die Beweiserhebung von\nweiteren Darlegungen des Antragsgegners abhängig gemacht habe, habe es\ndie Anforderungen an dessen Darlegungslast überspannt. Damit dringt der Antragsgegner nicht durch. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die\nSubstantiierung des Beweisantrags nicht überspannt.\n\n13 (1) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen\nTatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des\n\nEinzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden (BGH,\nVersäumnisurteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 196/01, TranspR 2004, 314 [juris\nRn. 25]).\n\n14 (2) Der Antragsgegner hat sich im Schriftsatz vom 27. April 2018 auf die\nim Schiedsverfahren erklärte Aufrechnung berufen und seinen Prozessbevollmächtigten als Zeugen benannt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 der Antragstellerin unter Hinweis auf eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Schiedsgericht Gelegenheit\nzur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat die\nAntragstellerin detailliert zum Ablauf des Schiedsverfahrens vorgetragen und\neine Aufrechnung durch den Antragsgegner bestritten. Erst im Anschluss an\ndiesen Vortrag hat das Oberlandesgericht mit seiner Verfügung vom 11. Januar\n2019 vom Antragsgegner weitere Einzelheiten zu der von ihm behaupteten Aufrechnung im Schiedsverfahren verlangt. Mit Blick auf das substantiierte Bestreiten der Antragstellerin begegnet dieses Vorgehen des Oberlandesgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantritts hat es damit nicht überspannt.\n\n15 4. Da schon mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde keine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob der\nAntragsgegner mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 2019\nglaubhaft ihm bei Nichteinstellung durch eine Vollstreckung drohende Nachteile\ndargelegt hat. Daran bestehen allerdings mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Generaldirektors der Antragstellerin vom 23. Mai 2019 erhebliche\nZweifel, zumal der Antragsgegner im vorliegenden Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung dazu nicht weiter vorgetragen hat.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2019 - I-4 Sch 7/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-17/i-zb-30-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-17/i-zb-30-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:16.063725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-17/i-zb-30-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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