{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:171019BIZB18.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2019-10-17","aktenzeichen":"I ZB 18/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 18/19\nvom\n\n17. Oktober 2019\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2019:171019BIZB18.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl,\nDr. Schmaltz und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar\n2019 (20 W 83/17) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin\nzum Nachteil der Gläubigerin erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert der Rechtsbeschwerde: 4.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Schuldnerin ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n2. August 2017 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) mit dem Namen \"M. B. \" in den Verkehr zu bringen und/oder in\nden Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen mit der Angabe \"zur diätetischen Behandlung von Migräne\", wenn dies geschieht wie in den im Urteil eingeblendeten Anlagen (Produktinformation, Kartonverpackung und Produktbehältnis). Dieses Urteil hat die Gläubigerin der\nSchuldnerin am 10. August 2017 zustellen lassen, die daraufhin eine Abschluss-\n\nerklärung abgegeben und die genannte Entscheidung des Landgerichts als endgültige Regelung anerkannt hat.\n\n2 Aufgrund von Testkäufen bei unterschiedlichen Händlern erhielt die Gläubigerin am 17., 18. und 19. August 2017 das Produkt \"M. B. \" mit der untersagten Werbung als diätetisches Mittel zur Behandlung von Migräne geliefert.\n\n3 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die Urteilsverfügung vom 2. August 2017 für den\nstreitgegenständlichen Verstoß ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt.\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags geführt.\n\n4 Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren\nZurückweisung die Schuldnerin beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.\n\n5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin sei weder zum\nRückruf des Produkts noch zur Aufforderung an selbständige Abnehmer, die\nangegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, verpflichtet gewesen. Hierzu hat es ausgeführt:\n\n6 Die Abnehmer des Produkts seien rechtlich selbständige Unternehmen, für\nderen Handeln die Schuldnerin nicht einzustehen habe. Nach Auslieferung habe\ndie Schuldnerin keine Weisungs- oder Entscheidungsbefugnis über den Weitervertrieb durch ihre Abnehmer gehabt. Es liege keine Dauerverletzungshandlung vor,\ndie durch schlichtes Unterlassen aufrechterhalten werde. Die durch die Belieferung der Abnehmer begründete Kausalität werde durch das eigenständige Handeln der Abnehmer unterbrochen. Der Unterlassungsanspruch könne nicht dieselben Rechtsfolgen zeitigen wie der spezialgesetzlich, etwa in § 140a Abs. 3 PatG,\nnormierte Rückrufanspruch. Die Durchsetzung eines etwaig auf Rückruf gerichte-\n\nten Unterlassungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes komme\nnicht in Betracht, weil andernfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache durch sofortige Befriedigung des Gläubigers drohe. Auch eine als Minus zum Rückrufanspruch anzusehende Pflicht, die Abnehmer aufzufordern, den Produktvertrieb vorläufig zu unterlassen, sei nicht anzuerkennen, weil eine solche Aufforderung faktisch wie ein Rückruf wirke. Werde ein Unterlassungstenor in Richtung einer\nPflicht zum Rückruf ausgelegt, verstoße dies gegen das auf die strafähnliche Unterlassungsvollstreckung anwendbare Erfordernis, dass der Schuldner dem Titel\nbereits entnehmen können müsse, wie er sich zu verhalten habe. Gebe der\nSchuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung ab,\nsei zudem fraglich, welche Pflichten den Schuldner träfen. Sofern es bei der Pflicht\nzur Aufforderung an Abnehmer, das Produkt vorläufig nicht weiter zu vertreiben,\nals Minus zur Rückrufpflicht bleibe, bestehe die Gefahr der Entwertung des Instruments der Abschlusserklärung und der erhöhten Belastung der Gerichte, weil\neine etwaige Rückrufpflicht in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren geltend\ngemacht werden könne.\n\n7 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft\n(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig\n(§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann ein Verstoß der Schuldnerin gegen das ihr obliegende Unterlassungsgebot nicht verneint werden.\n\n8 1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu\nverurteilen.\n\n9 2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines\nOrdnungsgeldes waren zur Zeit der von der Gläubigerin geltend gemachten Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung erfüllt.\n\n10 a) Durch die Urteilsverfügung des Landgerichts vom 2. August 2017 ist der\nSchuldnerin eine Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung im Sinne von\n§ 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO auferlegt worden.\n\n11 b) Die nach § 890 Abs. 2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmittels erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln war in der Urteilsverfügung vom\n2. August 2017 enthalten.\n\n12 c) Die Urteilsverfügung vom 2. August 2017 war mit Verkündung des Urteils\nund damit zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlung unbedingt vollstreckbar und von der Schuldnerin zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar\n2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72). Eines Ausspruchs der Vollstreckbarkeit bedarf\nes im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.\nOktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 14 = WRP 2018, 473 mwN).\n\n13 d) Die Gläubigerin hat die Urteilsverfügung vom 2. August 2017 der\nSchuldnerin am 10. August 2017 zustellen lassen.\n\n14 3. Der Annahme des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe nicht gegen\ndie einstweilige Verfügung verstoßen, liegt ein falscher rechtlicher Maßstab zugrunde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein solcher Verstoß in Betracht, sofern die Schuldnerin es im Zeitraum zwischen der Verkündung\nder Urteilsverfügung und den durch die Gläubigerin veranlassten Testkäufen unterlassen hat, diejenigen rechtsverletzend gekennzeichneten und aufgemachten\nProdukte, die sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung an ihre Abnehmer ausgeliefert hatte, entweder zurückzurufen oder die Abnehmer der Produkte immerhin\n\naufzufordern, diese im Hinblick auf die ergangene einstweilige Verfügung vorläufig\nnicht weiterzuvertreiben.\n\n15 a) Nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern. Diese Handlungspflicht des Schuldners beschränkt sich allerdings darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken. Zudem gelten bei der\nVollziehung einer einstweiligen Verfügung im Unterschied zur Vollstreckung eines\nTitels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, die sich aus der Eigenart\ndes Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten\nVerteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben (zu allem ausführlich\nBGH, GRUR 2018, 292 Rn. 17 ff.).\n\n16 b) Die vom Beschwerdegericht ausgeführten Einwände veranlassen den Senat nicht, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.\n\n17 aa) Ist der Schuldner nach dem Ergebnis der Auslegung des Unterlassungstitels verpflichtet, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustands zu ergreifen und dabei auf Dritte einzuwirken,\nkommt es nicht darauf an, ob er entsprechende Ansprüche gegen die in Betracht\nkommenden Dritten hat. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar\nnicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen. Das entbindet ihn im\nRahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht\ndavon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und\nbei denen er mit - gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss.\nDer Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren\nauf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten\n\nauf Dritte kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche\nEinflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat. Es reicht daher aus, wenn ihm\neine tatsächliche Einwirkung möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 25).\n\n18 bb) Die spezialgesetzlich vorgesehenen Rückrufansprüche des Immaterialgüterrechts stehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - der Annahme von Beseitigungspflichten im Rahmen der Unterlassungshaftung nicht entgegen, weil diese in Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG ergangenen Vorschriften\nkeinen Vorrang vor anderen Vorschriften beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 2018,\n292 Rn. 29). Im vorliegend betroffenen Fall einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungspflicht kommt eine Sperrwirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil es an\neiner solchen speziellen Regelung fehlt.\n\n19 cc) Dem Bedenken, die Geltendmachung einer Rückrufpflicht könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer unzulässigen Vorwegnahme der\nHauptsache führen, trägt der Senat Rechnung, indem er den Schuldner gegebenenfalls lediglich für verpflichtet hält, Maßnahmen zu treffen, die die Abwehransprüche des Gläubigers sichern, ohne ihn in diesen Ansprüchen abschließend zu\nbefriedigen. Hierzu zählt die Aufforderung an die Abnehmer, die erhaltenen Waren\nim Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben\n(vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 37 bis 39).\n\n20 dd) Die Annahme einer positiven Handlungspflicht aufgrund des Unterlassungsgebots verstößt - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG geregelte Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1654/90, juris; BVerfG, GRUR 2007, 618, 619\n[juris Rn. 16 bis 22]; BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 24 mwN).\n\n21\n\n22\n\nee) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts begründet die Annahme\neiner Pflicht zum Rückruf oder zur Aufforderung der Abnehmer, nicht weiterzuvertreiben, nicht die Besorgnis einer Entwertung des Abschlussverfahrens oder einer\ngesteigerten Inanspruchnahme der Gerichte. Beschränkt sich die Pflicht des\nSchuldners auf eine solche Aufforderung, weil andernfalls im Eilverfahren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorläge, kann der Gläubiger eine weitergehende Verpflichtung zum Rückruf allein im Hauptsacheverfahren erlangen, sofern sich der Schuldner nicht entsprechend strafbewehrt verpflichtet. Nimmt man\nmit dem Beschwerdegericht an, von der Pflicht zur Unterlassung sei keinerlei Beseitigungshandlung umfasst, so muss der Gläubiger hierfür auch dann gesonderte\ngerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn eine Abschlusserklärung abgegeben\nwurde.\n\nc) Zur Frage, ob die Schuldnerin im Zeitraum zwischen der Verkündung der\nUrteilsverfügung und den durch die Gläubigerin veranlassten Testkäufen einen\nRückruf oder auch nur eine Aufforderung, nicht weiterzuvertreiben, an ihre Abnehmer gerichtet hat, hat das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus\nfolgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen zum Verschulden der Schuldnerin, zur Höhe des wegen des Verstoßes\ngegen die Schuldnerin festzusetzenden Ordnungsgeldes und zur Dauer der deswegen ersatzweise festzusetzenden Ordnungshaft.\n\n23 IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267\nAbs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982\n- C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T. u.a.; Urteil\nvom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici,\nmwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung\ndes Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs\ngeklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Es unterliegt keinen unionsrechtlichen Zweifeln, dass die Annahme von Handlungspflichten im Rahmen des nach\n\nArt. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG vorzusehenden Unterlassungsanspruchs ein geeignetes und wirksames Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie sowie eine\nwirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion im Sinne des Art. 13\nSatz 2 dieser Richtlinie darstellt.\n\n24 V. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.\n\nKoch Feddersen Pohl\n\nSchmaltz Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2017 - 12 O 127/17 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.02.2019 - I-20 W 83/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-17/i-zb-18-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"UGP-RL","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-17/i-zb-18-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:16.021864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-17/i-zb-18-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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